BFG vom 08.08.2023, RV/5100442/2021 § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil 12.07.2005, C‑403/03 Schempp, RN 45) garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist.
2. Wird beispielsweise eine ausländische Pension nur 12-mal jährlich ausbezahlt, kann eine fiktive Aufspaltung der Jahrespension in 14 Teile, um in den Genuss der begünstigten Besteuerung des § 67 EStG 1988 zu kommen, nicht erfolgen, da diese Möglichkeit auch bei einem inländischen Bezug nicht besteht (VwGH 23.02.2010, 2008/15/0243 = WPA 10/2010, Artikel Nr. 382/2010).
3. Da § 67 EStG 1988 neutral jede Form sonstiger Bezüge begünstigt besteuert, behandelt das inländische Steuerrecht die aus Deutschland bezogenen Einkünfte nicht anders als die aus Österreich bezogenen. Beziehern von Einkünften aus Deutschland wird die Steuerbegünstigung einzig dann verwehrt, wenn neben den laufenden monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge ausbezahlt werden.
4. Bezog eine in Österreich ansässige und in Deutschland in einem Dienstverhältnis stehende Grenzgängerin von ihrem deutschen Arbeitgeber 12 laufende Bezüge, so konnte im Zuge der Besteuerung nach österreichischem Recht die Begünstigung des § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung gebracht werden.
Inflationsanpassungsverordnung 2024 - die neuen Steuerwerte für das Jahr 2024
Mit heutigem Tag wurde vom BMF die "Inflationsverordnung 2024" im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Wie durch ein Wunder ist die Inflationsrate knapp einstellig geblieben und zufällig auch schon durch 3 teilbar (da man gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Steuerwerte um 2/3 dieser Rate anzuheben).
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Ansonsten werden Sie den Artikel in der Ausgabe Nr. 15/2023 (wird ca. Mitte September 2023) vorfinden können.
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Ein Unternehmen (Vermieter) hat "nur" Wohngebäude im Anlagevermögen. Er vermietet Wohnungen. Jetzt tritt folgender Geschäftsfall ein, dass der Vermieter von einem Mieter die Einbauküche um € 1.000 ablöst. Dies stellt m.E. ja Inventar aus Bestandsobjekten dar. Wie würdet ihr bzw. wie gehören diese € 1.000 verbucht?
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zur Abfertigung alt.
Ein Dienstnehmer ist 2001 ins Unternehmen eingetreten.
Das Dienstverhältnis soll einvernehmlich gelöst werden.
Seit 01.01.2003 gibt es ja die Abfertigung neu.
Die DienstnehmerInnen, die zu diesem Zeitpunkt Anspruch hatten (also zumindest 3 Jahre durchgehend im Unternehmen), haben am 01.07.2003 unterschrieben, dass sie in die Abfertigung neu übergehen.
Dieser Dienstnehmer hat damals nichts unterschrieben, da er noch keinen Anspruch hatte.
Jetzt möchte er aber die Abfertigung alt, obwohl Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlt wurden. Kann er das verlangen?
Danke und liebe Grüße, Ingrid Neissl
ich weiß, dass ich mit meiner Frage vielleicht nicht im ganz richtigen Forum bin. Ich bin aber sicher, dass das geballte Wissen hier sehr viel hilfreiche Informationen anzubieten hat. In meinem näheren Umfeld hat eine junge Familie mit zwei minderjährigen Kindern den elterlichen Kleingewerbe-Betrieb Anfang 2023 übernommen (protokolliertes Einzelunternehmen, +/- 15 Dienstnehmer). Beim alleinigen Betriebsinhaber (GSVG) wurde nun eine sehr bösartige, langwierige Krankheit mit unsicherem Ausgang festgestellt. Die Gattin ist im Betrieb angestellt (ASVG vollversichert). Die Firma ist von der Leistung der beiden abhängig. Als Selbständiger greift bekanntlich ein (geringes) Krankengeld ab dem 43. Tag und von diesem Betrag kann die Familie nicht leben. Die Gattin ist mit der Versorgung der Kinder und Unterstützung des Erkrankten mehr als ausgelastet. Wer hat Ideen, wie die Familie bestmöglich finanzielle Unterstützungen in Anspruch nehmen kann? Alle Denkansätze, unkonventionellen Möglichkeiten, Vorgehensweisen und Anlaufstellen sind sehr willkommen.
