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| Überzahlung bei Biennealsprung |
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Geschrieben von: RobertZgank - 15.10.2024, 08:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen liebes Forum,
ich hätte mal wieder eine Frage.
Die Angestellten in unserem Unternehmen unterliegen dem KV "Angestellte, Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung". Dieser Kollektivvertrag ist ja ohnehin in so mach einer Formulierung sehr fantasieanregend und nebulös verfasst. Somit auch nicht weiter verwunderlich, dass auch das Thema "Aufstieg in Verwendungsgruppenjahren" nicht sonderlich "anwenderfreundlich" beschrieben ist.
Meine Frage wäre, bleibt eine bestehende Überzahlung auf den KV-Mindestlohn beim Aufstieg innerhalb der Verwendungsgruppe auf Grund zeitlicher Vorrückung bestehen oder wird diese durch die Erhöhung der Mindestgehaltes "aufgesaugt"?
In §17 Abs.2 Satz 2 heißt es "Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag."
Was ist hiermit gemeint??? Berufserfahrung und höhere Qualifikation werden oftmals mit einer Überzahlung
In §17 Abs.6 heißt es dann "Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichen würde."
Auch hier wird nicht darauf eingegangen was mit der Überzahlung geschieht.
Mich würde interessieren wie ihr das seht, vor allem der oben genannt Satz erschießt sich mir sinngemäß nicht.
Danke für eure Meinung!
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| Monatsweise Zeitabrechnung |
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Geschrieben von: Barbara1980 - 15.10.2024, 07:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen,
Hat jemand eine Idee, ob es außer bei Gleitzeit eine Möglichkeit gibt, die Überstunden nicht tageweise sondern monatsweise zu betrachten und abzurechnen? Und dadurch nicht immer sobald an einem Tag über 10 Stunden (KV private Autobusbetriebe) sind, einen Überstundenzuschlag zu zahlen auch wenn am Monatsende Minusstunden herauskommen, sondern nur einen Zuschlag von den Überstunden und von den Nachtstunden?
Gleitzeit ist nicht möglich, da fixe Abfahrtszeiten eingehalten werden müssen.
Vielleicht kennt jemand eine andere Lösung, wie das offiziell gemacht werden darf und ich begründen kann, ev. da drinnen steht Durchrechnungszeitraum bis zu 5 Wochen, weil ich hatte eine solche Abrechnung schon bei mehreren Firmen.
Schöne Grüße
Barbara Kogelbauer
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