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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 8/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.02.2020, 14:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: http://www.kvsystem.at

A) Gewürzindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020
Kollektivvertragliche Mindestlöhne wurden durchschnittlich um 2,33 % erhöht; die Lohnkategorie 3.b. wurde dabei um 2,69 % angehoben.
Prozentuelle Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen laut RKV.
Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertrag bleibt weiterhin aufrecht.
Zudem wurde vereinbart, dass man das Jubiläumsgeld in zusätzliche Freizeit umwandeln kann.
Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer/-innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn 1.595,36 Euro.

B)  Kühlhäuser WIEN - KV-Abschluss per 1.4.2020
Erhöhung der Monatslöhne um 2,30 %
Erhöhung der Zulagen und Zuschläge

C) Raiffeisenlagerhäuser NÖ
Erhöhung der KV-Löhne um 2,20 %, gerundet auf den nächsten vollen Euro.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 4,68 %.
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
Erhöhung der DAZ um 2,20 % auf € 53,70

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  WIKU-Personal aktuell Nr. 3/2020 - die Begleitvideos
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.02.2020, 23:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Ausgabe Nr. 3/2020 der WIKU-Personal aktuell wurde bereits versandt.

Das Begleitvideo zum Abo Classic finden Sie hier:

https://vimeo.com/391823357
[/url]

Das ausführliche Erklärvideo für Premium-Abonnent/innen finden Sie hier:
[url=https://vimeo.com/391828146]


https://vimeo.com/391828146

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  Kurzböck-Support geht in eine einwöchige Pause - Fortsetzung: 02.03.2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.02.2020, 17:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Liebe BÖB-Forums-User/innen!

Mein Support in diesem Forum geht ab nun in eine urlaubsbedingte einwöchige Pause.

Ich stehe Ihnen gerne wieder für Fragen zur Verfügung, welche die Personalverrechnung betreffend ab 02. März 2020 hier landen.

Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute und Gesundheit!

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  Vollmachten
Geschrieben von: IReinberger - 20.02.2020, 12:45 - Forum: Diverses - Keine Antworten

Hallo liebe Mitglieder!

Darf man die Vollmachten elektronisch Speichern und die Originale entsorgen?

Freundliche Grüße

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  GmbH GesGF GSVG
Geschrieben von: Silvia - 20.02.2020, 10:24 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Ein zu 100% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht keine Einkünfte und auch keine Gewinnausschüttungen aus seiner GmbH. Er ist bereits Pensionist (allerdings Frühpensionist).
Die SVS ist nun der Meinung, dass hier trotzdem eine Pflichtversicherung gem. §2 Abs.1 Z3 GSVG eintritt. Da es keine BMGL gibt werden die Mindestbeiträge vorgeschrieben.
Hat jemand Erfahrung damit ob das so korrekt ist?

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  L16
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 20.02.2020, 08:51 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Arbeitnehmer tritt mit 31.1.2020 wegen Pensionierung aus. Alle Ansprüche abgegolten.

Mit März 2020 beginnt beim selben Arbeitnehmer ein geringfügiges Dienstverhältnis. 

Dass der L16 nicht mehr beim Austritt an das Finanzamt gesandt werden muss (aber kann), ist mir klar. Aber wie sieht es in diesem Fall aus?

L16 am Jahresende für beide Dienstverhältnisse?

MIt freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl

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  Zusammenfassende Meldungen Finanzamt
Geschrieben von: sattler susanne - 19.02.2020, 19:53 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo


ich buche seit kurzem einen Einnahmen/Ausgaben Rechner (UVA Quartalsweise) der monatlich Waren nach Deutschland liefert
(Beide UID Nummern und Versendungsnachweise vorhanden - also ZM Meldung beim Finanzamt erstellen).

Grundsätzlich ist ja die ZM Meldung strenggenommen nach Lieferdatum bzw. Rechnungsdatum beim Finanzamt zu melden - was bis dato auch zusammen gepasst hat.
Erst jetzt habe ich bemerkt, dass eine Rechnung mit RE-Datum Dezember 2019 (Lieferdatum ebenfalls Dezember 2019) im Jänner 2020 bezahlt wurde.