Pensionsabfindung an den nach Malta ausgewanderten ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer
EAS 2382 vom 21.11.2003, B 1045/1-IV/4/03 in der FINDOK seit 23.08.2023
Hat ein österreichischer Gesellschaftergeschäftsführer nach seiner Pensionierung seine Ansässigkeit aus Österreich nach Malta verlagert und lässt er sich in der Folge eine Pensionsabfindung von seiner Gesellschaft auszahlen, dann fällt dieser Vorgang nicht unter Artikel 18 des DBA-Malta, mit der Folge, dass er in Österreich steuerfrei ist. Denn unter Artikel 18 können nur Ruhegehälter für eine frühere unselbständige Arbeit fallen.
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten keine Definition des Begriffes "unselbständige Arbeit". Ob daher Einkünfte unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit fallen, ist gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 2 DBA-Malta nach nationalem Recht zu beurteilen. Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers fallen somit - soferne keine anderslautende Verständigungsvereinbarung getroffen worden ist - unter die Zuteilungsregel für selbständige Arbeit (EAS 1116 und EAS 1431 und VwGH vom 25. November 1992, 91/13/0144); abweichende Verständigungsvereinbarungen gelten nur im Verhältnis zur Schweiz (AÖF Nr. 153/1992) und Liechtenstein (AÖF Nr. 140/2001).
Fällt die Tätigkeit des Gesellschaftergeschäftsführers aber unter Artikel 14 DBA-Malta (selbständige Arbeit), dann gilt dies auch für die durch diese Tätigkeit erwirtschafteten nachträglichen Pensionszahlungen (Hinweis in diesem Zusammenhang auf EAS 1153 betr. eine Gesellschaftergeschäftsführerpension aus Deutschland und VwGH vom 22.3.2000, 97/13/0093 betr. betriebliche Versorgungsrente im Verhältnis zu Kanada). Damit steht das DBA-Malta einer Besteuerung der Pensionsabfindung in Österreich nicht entgegen.
Wegen der Zuordnung der Pension unter Artikel 14 des Abkommens bleibt für eine Anwendung von Artikel 21 (nicht besonders geregelte Einkünfte) kein Raum.
Ich veröffentliche eigentlich praktisch nie Feedbacks von Kundinnen bzw. Kunden oder ehemaligen Kundinnen bzw. Kunden. In diesem Fall möchte eine Ausnahme machen.
Zum einen freuen wir uns natürlich über Feedback und stellen fest, dass sich zuletzt doch einige in die wohlverdiente Pension begeben oder der Personalverrechnung (aus verständlichen Gründen) den Rücken kehren. Es tut dann einfach wirklich gut, wenn ich mitbekomme, dass ich bei vielen über Jahrzehnte der fachliche Begleiter sein durfte und dauerhaft eine Unterstützung in deren Job sein konnte.
Zum anderen gibt dieses Feedback wieder, was meine Intention im Jahr 1995, dem Jahr der Begründung meiner Selbständigkeit, war: der Fachwelt etwas zu geben, was es davor so in dieser Form nicht gab, neue Wege zu beschreiten, alte Strukturen aufzubrechen, Tabus zu brechen, einfach die Frage stellen: "was würde ich als jemand, der in der Lohnverrechnung tätig ist, an Unterstützung benötigen".
Mit folgenden Ideen habe ich dieses Ziel versucht zu verfolgen:
Neuerungenschulungen zweimal jährlich statt einmal jährlich (ab 1995),
Konzepterstellung für die größte Lohntagung Österreichs sowie branchenspezifische LV-Schulungen (1996: PV im Baugewerbe, im Gastgewerbe etc.)
