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| Krankenstand JA oder NEIN: |
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Geschrieben von: ERJ - 22.09.2024, 15:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Eine Mitarbeiterin aus einem Drittland eröffnet dem Arbeitgeber, dass eine OP ansteht. Aus religiösen Gründen wird diese in ihrem Heimatland durchgeführt.
Arbeitgeber stellt, weil er es vermutlich auch nicht darf, keine weiteren Fragen. Die Mitarbeiterin kommt nach ca. 4 Wochen zurück und bringt eine Bestätigung vom ausländischen Hausarzt. Inhalt: Datum der OP + 3 Wochen Genesungsphase während der sie nicht fliegen soll.
In der Zwischenzeit erfährt der Arbeitgeber eher zufällig, dass es sich um eine Bruststraffung gehandelt hat die vermutlich nicht medizinisch notwendig war. Es ist davon auszugehen, dass die ÖGK die OP nicht bezahlt hat.
Jetzt stellt sich die Frage ob das ein Krankenstand ist oder nicht und auch ob der Arbeitgeber nachfragen darf ob die OP medizinisch (vielleicht auch psychisch) notwendig war.
Besten Dank im Voraus!
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| Registrierkasse |
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Geschrieben von: TamaraK - 20.09.2024, 09:32 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (2)
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Kunde hat scheinbar vor einigen Jahren - noch unter der Vollmacht eines Steuerberaters - eine Registrierkasse angemeldet und diese wurde nie verwendet. (es wurden auch nie ein Jahresbeleg geprüft; seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung meiner Vollmacht nie Barzahlungen - nur Überweisungen auf das Girokonto)
Von Seiten des Finanzamt soll nun eine Niederschrift mit dem Sachverhalt erstellt werden. Darf man dies als Bilanzbuchhalter unterzeichnen oder soll dies eher der Kunde unterschreiben?
Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen und Informationen!
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| WIKU-Live-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - dritter Termin 2024 - Terminoption "auf d'Nocht" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.09.2024, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Am Dienstag, den 24.09.2024 findet unser nächstes WIKU-Live-Webinar in der Zeit von 18:30 bis 20:30 statt.
Im Rahmen dieser kompakten zwei Stunden wird ein fachlich umfassender Rückblick auf die Ereignisse in der Lohnverrechnung des dritten Quartals 2024 sowie ein Ausblick in die Zukunft gemacht.
Für alle WIKU-Live-Webinare gilt:
Fachliche Fragen als Webinarteilnehmer zum vermittelten Stoff entweder gerne über die Zoom F & A-Funktion live im Webinar oder jederzeit per e-mail (auch nach dem Webinar) an mich.
Sie erhalten bei Live-Teilnahme im Nachgang von uns eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zur Veranstaltung zum jederzeitigen nochmaligen Ansehen und Anhören.
Sie erhalten ausführlich erläuterte Schulungsunterlagen.
Weitere Infos (Kosten, Anmeldemöglichkeiten etc.) dazu finden Sie hier:
https://www.wikutraining.at/seminar/kalender
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| Nochmals: Information des BMAW zu § 11b AVRAG (Kostentragungsklausel betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.09.2024, 17:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der nachstehende Artikel des BMAW stellt detailliert dar, was seiner Ansicht zufolge konkret unter die neue Bestimmung des § 11b AVRAG fallen könnte. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen einer – durch § 11b AVRAG veranlassten - (vorläufigen) Kostentragung durch den Arbeitgeber und der nach wie vor dennoch weiter bestehenden Möglichkeit, Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG zu treffen.
Betonen möchte ich, dass es sich um eine Rechtsansicht eines Ministeriums handelt. Diese Ansicht wird in der Literatur nicht unwidersprochen geteilt. Vor allem aus Arbeitnehmerkreisen wird wohl auch mit entsprechenden Gegenstimmen zu rechnen sein, insbesondere was den „saloppen“ Umgang mit Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen betrifft.
Für die Praxis bedeutet dies, dass wir diametral verlaufende Rechtsansichten haben und dass man – solange wir nicht von Fortbildung sprechen (dort hat der OGH ja bereits die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung entschieden) – für Aus- und Weiterbildungen jedenfalls eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung treffen sollte. Denn wenn sich die Ansicht des BMAW betreffend § 2d AVRAG im Verhältnis zu § 11b AVRAG beim OGH durchsetzt (wovon ich – ehrlich gesagt – nicht überzeugt bin), so hat man dann zumindest eine Vereinbarung, auf die man sich berufen kann.
Unterlässt man eine Vereinbarung und teilt der OGH die BMAW-Ansicht, dann ist ein Ausbildungskostenrückersatz ohnedies kein Thema, weil keine Vereinbarung getroffen wurde.
Hat man eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung getroffen und teilt der OGH die BMAW-Ansicht nicht, so ist nicht viel verloren, außer dass man sich auf eine Vereinbarung aufgrund der dann gegebenen Judikatur nicht mehr wirksam berufen kann.
Zur ausführlichen BMAW-Ansicht geht es hier:
https://www.bmaw.gv.at/dam/jcr:fe6b626b-...0AVRAG.pdf
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