Somit müsste ich jetzt die ZM Meldung für das 4 Qu. 2019 beim Finanzamt berichtigen.
Nur passt dann die Summe der in der UVA die gemeldeten Kennzahl "ig Lieferungen" (erfasst nach Zahlungsfluss) nicht mit der ZM Meldung (erfasst nach Rechnungsdatum) überein?!
Aber laut Literatur wäre dies so korrekt oder?

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  Deutschland kämpft noch immer mit der Umsetzung der Vorjahresentscheidung des EuGH
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.02.2020, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Deutschland kämpft noch immer mit der Umsetzung der Vorjahresentscheidung des EuGH zur verpflichtenden lückenlosen Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit

https://www.handelsblatt.com/politik/deu...doHce0-ap2

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  Maturant/innen als Dienstgeber/innen wider Willen oder wer hat die Finanzpolizei.....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.02.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Maturant/innen als Dienstgeber/innen wider Willen oder wer hat die Finanzpolizei auf den Maturaball eingeladen?

 
VwGH Ra 2016/08/0109 vom 05. Dezember 2019
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
 
Sachverhalt:
·        Auf einem Maturaball war auch die Finanzpolizei zugegeben und entdeckte, dass 22 Dienstnehmer/innen, die für den Ablauf des Maturaballs zuständig waren (Kellner/innen etc.), nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
·        Fraglich war, wer dafür letzten Endes denn zuständig gewesen wäre: die Eventagentur, die vom Ballkomitee beauftragt worden war oder das „Ballkomitee“ (die Maturant/innen) selber.
 
So entschied der VwGH:
Der VwGH bestätigte das Vorliegen echter Dienstverhältnisse und fand, dass nicht die Eventagentur für das Anmelden der Dienstnehmer/innen zuständig war, sondern das Ballkomitee.
 
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
 
1. Ballkomitee als Dienstgeber:
·        Zur Frage, auf wessen Rechnung (und Gefahr) ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).
·        Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs. 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
·        So gesehen war der Maturaball als Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG iVm. § 34 Abs. 1 ArbVG zu erachten, handelte es sich dabei doch um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Maturanten mit technischen und immateriellen Mitteln (unter anderem dem Betrieb von Bars, in denen das Barpersonal in Beschäftigung stand) die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse (Lukrierung finanzieller Mittel) fortgesetzt verfolgten.
·        Der Maturaball wurde auf Rechnung und Gefahr der Maturanten betrieben, weil diese nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet waren.
·        Die Maturanten traten als Veranstalter auf und führten die gesamte Organisation durch, indem sie (unter anderem) die Anmietung der Halle, den Abschluss von Versicherungen, die Bestimmung der Verantwortlichkeiten tätigten sowie die Dekoration, die Sponsoren, die Musik, die Getränke, das Personal (unter anderem für die Bars) besorgten. Die damit verbundenen Kosten hatten sie aus den Einnahmen der Ballveranstaltung (vor allem Sponsorengelder, Erlöse aus dem Verkauf von Losen, Mehlspeisen und Getränken) zu bestreiten.
·        Auch das dem Barpersonal zustehende Entgelt zahlten sie am Ende des Maturaballs unmittelbar aus der Ballkasse aus.
·        Davon ausgehend waren jedoch die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten.
 
