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Vereine
#1
Liebe Kolleg:innen,

mich beschäftigt das Thema Vereine gerade sehr. Welche Berufsrechte haben wir in diesem Zusammenhang bzw. wo liegen die Grenzen?

- laufende Buchhaltung und Jahresabschluss bzw. ev. auch UVA innerhalb der üblichen Grenzen erscheint mir soweit klar als zulässig
- ebenso die Leistungen iZm mit Registrierkasse, SV und Lohnverrechnung
- mit dem neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz gibt es ja deutliche Erleichterungen für die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. die Übermittlung der entsprechenden Erklärung scheint aber Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vorbehalten zu sein. 

Bei folgenden Punkten bin ich aber noch unsicher:
- Übermittlung von Spendenmeldungen
- Kann ich meine Leistungen auch verrechnen, wenn ich Kassier:in oder Rechnungsprüfer:in des Vereins bin. 

Vielen Dank für eure Rückmeldungen. 
Silvia
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#2
Weitere Frage:
- Darf ich als BIBU zur Vereinsgründung bzw. den Statuten beraten?
lg Silvia
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#3
Hallo,

Übermittlung von Spendenmeldungen:
Die Übermittlung der Spendenmeldung als Bilanzbuchhalter:in --> Nein - ist ja auch nicht im § 2 BibuG erwähnt und im EStG § 4a Abs. 5 den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltlich überlassen.


Kann ich meine Leistungen auch verrechnen, wenn ich Kassier:in oder Rechnungsprüfer:in des Vereins bin:

Eine Leistung, welche im § 2 BibuG 2014 aufgezählt ist, kann man verrechnen ja - aber: 
Das würde ich mich eher nicht trauen - Buchhalter:in und Rechnungsprüfer:in/Kassier:in gleichzeitig zu sein.
Dies würde auch § 5 Abs. 5 Vereinsgesetz sowie § 33 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, sowie § 1 Bilanzbuchhaltungsausübungsrichtlinie 2014 widersprechen - denn

§ 5 Abs. 5 Vereinsgesetz: ... Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein ...
§ 33 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014: Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Ausübungsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen auszuüben ...
§ 1 Bilanzbuchhaltungsausübungsrichtlinie 2014: Berufsberechtigte (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und verschwiegen auszuüben.

Wenn man hier die Buchhaltung erledigt und gleichzeitig eine Funktion des Vereins ausübt - dann würde ich hier eine Abhängigkeit/Befangenheit erkennen - denn ich kontrolliere mich selbst. Nur meine Meinung.


Darf ich als BIBU zur Vereinsgründung bzw. den Statuten beraten:

Gründungsberatungen usw. sind nicht im § 2 BiBuG aufgenommen - also nein.
Sofern das Gewerbe für Unternehmensberater:innen im Besitz ist, würde ich hier ein Grauzone erkennen:
- denn gem. GewO § 136 Abs. 3 Ziff. 1 dürfen Unternehmensberater:innen folgendes: "Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe" --> würde ich dann auch auf die Vereinsgründung umlegen.

LG
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