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| Praxisfrage des Tages: wie lange sind Unverbindlichkeitserkläungen betreffend jährlic |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 17:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Praxisfrage des Tages: wie lange sind Unverbindlichkeitserkläungen betreffend jährlich wiederkehrende Jahresprämien "ernst zu nehmen"?
Im Rahmendienstvertrag einer Arbeitnehmerin fand man zum Thema "Jahresprämie" Folgendes:
es wurde dort auf auf die Prämienregelung der Arbeitgeberin in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen sowie darauf hingewiesen, dass auch dann kein Anspruch des Dienstnehmers auf die Beibehaltung dieser Regelungen eintreten konnte, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum hinaus gleich waren.
Hinzu kam, dass die Auszahlung der Prämie jährlich im Wege der Ausschreibung erfolgt ist und darin ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen wurde.
Nach mehreren Jahren der praktisch gleichbleibenden Prämiengewährung wurde die Prämie in einem Kalenderjahr nicht gewährt.
Nun ist strittig, ob hier eine Betriebsübung entstanden ist.
Lesen Sie bitte hier weiter:
https://www.xing.com/communities/posts/p...1018697912
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| Aktuelle abgabenrechtliche Information zum Thema "Jobrad" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 16:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle abgabenrechtliche Information zum Thema "Jobrad"
Die WKO hat gemeinsam mit der Finanzverwaltung sowie den SV-Trägern ein paar Praxisfälle zum Thema "e-bike" bzw. "Jobrad" abgeklärt.
Dabei wurden folgende Fragen bzw. Probleme erörtert:
Modell 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
Modell 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.
Modell 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).
Die akkordierten Lösungen dazu finden Sie ganz aktuell in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 4/2020.
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| Verjährung von Urlaub – OGH relativiert die strenge EuGH-Rechtsprechung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 16:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein Vertragsbediensteter befand sich vom 15. September 2011 weg im Krankenstand.
Vom 1. August 2012 bis zur Auflösung der Beschäftigung mit 31. Jänner 2017 wurde das Dienstverhältnis über Antrag des Vertragsbediensteten karenziert (gemäß § 28 des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz). Während dieser Zeit bezog er eine befristete Invaliditätspension.
Strittig war nun, ob der offene Erholungsurlaub der Jahre 2010 und 2011 zum Zeitpunkt der Auflösung der Beschäftigung ersatzzuleisten war oder ob diese Urlaubsansprüche bereits verjährt waren.
Insbesondere aus Sicht der jüngeren EuGH-Judikatur, die an die Verjährung von Urlaub sehr strenge Maßstäbe ansetzte (C-619/16 sowie C-684/16, jeweils vom 6. November 2018 = WPA 19/2018, Artikel Nr. 509/2018), in dem der EuGH meinte, man müsste den Arbeitnehmer nachweislich von der bevorstehenden Verjährung in Kenntnis setzen und ihm die ausdrücklich die Urlaubskonsumation des von der Verjährung bedrohten Urlaubs anbieten, wurde die vorliegende OGH-Entscheidung, die auch für die Privatwirtschaft insoweit große Bedeutung hat, erwartet.
Lesen Sie bitte hier weiter:
[/url]
[url=https://www.xing.com/communities/posts/verjaehrung-von-urlaub-ogh-relativiert-die-strenge-eugh-rechtsprechung-1018697009]https://www.xing.com/communities/posts/verjaehrung-von-urlaub-ogh-relativiert-die-strenge-eugh-rechtsprechung-1018697009
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| Ab 9. März 2020: zusätzliche Registrierungsstellen für die Foto-e-card |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 22:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ab 9. März 2020 wird es insgesamt 12 zusätzliche Registrierungsstellen für die Foto-e-card geben (betrifft insbesondere Personen aus anderen EU-Staaten die in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen).
