| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 165 Benutzer online » 0 Mitglieder » 162 Gäste Applebot, Bing, Google
|
|
|
| Familien-Umzug von AT nach DE |
|
Geschrieben von: Mozart - 20.08.2023, 14:43 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
|
 |
Liebe KollegInnen,
ich habe folgenden Sachverhalt bei dem ich um eure Meinung froh wäre:
Ein Ehepaar mit 2 Kindern (unter 8 Jahre) überlegt von Österreich nach Deutschland (Grenzgebiet, unter 15km Entfernung zur Staatsgrenze) zu ziehen. Beide Eltern sind in Österreich unselbstständig beschäftigt und möchten es auch weiterhin so beibehalten.
Was hätte es für Auswirkungen, wenn die Familie nach Deutschland zieht hinsichtlich Lohnsteuer, Sozialversicherung, sowie anderweitiger Leistungen wie Familienbeihilfe, Familienbonus, etc. ?
Danke für eure Hilfe!
|
|
|
| Arbeitgeberkündigung wegen häufiger und langer Krankenstände – keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 17:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Arbeitgeberkündigung wegen häufiger und langer Krankenstände – keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung
OGH vom 28.06.2023, 9 ObA 36/23v
§ 7b Abs. 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG darf niemand aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
2. Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne des § 3 BEinstG ist nach herrschender Ansicht eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind.
3. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung.
4. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann. Bei dieser Beurteilung ist nicht (nur) auf die konkrete Arbeitsplatzsituation, sondern auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen.
5. Im hier zu beurteilenden Fall war zum Zeitpunkt des Ausspruches der Arbeitgeberkündigung NICHT davon auszugehen, dass es sich bei der Schulterproblematik der Arbeitnehmerin unter Bedachtnahme auf die notwendige Operation und den erforderlichen Nachbehandlungen um eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG handelt.
6. Der sich im Wesentlichen aus dem postoperativen Heilungsverlauf der Arbeitnehmerin ergebende Krankenstand ist mit den innerstaatlich und unionsrechtlich geforderten langfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe am Berufsleben, wie sie bei einer Behinderung vorliegt, nicht gleichzusetzen.
7. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schulterverletzung typischerweise ein zusätzliches Risiko von Krankenständen gehabt hätte.
8. Die ausgesprochene Dienstgeberkündigung war nicht diskriminierend, weil keine Behinderung (Funktionsbeeinträchtigung) vorlag, vielmehr wurde die Kündigung wegen ihrer erheblichen massiven Krankenstände ausgesprochen.
|
|
|
| Zuerst heimlich beschimpft und dann verklagt wegen Einsichtnahme in E-Mail-Account – kein Schadenersatz |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 17:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Zuerst heimlich beschimpft und dann verklagt wegen Einsichtnahme in E-Mail-Account – kein Schadenersatz
OGH vom 28.06.2023, 6 ObA 1/22y
§ 1328a ABGB
So entschied der OGH:
1. Dass der handelsrechtliche GmbH-Geschäftsführer nach dem Ausscheiden einer seiner Assistentinnen in deren e-mail-Konto zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs Einsicht, weil darin Kunden- und Vertragspartnerkommunikation enthalten war und dies deshalb notwendig war, war nicht zu beanstanden.
2. Dabei fand er dann aber einen E-Mail-Verkehr mit der anderen Assistentin, in dem sich diese abwertend über das Unternehmen äußerte („Idiotenhaufen“), was er seiner Ehepartnerin, die für das Personal zuständig war, mitteilte (und sonst niemandem).
3. In Anbetracht des Umstandes, dass nur die Ehepartnerin von diesem „privaten E-Mail-Verkehr“ erfahren hatte, war die Forderung eines immateriellen Schadenersatzes durch beide (nun ehemalige) Assistentinnen nicht gerechtfertigt. So wurden sie ja auch nicht öffentlich bloßgestellt und insgesamt war die Einsichtnahme in diesen privaten Chatverlauf nicht so, dass dadurch eine Erheblichkeitsschwelle überschritten worden wäre.
|
|
|
| Beleidigung von Studierenden und Nachwuchswissenschafter – Entlassung einer Universitätsprofessorin |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 16:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Beleidigung von Studierenden und Nachwuchswissenschafter – Entlassung einer Universitätsprofessorin
OGH vom 27.06.2023, 8 ObA 36/23m
§ 27 Z 6 AngG
So entschied der OGH:
1. Eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen Eignung betreffend Studierende und Nachwuchswissenschafter stellt keinen Entlassungsgrund dar, selbst wenn sie objektiv unrichtig ist.
2. Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt („Haben Sie heute Drogen genommen oder warum stellen Sie sich so blöd an?“, „Ihr seid ja Analphabeten“).
3. Die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung gegenüber einer Mitarbeiterin kann ebenso eine derartige Beleidigung darstellen.
