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| Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum (aliquoten) Sonderzahlungsanspruch bei En |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.06.2021, 18:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum (aliquoten) Sonderzahlungsanspruch bei Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus
27 Jahre, nachdem der OGH in einer von der Wirkung her anfangs unterschätzten Entscheidung gemeint hatte, dass Sonderzahlungen im Falle gekürzten laufenden Entgeltsanspruchs ebenfalls eine Kürzung zu erfahren hätten (Anlassfall war ein entgeltsfreier Krankenstand), haben wir es nun wohl wieder einmal mit einer Entscheidung zu tun, die sich wohl in der Praxis noch stärker auswirken wird.
Strittig war die Klärung der Frage, ob anteilige Sonderzahlungen auch für jene Zeit gebühren, für die es über das Ende der Beschäftigung hinaus einen Entgeltsfortzahlungsanspruch gibt. In einem konkreten Fall wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich gelöst, die Entgeltsfortzahlung dauerte insgesamt noch fast zwei Monate länger.
Es ging konkret um den Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in der Arbeitskräfteüberlassung, der den Anspruch auf Sonderzahlungen
1. ohne Erfüllung einer Wartezeit
2. für die Dauer der Dienstzeit zusprach und
3. eine Kürzung der Sonderzahlungen als Folge von unbezahlten Krankenstandszeiten nicht zuließ.
Somit war fraglich, ob die Zeitspanne nach dem Ende der Beschäftigung bis zum Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruchs für die Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nach dem besagten KV zu berücksichtigen wäre.
Konkret handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Knapp eine Woche, nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hatte, wurde eine einvernehmliche Auflösung vereinbart.
Nun entschied der Oberste Gerichtshof, dass in diesem Fall auch die anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bis hin zum Ende des Entgeltsanspruches zustanden.
Erfahren Sie mehr über diese sensationelle höchstgerichtliche Entscheidung, deren Auswirkung über den Anlassfall und den anzuwendenden Kollektivvertrag hinausgehen wird, in der Ausgabe Nr. 11/2021 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Verlängerung Risikofreistellung für werdende Mütter nach § 3a MSchG - nun stehen die |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.06.2021, 15:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlängerung Risikofreistellung für werdende Mütter nach § 3a MSchG - nun stehen die Detailbestimmungen fest
Wie es mit der Risikofreistellung nach § 3a MSchG weitergehen soll, steht seit wenigen Stunden nun konkret fest.
Fest steht auch, dass dadurch die Zahl an verwaltungsfeindlichen und praxisfremden Regelungen leider nicht weniger wird.
Sie finden den voraussichtlichen Gesetzestext sowie die Erläuterungen dazu hier:
Nachstehend darf ich Ihnen den Erläuterungstext wiedergeben:
Seit Kurzem ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Somit muss die Regelung zur Sonderfreistellung nochmals verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021.
Ist eine werdende Mutter jedoch bereits geimpft und ein voller Impfschutz eingetreten, ist eine Freistellung ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit nicht mehr notwendig, da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.
Ein ausreichender Impfschutz ist erst nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),
- 15 Tage nach der Impfung mit Janssen.
Erreicht eine werdende Mutter mit vollem Impfschutz nach dem 1. Juli 2021 die 14. Schwangerschaftswoche, hat sie keinen Anspruch auf Freistellung auf Grundlage des § 3a. Tritt der volle Impfschutz während einer Freistellung ein, endet diese.
Die werdende Mutter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Damit wird vermieden, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Impfdatum und Impfstoff erfährt.
Beim Antrag auf Erstattung an den Träger der Krankenversicherung haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber nunmehr auch zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin keinen vollen Impfschutz hat.
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| Reihengeschäft |
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Geschrieben von: annika - 11.06.2021, 14:32 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo,
ich brauche bitte Hilfe bei der korrekten Abwicklung eines Reihengeschäfts
unser Kunde in Österreich bestellt bei uns Österreich. Wir kaufen diesen Artikel bei unserem Lieferanten in Kanada. Der kanadische Lieferant liefert direkt zu unserem Kunden nach Österreich.
Kann dieser Geschäftsfall als Reihengeschäft in der Form abgewickelt werden, dass wir den Transport von CA nach AT veranlassen und für die Einfuhrabfertigung sorgen, d.h. einerseits EUSt für den Import aus CA und steuerpflichtige Inlandslieferung von uns an den Kunden.
Sehe ich das richtig, dass bei der Organisation des Transports durch unseren Kunden für unser Unternehmen in Kanada Registrierungspflicht entsteht?
Für den Fall, dass unser Lieferant in Kanada den Transport organisiert und die Einfuhrabfertigung erledigt, muss sich dieser kanadische Lieferant in Österreich registrieren, richtig?
Vielen Dank und liebe Grüße, Annika
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| Abschlussprovision nach Beendigung DV |
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Geschrieben von: brinnichmartina - 11.06.2021, 08:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hello :-)
Ich hätte eine Frage ein Mitarbeiter ist per 30.6.2020 ausgetreten . Jetzt wurden die Projekte fertig abgeschlossen und er würde noch eine Abschlussprovision erhalten.
Zum Zeitpunkt des Austrittes stand dies natürlich noch nicht fest.
Würde dies so abrechnungstechnisch passen?
SV+BV gehört ins 2020 gerollt als SV laufend pflichtig. (Nachzahlung SV)
die Restlichen Abgaben gehören ins 2021 - Zuflussprinzip.
BMG LSt 1/5 frei und 4/5 pflichtig
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Danke.
LG
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| Betriebsverkauf vor Ende der KUA |
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Geschrieben von: erich - 10.06.2021, 14:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Habe den Fall, dass ein Restaurant vom Betreiber (Einzelunternehmer) vor dem Ende der KUA Phase 4 (30.06.) verkauft wird. Kann der Betreiber das einfach so machen ohne die Behaltefrist abzuwarten? Läuft er dadurch Gefahr, dass er die KUA Beihilfe zurück zahlen muss? Leider find ich dazu nichts (vielleicht gibt's auch nichts) und er kann den Betrieb einfach normal aufgeben, ohne irgendwelche Beihilfen zurückzahlen zu müssen. Danke für eure Antworten.
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| KFZ Verkauf - Privatanteil |
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Geschrieben von: Ulrike - 10.06.2021, 10:24 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Sehr geehrtes Forum! Bei den laufenden Kosten sind die Privatanteile immer als Eigenverbrauch angesetzt worden. Frage wird auch beim Verkauf des PKW ein Privatanteil steuermindernd angesetzt? Vielen Dank im Voraus
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| Risikofreistellung für werdende Mütter wird voraussichtlich bis 30. September 2021 ve |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.06.2021, 13:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Risikofreistellung für werdende Mütter wird voraussichtlich bis 30. September 2021 verlängert
Während die "normale Risikofreistellung" nun vorläufig mit 30. Juni 2021 ausläuft ("vorläufig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch Verordnung von Seiten des Gesundheitsministeriums jederzeit erneut eine derartige Regelung in Gang gesetzt werden kann, wenn es die "Lage erfordert"), wird die spezielle Risikofreistellung für werdende Mütter (ab der 14. SSW) als Folge der "aktuellen Impfrate" aller Voraussicht nach bis 30. September 2021 verlängert werden (§ 3a MSchG).
Ergänzung des Beitrages:
Wie eben bekannt wurde, gilt diese Verlängerung nur für ungeimpfte Schwangere.
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