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| Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2021, 20:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung
WIKUS Praxisanalyse:
In jenen Fällen, in denen eine gesetzlich geregelte Sonderzahlungsmischberechnung zur Anwendung gelangen sollte (zB 15j Abs. 7 MSchG = unterjähriger Beginn bzw. Ende einer Elternteilzeit bzw. § 11a Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn oder Ende einer Bildungsteilzeit bzw. § 14d Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn bzw. Ende deiner Pflegeteilzeit), ist eine kollektivvertragliche Sonderzahlungsberechnungsregelung, die im Falle unterschiedlichen Ausmaßes der Normalarbeitszeit eine Durchschnittsberechnung (hier: § 26 Abs. 3 KV SWÖ: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem Monat der Fälligkeit) vorsieht, NICHT als günstigere Regelung vorrangig vor der gesetzlichen Regelung anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall für den bzw. die jeweilige*n Arbeitnehmer*in durch analoge Anwendung der KV-Regelung ein günstigeres Ergebnis herauskommt als durch die Anwendung der gesetzlichen Mischberechnungsregelung.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die KV-Regelung explizit die gesetzlichen Mischberechnungsfälle (hier: Bildungsteilzeit) mitumfasst und sich so ein günstigeres Ergebnis ergibt.
Somit dürfte die gesetzliche geregelte Mischberechnungsregelung in den genannten Fällen praktisch immer vorrangig sein gegenüber KV-Texten.
Eine ausführliche Analyse und Darstellung dieser brandaktuellen und hochinteressanten OGH-Entscheidung gibt es in WPA 20/2021.
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| Sachbezug freie Mahlzeiten im Betrieb bei GmbH |
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Geschrieben von: hartl@hartltreuhand.at - 26.11.2021, 18:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Sehr geehrter Herr Kurzböck, in § 3 EStG finden sich zu Z 17 Steuerbefreiungen zu freiwilliger Verköstigung von Mitarbeitern im Betrieb.
Es findet sich in der Sachbezugsverordnung der Ausschluss der Steuerfreiheit für Personen, die im Haushalt des Unternehmers aufgenommen sind.
Weder in den Kommentaren findet sich eine Auslegung, wie das bei GmbHs zu sehen ist. Sind da dann Personen, die im "privaten" Haushalt des Geschäftsführers wohnen ausgenommen? Oder Personen in allen Haushalten von an der GmbH beteiligten oder wesentlich beteiligten Gesellschafter?
Der Unternehmer ist ja rechtlich gesehen die GmbH, die ja keinen Privathaushalt hat.
Bitte um Info dazu.
Danke!
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 47/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.11.2021, 12:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Brauindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.10.2021
- Erhöhung der Gehälter zwischen 2,4 % bis 2,7 %.
- Erhöhung der Zulagen und Zuschläge um den VPI.
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3 %.
- Erhöhung des Haustrunkes nur um + 1,25 %.
B) Futtermittelindustrie - KV-Abschluss per 1.9.2021
- Der KV-Gesamtabschluss beträgt: + 2,35 %.
- Löhne, Dienstalterszulagen und Zehrgelder laut Lohnvertrag.
- Die Lehrlingseinkommen werden laut Rahmenkollektivvertrag berechnet.
- Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.
- Vereinbarungen über Freizeitoption und Jubiläumsgeld.
B) Handelsangestellte - KV-Abschluss per 1.1.2022
- Erhöhung der Gehälter um durchschnittlich 2,80 %.
- Für ein Drittel der Angestellten steigen die Gehälter um 3,45 %. Für alle anderen steigen die Gehälter um 2,55 %.
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 2,80 %.
- Erhöhung des Nachtzuschlages bis 5 Uhr um 50 %.
- Recht auf Aufstockung bei Teilzeit durch Betriebsvereinbarung der betrieblichen Sozialpartner.
- Digitalisierungsbonus von 100 Euro für technisches Equipment.
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