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| USt Registrierung im Ausland |
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Geschrieben von: kawhi - 08.06.2021, 12:14 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo, bitte um Unterstützung bei folgender Situation:
Die Ausgangssituation: Wir (österreichischer Unternehmer mit deutscher UID-Nr. sowie deutscher USt-Registrierung) erzielen Bauleistungen auf einer deutschen Baustelle, die insgesamt 6 Monate läuft. Unser Leistungsempfänger ist ihrerseits ebenfalls als Bauleister einzustufen.
Mir ist leider nicht ganz klar, warum wir mit österreichischer UID-Nummer auftreten und RC als grenzüberschreitende Dienstleistung gem. § 13b UstG (DE) fakturieren, anstatt RC als Bauleistung (meines Wissens in DE ebenfalls § 13b UstG). Wären hier nicht eventuell sogar beide Optionen denkbar? Oder warum ist es genau auszuschließen, mit deutscher UID-Nummer aufzutreten und deutsche Bauleistung auf einer deutschen Baustelle, welche auch lt. Eines RÖDL-Artikels als Betriebsstätte definiert werden kann, da sie als „feste Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient“ verstanden werden kann.
Der Kern der Frage lautet also: Wenn ich eine Baustelle in Deutschland habe sowie eine deutsche u. eine österreichische USt-Registrierung vorweisen kann – worin liegt der Unterschied, ob ich mit deutscher UID Nr. + Bauleistung fakturiere oder mit österreichischer UID-Nr. als grenzüberschreitende Dienstleistung die RC-Regelung in Anspruch nehme?
Danke!!!
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| Schadenersatzzahlung eines Arbeitnehmers wegen verhängter Kartellstrafe als Werbungsk |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.06.2021, 21:53 - Forum: News & wichtige Infos
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Schadenersatzzahlung eines Arbeitnehmers wegen verhängter Kartellstrafe als Werbungskosten absetzbar
VwGH Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Leistet ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs eine Schadenersatzzahlung dafür, dass aufgrund seines Verhaltens eine Kartellstrafe über den Arbeitgeber verhängt wurde, so ist diese Zahlung zusammen mit den damit verbundenen Anwaltskosten als Werbungskosten absetzbar.
2. Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.
3. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.
4. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet.
5. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert.
6. Auch wenn die Kartellstrafe selber nicht abzugsfähig ist und das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen kausal für diese Strafe war, so ist die Schadenersatzzahlung dafür sehr wohl beim Dienstnehmer abzugsfähig.
7. Die Zahlung ist beim Empfänger (beim Arbeitgeber) wiederum als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wodurch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt wird.
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| Altersteilzeit - erweiterte Altersteilzeit |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 07.06.2021, 17:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
Mitarbeiter möchte in Altersteilzeit gehen und hätte die Möglichkeit nach 6 Monaten der Altersteilzeit die Korridorpension bzw. nach 9 Monaten die Langzeitversichertenpension zu beziehen.
Wir würden gern die erweiterte Alterspension (Teilpension) für diesen Mitarbeiter in Anschluss an die Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
Frage: muss dann die erweiterte Alterspension bis zum Pensionsantritt beansprucht werden? Mitarbeiter möchte eventuell nicht bis zu seinen 65. Lebensjahr arbeiten sondern eventuell schon früher in Pension gehen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
mfg
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| Umsatzersatz und pauschal. Betr.Ausgaben |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 07.06.2021, 10:52 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Frage einer Kollegin aus NÖ:
In Hinblick auf die pauschalierten Betriebsausgaben - zählt der Umsatzersatz zu den Umsätzen lt. § 125 BAO? Sprich, wird der Prozentsatz vom Umsatz+Umsatzersatz gerechnet?
Vielen Dank im Voraus!