Gründung meines LV-Magazins WIKU Personal aktuell (bzw. dem Vorgängermagazin WIKU-News = die ersten LV-Magazine Österreichs) im Jahr 1997,
Gründung von Fachforen und dem öffentlichen Diskutieren von fachlichen Problemen im Jahr 2001 = das legendäre LVaktuell-Forum und ab 2006 das ebenso schon kultige ARS-Forum dürften wohl die tiefsten Spuren im Fachbereich hinterlassen haben; hier lautete mein Motto: die Info soll allen zugänglich sein, wenngleich ich nicht allen als Diskussionspartner dienen kann,
"PV-Trainer" ? Ausbildungsbegleitunterlagen für die PV-Prüfung) im Jahr 2005,
WIKU-PV-Akademie sowie dem Branchen-LV-Magazin Arbeitskräfteüberlassung im Jahr 2006,
Zitate meiner Artikel von Höchstgerichten, obwohl ich Nichtakademiker bin (ab 2010),
Umstellung der WIKU-PV-Akademie auf ein zusätzliches Selbstlernstudium für jene, die keine Kurse besuchen können (über Anregung von Müttern mit Betreuungsaufgaben) oder sich leisten können (2015),
WIKU-LV-Webinare (lange vor Corona) wie zB dem legendären Jour-fixe für dahoam (2018) sowie
die WIKU-Digitalpakete ab 2018 und
ab 2024 die brandneue WIKU-Homepage mit ein paar ganz neuen Angeboten.
Wenn ich dann noch in einem Atemzug erwähnt werde mit dem großartigen Vorlagenportal, dann war jemand mit den Leistungen des WIKU-Teams wohl wirklich sehr zufrieden.
Auch mich freut so etwas natürlich ganz besonders.
meine Schwester (ÖBB Bedienstete) hat bei der AV 2022 die PP beantragt; es kam dazu vom Sachbearbeiter(SB) eine Ergänzung wegen Nutzung Werkverkehr, welche wir dahingehend beantwortet haben dass dieser nicht genutzt wird und konnten auch den Tatbestand eines Werkvehrks nach EU Defintion entkräften.Der SB selbst schwang dann im 2.Ergänzungsansuchen vom "eigentlichen" Werkverkehr auf Grund Beförderung, auf die "steuerfreie" Möglichkeit ( § 3Abs 1 Z21 EStG 1988) zur Nutzung der Bahn um ,und deswegen nun die PP nicht zustehe und eine Nicht- Nutzung dieser steuerfreien Möglichkeit mit Fahrtenbuch und Rechnungen für ein Fahrzeug welches zum Erreichen des Arbeitsplatzes genutzt wird zu belegen . Wir haben dann in der neuerlichen Antwort
klargestellt dass die Nutzung der Bahn keineswegs steuerfrei ist, sondern als Sachbezug versteuert wird und zusätzlich ein Fixbetrag vom monatlichen Nettogehalt einbehalten wird, des weiteren ist eine Privatperson nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen oder Belege aufzubewahren.
Wie auch immer, der SB hat die Berufung abgelehnt, ist auf unsere Argumente Null eingegangen, hat bei der Begründung nun wieder rein auf den Tatbestand der Beförderung im Werkverkehr
bestanden, hat weiters Aussagen unsererseits als Grund angegeben welche nie von uns in einer Ergänzung angeführt wurden und sprach darin weiters vom Formular der PP des Jahres 2021, obwohl es um das Jahr 2022 geht. ( Zusatz: die Jahre 2019- 2021 wurde die PP bewilligt) Sein ganzes Auftreten war schon ziemlich willkürlich.
Wir wissen in diesem Fall nicht so Recht weiter; sollen wir alle diese Punkte gleich beim BFG berufen, sollen wir Beschwerde gegen den Beamten einlegen. oder zuerst das Gespräch mit dessen Gruppenleiter suchen, wer hat hier schon Erfahrung gesammelt, bzw. kennt den korrekten Ablauf. Danke im Voraus!