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  Richtig einstufen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.10.2023, 09:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 3/September 2023

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Nebenbeiträge und Umlagen - Wissenswertes zur Kammerumlage und Landarbeiterkammerumlage
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.10.2023, 20:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK-Magazin DGservice Nr. 3/2023

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe aus beitragsrechtlicher Sicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.10.2023, 20:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 3/2023

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Kurzarbeit ab 1.10.2023 - Kurzarbeitsunterstützung als Teilbetrag der Kurzarbeitsbeihilfe - woher nehmen?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.10.2023, 20:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Frage:

Bei der ab 1.10.2023 gültigen Variante der Kurzarbeit errechnet sich die Kurzarbeitsunterstützung einerseits aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem Entgelt für die geleisteten bzw. fortbezahlten Stunden (ausgenommen von dieser Berechnung sind Urlaub und Zeitausgleich: für diese Zeiträume muss das Entgelt auch weiterhin ungekürzt zum Ansatz gebracht werden).

Die neue Kurzarbeitsrichtlinie verpflichtet jedoch zur Bezahlung einer Kurzarbeitsunterstützung mindestens in der Höhe jenes Betrages, der sich als „Teilbetrag Kurzarbeitsbeihilfe - Kurzarbeitsunterstützung“ ergibt. Letzteren Betrag kann man aber im Rahmen der Personalverrechnung nicht selber ermitteln.

Der Betrag der Kurzarbeitsunterstützung ergibt somit aus dem höheren der beiden Beträge. Jedoch stellt sich die Frage, wie man zu diesem Betrag kommt.

Diesbezüglich habe ich eine Recherche angestellte und dabei folgende Rückmeldung erhalten:



Antwort:

Die Antwort finden Sie im beiliegenden Dokument, für das Sie das Premium-Passwort der WIKU Personal aktuell benötigen.

Die Antwort wird zudem in der Ausgabe Nr. 18/2023 der WIKU Personal aktuell veröffentlicht werden.



Angehängte Dateien
.pdf   Kurzarbeitsunterstützung als Teil der Kurzarbeitsbeihilfe.pdf (Größe: 271,07 KB / Downloads: 2)
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  Neu verlautbarte Lehrlingseinkommen für drei Bereiche mit Gültigkeit ab 1.10.2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.10.2023, 17:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mittels Verordnung wurden der Reihe nach für drei Bereiche mit Wirkung ab 1.10.2023 die neuen Lehrlingseinkommen verlautbart:

1.  Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer (BGBl. II Nr. 304, ausgegeben am 10.10.2023):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_304.html


2.  Sportadministratorinnen und Sportadministrator (BGBl. II Nr. 303, ausgegeben am 10.10.2023):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/303/20231010


3. Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker (BGBl. II Nr. 304, ausgegeben am 10.10.2023):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/304/20231010

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  Fallweise Beschäftigung parallel zu einem Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber - ein Irrglaube!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 19:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mich erreichte vor wenigen Tagen eine von Mitarbeiter:innen der ÖGK (Wiener Raum) in Umlauf gebrachte "fachliche Einschätzung" , wonach man parallel zu einem bestehenden Dienstverhältnis zusätzlich noch eine fallweise Beschäftigung (wie erwähnt: zum selben Dienstgeber) haben könnte und dass es am Softwarehersteller liegt, wenn das so nicht abrechenbar ist.

Ich darf nur kurz und knapp dazu anmerken, dass diese Feststellung diametral zur ständigen VwGH-Judikatur verläuft (man könnte auch "falsch" sagen) und dass wir hier bemüht sind, eine bundesweite Feststellung diesbezüglich zu erlangen (man könnte auch sagen: eine bundesweite Erinnerung an diese ständige höchstgerichtliche Judikatur).

Falls dies nämlich ermöglicht werden sollte, müsste man das Gesetz ändern. Alleine, dass die Software der ÖGK dazu in der Lage wäre, so etwas zu verwalten, ersetzt eine legistische Korrektur nicht.

Ich gehe aber davon aus, dass dieses Missverständnis in Kürze offiziell aufgeklärt und "ad acta gelegt" werden wird.

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  Entgeltfortzahlung - einvernehmliche Auflösung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 19:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK-Magazin DGservice Nr. 3/2023

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Vorzeitiger Austritt ohne Vorankündigung nach jahrelanger Duldung rechtswidriger Zustände durch Arbeitnehmer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 19:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH vom 27.06.2023, 8 ObA 90/22a

§ 26 Z 2 AngG

So entschied der OGH:

1. Eine Austrittserklärung muss in diesem Sinn den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst.

2. Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswerts heranzu-ziehen.

3. Das festgestellte Verhalten des Arbeitnehmers (Beendigungserklärung per SMS, Abgabe von Schlüssel und Diensthandy, Räumen der Dienstwohnung) war objektiv als Austrittserklärung aufzufassen.

4. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

5. Werden behauptete gesetzwidrige Zustände vom Arbeitnehmer jahrelang geduldet und sogar (hier: durch freiwillige Übernahme weiterer Tätigkeiten trotz behaupteter laufender Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften) gefördert, kann er sie nicht ohne vorherige Ankündigung zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen.

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  GmbH Gründungsprivileg - Darstellung in der Bilanz
Geschrieben von: Manuela - 09.10.2023, 11:35 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Liebe Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage zur Darstellung des Stammkapitals einer GmbH mit Gründungsprivileg.
Die GmbH wurde im Jahr 2022 gegründet.
Die Stammeinlage beträgt Euro 35.000,-
Die gründungspriviligierte Stammeinlage beträgt Euro 10.000,-
hierauf wurden Euro 5.000,- geleistet

Stimmt folgende Darstellung in der Bilanz für 2022:

Passiva
  Eigenkapital
    eingefordertes Stammkapital                                                                                5.000,-
        Stammkapital                                                                                                 35.000,-
        nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbares ausstehendes Stammkapital         30.000,-
        eingezahltes Stammkapital                                                                                5.000,-

Bitte um kurze Rückmeldung. Wenn die Darstellung nicht korrekt ist, wäre es nett, wenn mir jemand ein Beispiel senden könnte, wie es korrekt dargestellt wird.
Herzlichen Dank und lG, Manuela

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 40/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 08:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.youtube.com/watch?v=nRYOk3cmtkQ&t=3

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