Elisabeth aus NÖ
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| Quarantäne: von telefonischen Aufträgen und unwirksamen telefonischen Bescheiden und |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.06.2021, 09:32 - Forum: News & wichtige Infos
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Quarantäne: von telefonischen Aufträgen und unwirksamen telefonischen Bescheiden und behördlichen Überforderungen auf den Rücken der Lohnverrechnung
LVwG Niederösterreich AV-370/001-2021 vom 19. Mai 2021
§ 32 Epidemiegesetz
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts:
1. Eine telefonische Bescheiderlassung war gemäß § 46 Epidemiegesetz (Telefonsicher Bescheid, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2020) erst ab 15. Mai 2020 gesetzlich zulässig.
2. Der „telefonische Auftrag, sich in Quarantäne“ zu begeben vom 13. März 2020 wurde vom Krankenhaus erteilt und stellt zweifelsfrei keinen hoheitlichen Akt dar, sondern lediglich eine Information.
3. Der in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln erteilte telefonische Auftrag vom 20.03.2020 stellt auch keinen schriftlichen Bescheid dar.
4. Der tatsächliche (schriftliche) Absonderungsbescheid wurde erst am 23. März 2020 erlassen.
5. Erst für die Zeit ab 23. März 2020 lag eine behördliche Absonderung vor, für die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Rückerstattung des Entgelts beantragt werden konnte.
6. Für die übrigen Tage (die vor dem 23. März 2020 gelegen waren) war das Begehren abzuweisen.
Praxisanmerkung:
Ich denke, dass diese sechs Sätze das gesamte Versagen von Verwaltung und Gesetzgebung der letzten Monate perfekt zusammenfassen.
Der Arbeitnehmer wurde am 13.3.2020 faktisch in Quarantäne geschickt, was dann eine Woche später (20.03.2020) durch die Behörde telefonisch bestätigt wurde. Wiederum drei Tage später (23.03.2020) trudelte der Absonderungsbescheid ein, der die Quarantäne bis zum 27.03.2020 bestätigte. Genau für diese Zeit (23.03.2020 bis 27.03.2020) einer 14 Tage währenden Quarantäne fühlte sich die Behörde dann in Bezug auf die Rückerstattung zuständig.
Formal mag sie ja im Recht gewesen sein. Aber „unverschämt“ ist da eventuell noch der höflichste Ausdruck, der einem dazu einfällt. Mag man der Behörde zugute halten, dass sie möglicherweise massivst „geschwommen“ ist, aber diesen Behörden-Wirr-Warr auf dem Rücken der Firmen auszutragen (und damit dem auf dem Rücken der Lohnverrechner*innen), ist eine Verhöhnung sondersgleichen. Von 14 Tagen Quarantäne werden „heiße“ 5 Tage für die Rückerstattung anerkannt.
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| Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Kündigungsregelungen für Arbeiter*innen - A |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.06.2021, 09:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Kündigungsregelungen für Arbeiter*innen - Anpassung der neuen KV-Regelungen?
Wie bereits hier gemeldet, kommt es aller Voraussicht nach zum Verschieben des Inkrafttretens der Kündigungsangleichungsregeln (§ 1159 ABGB) von 1.7.2021 auf 1.10.2021.
Eine Recherche meinerseits zum KV für die Handelsarbeiter*innen, wo ja für die Arbeiter*innen ausdrücklich mit Wirksamkeit ab 1.7.2021 neue Regelungen verankert wurden, hat ergeben, dass man plant, auch hier das kollektivvertragliche Inkrafttreten nach hinten zu verlegen.
In der KV-Landschaft ist ja das Erscheinungsbild höchst unterschiedlich: während einige Kollektivverträge ausdrücklich auf das "Inkrafttreten des geänderten § 1159 ABGB" abstellen (was bedeutet, dass hier die Verschiebung "mitgeht"), haben andere Kollektivverträge wiederum ausdrücklich das Datum 1.7.2021 als "Startschuss" hinterlegt. In Bezug auf diese Regelungen bedarf es - wie bei den Handelsarbeiter*innen - wohl einer Anpassung im jeweiligen KV-Text.
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