4. Insbesondere angesichts ihrer Stellung als Universitätsprofessorin und der leiten-den Funktion als Institutsvorstand ist die Entlassung aufgrund ihres beleidigenden Verhaltens gegenüber Studierenden und Institutsmitarbeitern gerechtfertigt.
5. Soweit sich die Entlassene auf die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre beruft, kann sie daraus kein Recht ableiten, Studierende oder Mitarbeiter des Instituts in ihrer Ehre zu verletzen.
WIKU-Anmerkung:
Folgt man den Sachverhaltsschilderungen im Urteil, so wäre eine angemessene Anschlusshandlung der Universität die Beauftragung eines „Räucherexperten“ oder einer „Räucherexpertin“, damit „nix hängen bleibt“.
|
|
|
| Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer zwingend vor Beginn der Ausbildung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 15:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer zwingend vor Beginn der Ausbildung
OGH vom 28.06.2023 9 ObA 48/23h
§ 2d AVRAG
So entschied der OGH:
1. Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung muss zur Wahrung des Transparenzgebotes immer vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich getroffen werden.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer zwar die Kosten und die zeitliche Lagerung der Ausbildung vor der Ausbildung bekannt waren, da die restlichen Modalitäten (zB. die Amortisationsdauer).
|
|
|
| Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer
VwGH 13.06.2022, Ro 2022/08/0006
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 10 Abs. 1a ASVG
So entschied der VwGH:
1. War der Trainer und Sportkoordinator eines Vereines an keine Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so sprach dies gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses.
2. Dass eine Bindung an bestimmte Sportstätten bzw. verfügbare Zeiten vorlag, kann nicht als persönliche Abhängigkeit gewertet werden, weil dafür Sachzwänge maßgeblich waren, die im Leistungssport durchaus üblich sind.
3. Ähnliches gilt für die Verpflichtung, bei bestimmten Anlässen Teambekleidung zu tragen: Sie ist im Umfeld von sportlichen Bewerben generell üblich und nicht Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber.
4. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Trainern reichte nicht aus, um eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation anzunehmen; auch insoweit kommt es nämlich da-rauf an, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatori-schen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 = WPA 8/2019, Artikel Nr. 169/2019), wovon im vorliegenden Fall keine Rede war.
5. Somit konnten auch Nebenkriterien wie insbesondere die lange Dauer des Dienstverhältnisses nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG führen.
6. Somit lag ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches vom Krankenversicherungsträger rückwirkend festgestellt werden durfte. Ein „Rückwirkungsverbot“ im Sinne des § 10 Abs. 1a ASVG (erst ab dem Tag der Erlassung des Bescheides) greift rechtlich nur dann, wenn das besondere Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG durchgeführt wurde und insoweit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) festgestellt wurde (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0303 = WPA 12/2013, Artikel Nr. 366/2013).
7. Von der Möglichkeit dieses Verfahrens wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht, weshalb der rückwirkenden Einbeziehung ins ASVG nichts im Wege stand.
|
|
|
| Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar
OGH 23.02.2023, 8 ObA 94/22i
§ 18 TAG
So entschied der OGH:
1. Wenn ein Fußballverein frei entscheiden kann, wer bei ihm in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel tatsächlich zum Einsatz kommt (sehe dazu OGH 1.2.2007, 9 ObA 121/06v), muss dies wohl auch für die unmittelbar in den Schutzbereich des Art 17a StGG fallende Entscheidung des Theaterunternehmers gelten, welches Mitglied an einer Aufführung tatsächlich teilnimmt.
2. Es liegt auf der Hand, dass die Mitwirkung eines Mitglieds an einer Aufführung nicht aufgrund einer künstlerischen, sondern alleine einer Gerichtsentscheidung für die künstlerische Qualität derselben von Nachteil sein kann.
3. Einer „von außen aufoktroyierten“, gerade nicht von den eigentlich zur Entscheidung, wer mitwirken darf, künstlerisch in diesem Betrieb Befugten (Dirigent, Regisseur, künstlerischer Direktor) getroffenen Entscheidung droht die fehlende Akzeptanz von anderen an der Aufführung Beteiligten. Dies könnte der künstlerischen Gestaltung abträgliche „Unruhe“ in das an der Aufführung mitwirkende Ensemble bringen.
4. § 18 TAG (Theaterarbeitsgesetz) legt zwar ein "Recht auf Beschäftigung" fest, sagt aber über die Einklagbarkeit des Rechts auf Beschäftigung nichts aus, sondern legt andere Konsequenzen fest (Austrittsrecht plus Schadenersatz bis zu einem Jahressalär).
5. Dies deutet darauf hin, dass die unmittelbare Einklagbarkeit vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war, was nicht nur für Aufführungen, sondern auch für Proben gilt.
|
|
|
|