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Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten
#1
VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073

§ 2 Abs. 15 AuslBG

§ 3 Abs. 5 AuslBG


So entschied der VwGH:

1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG.

2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant.

3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG).



4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler.
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