| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 170 Benutzer online » 0 Mitglieder » 167 Gäste Applebot, Bing, Google
|
|
|
| Beurteilung eines Dienstverhältnisses im Bau-Bereich |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.09.2023, 17:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
BFG 14.07.2023, RV/3100104/2015
§ 47 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwei Elemente entscheidend: Einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
2. Wird eine für ein Unternehmen tätige Person erfolgsunabhängig nach Stunden bezahlt, werden die Stunden vom Geschäftsführer des Unternehmens aufgezeichnet und werden die Arbeiten stets persönlich ausgeführt, so unterliegt die tätige Person der Kontrolle des Unternehmens.
3. Werden zudem die gleichen Arbeiten wie von den übrigen Arbeitnehmern verrichtet, regelmäßig Firmenfahrzeuge für den Transport verwendet und die Baustoffe und Arbeitsmittel nahezu ausschließlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist diese Person in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens derart eingegliedert, dass zweifelsfrei ein Dienstverhältnis vorliegt.
|
|
|
| WIKU-Live-Webinar aus dem Format "Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung" |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.09.2023, 15:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Ausgewählte Fragen zum Thema Arbeitszeit aus Sicht der Personalverrechnung
9.10.2023 von 9 bis 12:30 Uhr = Ihr Webinar mit dem Zeitvorteil
Sie erhalten die aktualisierte Schulungs- und Nachschlageunterlage mit dem gleichnamigen Titel, der auch im Rahmen der WIKU-PV-Akademie zum Einsatz gelangt plus die dazugehörigen Folienhandzetteln.
Preis: € 240,00 (inklusive USt) je Teilnehmer:in
Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Im Nachgang erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zu dieser Veranstaltung, der mindestens für 2 Jahre aktiv sein wird.
|
|
|
| Home-Office - freier Dienstnehmer oder Angestellter |
|
Geschrieben von: Pfeiffer - 27.09.2023, 08:58 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
folgender Fall:
Dienstnehmer arbeitet immer von zuhause aus (oder wo er sich aufhält - grundsätzlich egal). Die Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Dienstnehmer kann sich die Arbeit frei einteilen. Es ist relativ egal wann und wo die Arbeit erledigt wird, solange sie bis zu einem bestimmten Termin erledigt ist. Die Bezahlung erfolgt als Monatspauschale. Soweit treffen die Merkmale eines freien Dienstnehmers zu.
Wie ist jedoch die persönliche Abhängigkeit auszulegen? Wenn dieser Dienstnehmer keinen anderen Arbeitgeber hat, ist er zwangsläufig von diesem einen Arbeitgeber abhängig. Ist alleine diese persönliche Abhängigkeit ein Ausschlusskriterium für die Beschäftigung als freier Dienstnehmer?
Die Alternative - Beschäftigung als Angestellter - hat mehrere Nachteile für beide Seiten: Festlegung der Arbeitszeit, Durchrechnungsvereinbarung, ....
Der Arbeitgeber hat auch keine Verfügungsgewalt über das Home-Office und somit würde auch die Kommunalsteuer entfallen.
Wie seht ihr das?
|
|
|
| Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht verfassungswidrig |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.09.2023, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht verfassungswidrig
VfGH 12.06.2023, G182/2023
§ 40 Abs. 29 MSchG
So entschied der VfGH:
1. In Bezug auf Geburten, Adoptionen bzw. unentgeltliche Inpflegenahme von Kindern ab 1.8.2019 wurden Karenzzeiten arbeitsrechtlich massiv aufgewertet und zwar dahingehend, dass sie fortan zur Gänze für alle Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, berücksichtigt werden müssen (lediglich der verfügbare Urlaubsanspruch des betroffenen Urlaubsjahres wurde aliquotiert) und dies unabhängig vom anzuwendenden Kollektivvertrag.
2. Dass diese Stichtagsregelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen würde (weil ältere Arbeitnehmerinnen, die "früher" Kinder bekommen haben, nun gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen, die erst ab diesem Stichtag ein Kind zur Welt brachten, benachteiligt wären), konnte der VfGH nicht erkennen und wies daher die Verfassungsbeschwerde ab.
|
|
|
|