2. Verträge waren Dienstverträge und keine Werkverträge:
·        Bei den zwischen den Maturanten und dem Barpersonal abgeschlossenen Verträgen handelte es sich um Dienstverträge und nicht um Werkverträge.
·        Das Barpersonal verpflichtete sich zur Dienstleistung im Sinn einer Überlassung der Arbeitskraft zur zeitweiligen Verfügung durch die Maturanten unter Eingliederung in den Ballbetrieb, hingegen übernahm es nicht die Herstellung eines Werks im Sinn der Erbringung einer individualisierten erfolgsabhängigen "gewährleistungstauglichen" Leistung.
·        Soweit die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Barpersonal und den Maturanten als "Werkverträge" bezeichnet und auch inhaltlich mit typisch werkvertraglichen Bestimmungen ausgestaltet wurden, ist darin eine Umgehungskonstruktion zu erblicken, um die Anwendung der Bestimmungen für Dienstverhältnisse (unter anderem über die Versicherungspflicht nach dem ASVG) zu vereiteln. Derartige Umgehungsgeschäfte stehen jedoch dem rechtswirksamen Zustandekommen (abhängiger) Dienstverhältnisse nicht entgegen.
·        Das Barpersonal wurde auch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Maturanten beschäftigt.
·        So lag eine Bindung des Barpersonals an den von den Maturanten vorgegebenen Arbeitsort (angemietete Halle der Stadtwerke H, wo der Maturaball veranstaltet wurde) und an die von den Maturanten in Absprache vorgegebene Arbeitszeit vor.
·        Eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Barpersonals im arbeitsbezogenen Verhalten lag insoweit vor, als für das Ballkomitee bzw. für die Maturanten (die nach den Feststellungen selbst in den Bars mithalfen), während der Durchführung ihres Balls jedenfalls die Möglichkeit bestand, auf die Tätigkeit des Barpersonals durch Weisungen und Kontrollen entsprechend einzuwirken (vgl. auch VwGH 2.5.2012, 2010/08/0083).
·        Soweit die Eventagentur Anweisungen erteilte, indem sie das Barpersonal vor Beginn des Balls einteilte, und auch während des Balls Kontrollen durchführte, geschah dies im Rahmen des ihr vom Ballkomitee erteilten Auftrags und daher als Mittelsperson der Maturanten.
·        Ferner war von der persönlichen Arbeitspflicht des Barpersonals auszugehen, bestanden doch für das Vorliegen eines Vertretungsrechts, das auch tatsächlich ausgeübt worden wäre bzw. mit dessen Ausübung ernsthaft zu rechnen gewesen wäre, keine Anhaltspunkte (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045).
·        Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergab sich zwangsläufig aus der persönlichen Abhängigkeit.

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  Familienheimfahrt, doppelte Haushaltsführung
Geschrieben von: ERJ - 18.02.2020, 18:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Kämpfe gerade in folgendem Fall mit dem FA.
Ehepaar ohne Kinder. Er selbständig, sie DN in Wien. Hauptwohnsitz ist ein Eigenheim das von ihrer Arbeitsstätte 115 KM entfernt ist. Fahrzeit jedenfalls über 1 Stunde.
Sie hat bisher die Pendlerpauschale geltend gemacht und ist täglich heimgefahren. Altersbedingt und auch wegen unregelmäßiger Arbeitszeit macht/schafft sie das seit 2019 nicht mehr. Ehepaar hat schon lange eine kleine Wohnung in Wien. Die nutzt sie jetzt unter der Woche und fährt am WE heim.
2019 haben wir also Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Es gab einen Vorhalt den wir beantwortet haben.

Nun kommt der abweisende Bescheid mit dieser Begründung:

Ihrem Gatten wäre eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe ihrer Arbeitsstätte zumutbar.
Laut uns vorliegender Aktenlage verfügt ihr Gatte über keine relevanten, berücksichtigungswürdige, Einkünfte. Zur Beurteilung wurden die letzten ESt-Erklärungen herangezogen.

Die EK des Gatten waren 2018 (krankheitsbedingt) unter 6.000,--. 2017 waren sie darüber. 2019 weiß ich noch nicht.

Meine Fragen dazu:
Muss das FA die Übergangszeit von 2 Jahren nicht immer akzeptieren?
Das FA meint der Gatte solle auch nach Wien ziehen. Das hätte ja zur Folge, dass sie das Haus verkaufen und in eine kleine Wohnung ziehen müssten.
Ist das nicht auch ein Grund der zu berücksichtigen wäre?

Besten Dank!

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