Beiträge: 41
Themen: 17
Registriert seit: Aug 2020
Bewertung:
1
Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich hänge hier fest, bitte um Eure Hilfe: Ein Vollzeit Angestellter ( nicht selbständig Tätigkeit) ist nebenbei selbständig als Webdesigner, und hat in seinem Haus unten im Keller ein Büro dass er für die nebenberufliche Tätigkeit nützt, es ist auch tatsächlich als Büro eingerichtet und nicht im Privat Verband. Meiner Meinung nach kann er dieses Büro bei seinen Einkünften als Selbständiger NICHT reinnehmen, da die Selbständigkeit nicht die Haupteinkunftsquelle ist, also er kann von dieser Selbständigkeit nicht leben, und somit ist sie nicht Mittelpunkt der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit. Aber vielleicht verstehe ich genau das jetzt falsch. Kann er das AZ trotzdem absetzten oder nicht? Danke vorab!
Beiträge: 56
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2022
Bewertung:
2
22.03.2023, 14:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2023, 17:29 von Christoph G..)
Ich sehe damit kein Problem. Auch wenn das Arbeitszimmer nicht ausschließlich für die SA genutzt wird, lässt sich ein Abzug als BA abzüglich Privater Anteil ansetzen. Ich würde die m² des Büros anteilig von der Miete ansetzen und eben 20-80% Privatanteil von der BA abziehen. In §4 Abs. 4 EStG steht als erster Satz: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind."
Weiters steht im §4 Abs.4 Z8 EStG: (Arbeitsplatzpauschale)
"Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)
Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
b)
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
–
1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
–
300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
c)
Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen."
Ich nehme nicht an dass der Angestellte noch den Veranlagungsfreibetrag nutzen kann und damit zumindest Kleinunternehmer ist. Eventuell ist die Pauschalierung sinnvoll ?
Beiträge: 77
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2022
Bewertung:
4
Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband ist steuerl. nicht abzugsfähig, wenn es nicht die Haupteinkunftsquelle betrifft.
(siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336)
LG