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Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
#1
OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z
§ 15n Abs. 1 MSchG
 
So entschied der OGH:
  1. Gibt die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit dem Arbeitgeber bekannt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz (sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem VKG bzw. dem LAG) zu laufen, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Elternteilzeit.
  2. Ob die für die Anspruchselternteilzeit essentielle Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit erfüllt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wenn diese spätestens zum Antrittszeitpunkt der Elternteilzeitbeschäftigung vorliegt.
 
Praxisanmerkung:
Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016).
 
Praxisfall:
 
Eintritt: 1.10.2021
 
Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024
 
Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024
 
Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024
 
Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024
 
Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024
 
Lösung:
 
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam.
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