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| Werterhellung - Wertbegründung: Einbeziehung der Spengler in die BUAK |
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Geschrieben von: Emma - 08.10.2024, 08:54 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Mit der jüngsten Novelle des BUAG (ausgegeben am 22.7.2024) wurde die Einbeziehung der Spengler in das BUAG im Sachbereich Urlaub rückwirkend mit 1.1.2024 beschlossen.
Unternehmen hat Bilanzstichtag 29.2.2024:
Ich würde da so vorgehen:
- Rückstellung der aliquoten Urlaubsständen per 31.12.2023 abzgl. Urlaubsverbrach ggü DG bis 29.2.2024 (dieser Urlaubsstand richtet sich gegen den Arbeitgeber, kein Anwachsen der Urlaubsstände im Jahr 2024 ggü des Arbeitgebers mehr möglich; dieser Urlaub ist vorrangig zu verbrauchen).
- Urlaubsvorgriffe zum 31.12.2023 können vom Arbeitgeber nicht mehr ausgeglichen werden, da kein Urlaub mehr anwächst. Daher keine "Aktivierung" der Ansprüche (im Sinne von Reduktion der vorgenannten Urlaubsrückstellung). Pech für den Arbeitgeber?
- Rückstellung der an die BUAK ab 1.1.2024 bis 29.2.2024 zu entrichtenden Zuschläge für Anwartschaftswochen im Jahr 2024 (ds 9 KW) (KV-Lohn + 20% x Faktor 11,4 x 9 KW). Davon abgezogen werden dürfen ggf in diesem Zeitraum ausbezahlte Urlaubszuchüsse und Urlaubsentgelte, die sich auf Urlaubsverbräuche 2024 (gegen die BUAK) richten (weil eben der "alte" Urlaub ggü des Arbeitgebers bereits voll aufgebraucht ist).
- Wie ist mit dem Zuschlag (in horrender Höhe) für Vordienstzeiten (derzeit 5,3%) vorzugehen? Rückstellung per 29.2.2024 in voller Höhe, da die Einbeziehung Urlaub rückwirkend mit 1.1.2024 beschlossen wurde und somit auch der Zuschlag fällig ist?
Verwaltung der Urlaubsstände in der Lohnverrechnung:
- Man muss die "alten" Urlaubsstände ggü dem Arbeitgeber (die bis 31.12.2023 entstanden sind) im Auge behalten. Geht der DN auf Urlaub, sind diese Stände vorrangig zu verbrauchen. Urlaubsentgelt wie bisher (mit Schnitt) voll auf Kosten des ARbeitgebers.
- "Neue" Urlaubsstände gegenüber der BUAK sind zu erfassen und zu verwalten. Geht der DN auf Urlaub und verbraucht Urlaub aus dem Jahr 2024 ist das monatliche Entgelt zu reduzieren und der Urlaub bei der BUAK für den Arbeitnehmer zu beantragen.
-> dh man muss in der LV zwei Urlaubsverwaltungen parallel laufen lassen? Je nachdem welcher Urlaub verbraucht wird, ist entsprechend abzurechnen (auch innerhalb eines Monats).
Lässt sich das mit den gängigen Programmen lösen? Oder denke ich da zu kompliziert?
Wie sind da eure Meinungen? Danke im voraus für eure Rückmeldungen!
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| Zum Welttierschutztag am 4.10.2024 - Tierarztbesuch als wichtiger persönlicher (und damit auch bezahlter) Dienstverhinderungsgrund |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.10.2024, 14:01 - Forum: News & wichtige Infos
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Der Tierarztbesuch kann - ungeachtet persönlicher Anschauungen - einen wichtigen Grund darstellen, nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB bezahlt vom Dienst freigestellt zu werden.
Vor allem bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen des Tieres kann ansonsten der Straftatbestand der Tierquälerei schlagend werden (wenn man nicht zum Tierarzt geht).
Zu beachten ist allerdings, dass die Grundsätze der genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB) verlangen, dass der Tierarztbesuch tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat (was bei akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen des Tieres naturgemäß nicht gilt, aber eventuell bei Nachsorgeuntersuchungen oder - sehr sicher - bei Routineuntersuchungen beachtet werden sollte).
Ist man für das Tier nicht alleine verantwortlich, sondern gibt es jemanden, der die Verantwortung für das Tier teilt oder gibt es jemanden, der in der Verwandtschaft oder im Freundeskreis verlässlicherweise den Tierarztbesuch übernehmen könnte, ohne dass dort eine Arbeitszeitkollision die Konsequenz wäre, dann wäre auch diese Alternative zu prüfen.
Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu einer wissenschaftlich fundierten arbeitsrechtlichen Abhandlung zu diesem Thema (wenn man sich rechtlich fundiert hineinvertiefen möchte):
https://eplus.uni-salzburg.at/download/pdf/5559818.pdf
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