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| Fallweise Beschäftigung parallel zu einem Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber - ein Irrglaube! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 19:33 - Forum: News & wichtige Infos
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Mich erreichte vor wenigen Tagen eine von Mitarbeiter:innen der ÖGK (Wiener Raum) in Umlauf gebrachte "fachliche Einschätzung" , wonach man parallel zu einem bestehenden Dienstverhältnis zusätzlich noch eine fallweise Beschäftigung (wie erwähnt: zum selben Dienstgeber) haben könnte und dass es am Softwarehersteller liegt, wenn das so nicht abrechenbar ist.
Ich darf nur kurz und knapp dazu anmerken, dass diese Feststellung diametral zur ständigen VwGH-Judikatur verläuft (man könnte auch "falsch" sagen) und dass wir hier bemüht sind, eine bundesweite Feststellung diesbezüglich zu erlangen (man könnte auch sagen: eine bundesweite Erinnerung an diese ständige höchstgerichtliche Judikatur).
Falls dies nämlich ermöglicht werden sollte, müsste man das Gesetz ändern. Alleine, dass die Software der ÖGK dazu in der Lage wäre, so etwas zu verwalten, ersetzt eine legistische Korrektur nicht.
Ich gehe aber davon aus, dass dieses Missverständnis in Kürze offiziell aufgeklärt und "ad acta gelegt" werden wird.
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| Vorzeitiger Austritt ohne Vorankündigung nach jahrelanger Duldung rechtswidriger Zustände durch Arbeitnehmer |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.10.2023, 19:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 27.06.2023, 8 ObA 90/22a
§ 26 Z 2 AngG
So entschied der OGH:
1. Eine Austrittserklärung muss in diesem Sinn den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst.
2. Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswerts heranzu-ziehen.
3. Das festgestellte Verhalten des Arbeitnehmers (Beendigungserklärung per SMS, Abgabe von Schlüssel und Diensthandy, Räumen der Dienstwohnung) war objektiv als Austrittserklärung aufzufassen.
4. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
5. Werden behauptete gesetzwidrige Zustände vom Arbeitnehmer jahrelang geduldet und sogar (hier: durch freiwillige Übernahme weiterer Tätigkeiten trotz behaupteter laufender Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften) gefördert, kann er sie nicht ohne vorherige Ankündigung zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen.
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| GmbH Gründungsprivileg - Darstellung in der Bilanz |
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Geschrieben von: Manuela - 09.10.2023, 11:35 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine Frage zur Darstellung des Stammkapitals einer GmbH mit Gründungsprivileg.
Die GmbH wurde im Jahr 2022 gegründet.
Die Stammeinlage beträgt Euro 35.000,-
Die gründungspriviligierte Stammeinlage beträgt Euro 10.000,-
hierauf wurden Euro 5.000,- geleistet
Stimmt folgende Darstellung in der Bilanz für 2022:
Passiva
Eigenkapital
eingefordertes Stammkapital 5.000,-
Stammkapital 35.000,-
nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbares ausstehendes Stammkapital 30.000,-
eingezahltes Stammkapital 5.000,-
Bitte um kurze Rückmeldung. Wenn die Darstellung nicht korrekt ist, wäre es nett, wenn mir jemand ein Beispiel senden könnte, wie es korrekt dargestellt wird.
Herzlichen Dank und lG, Manuela
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