Folgende Stellen kommen mit 9.3.2020 dazu:
Burgenland (1):
Polizeistützpunkt Outlet Center Parndorf, 7111 Parndorf, Outlet Center Straße 1
Kärnten: (1)
Gemeindeamt Wolfsberg, 9401 Wolfsberg, Rathausplatz 1
Niederösterreich: (5)
BPK Amstetten, 3300 Amstetten, Mozartstraße 31
BPK Krems, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 56
BPK Mistelbach, 2130 Mistelbach, Oberhoferstraße 29
BPK Gänserndorf, 2231 Strasshof a d Nordbahn, Schönkirchnerstraße 3
BPK Zwettl, 3910 Zwettl, Weitraerstraße 17
Oberösterreich: (2)
PK Steyr, 4400 Steyr, Berggasse 2
BPK Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck, Salzburger Straße 15
Steiermark: (3)
BPK Südoststeiermark, 8490 Bad Radkersburg, Dr. Schwaiger-Straße 17
BPK Liezen, 8940 Liezen, Döllacherstraße 6a
BFA RD Steiermark, 8010 Graz, Triesterstraße 393
Diese Informationen sollten ab 9. März 2020 auch hier abrufbar sein:
http://www.chipkarte.at/foto
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| Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 19:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison - (keine) Einbeziehung der davor angefallenen regelmäßigen Überstunden
Da sich nun demnächst einige Gastronomie-Saisonen dem Ende zuneigen, ist dieses brandaktuelle VwGH-Erkenntnis für Ihre Lohnabrechnungen ganz enorm wichtig und birgt leider auch eine Beitragsnachverrechnungs- und Lohndumpingalarmgefahr.
Dieses Erkenntnis befasst sich ganz ausführlich mit dem Zusammenhang Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung und damit verbunden mit der Rolle des General-KV in Bezug auf beide Entgelte sowie mit der Frage, wie sich ein Saisonende (oder ein nachhaltiger Auftragswegfall) auf die Ermittlung dieser Entgelte auswirkt.
Sachverhalt:
Am Ende einer Saison (hier: Gastronomie) enden zumeist auch viele Arbeitsverhältnisse (häufig durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Auflösung).
Vor dem Austritt wurden noch regelmäßig Überstunden geleistet und auch bezahlt.
Das Saisonende würde (logischerweise) auch den Wegfall der Überstundenentgelte bedeuten, weil keine Überstunden mehr anfallen.
Fraglich war nun, ob diese (weggefallenen) Überstunden in die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen waren oder nicht.
In einem Prüfungsfall wurden genau aus diesem Grund SV/BV-Beiträge nachverrechnet, weil der Dienstgeber in Bezug auf jene Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende ausliefen, die Urlaubsersatzleistung ohne Einbeziehung der Überstundenentgelte ermittelte.
Im Verfahren gab ihm (dem Dienstgeber) das Bundesverwaltungsgericht Recht und bestätigte die Ausklammerung der Überstundenentgelte aus der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung (siehe dazu auch WPA 20/2019, Artikel Nr. 514/2019).
Die prüfende GKK (heute GK) legte jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis ein.
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision Folge und bestätigte die Auffassung der GK, wonach die Überstundenentgelte in die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen wären (wenngleich mit einem anderen rechtlichen Zugang als die GK).
Was bedeutet dieses Erkenntnis für die Praxis:
Lesen Sie hier bitte weiter:
https://www.xing.com/communities/posts/u...1018687892
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| WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung in der AKÜ |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 15:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung
Sie führen die Personalverrechnung für ein Unternehmen in der Arbeitskräfteüberlassung durch oder betreuen bei einem Beschäftigerunternehmen das „Leasing-Personal“? Dann könnte dieses Webinar, in welchem ein kompakter Überblick über die wichtigsten Punkte und Fragen aus diesem Bereich gegeben wird, für Sie interessant sein. Den Schwerpunkt bildet der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der AKÜ, aber auch Bestimmungen aus dem AÜG kommen zum Zuge und es wird auch punktuell ein Vergleich zur Überlassung von Angestellten vorgenommen (diese bilden hier aber nicht den Schwerpunkt).
Dieses Webinar findet am Dienstag, den 24. März 2020 in der Zeit von 9 bis 11 Uhr statt.
Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung stellen wir den Betrag von € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) je Teilnehmer/in in Rechnung (kein Abo).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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