19.08.2019, 08:51
Fälligkeit eines Entgelts nach dem Austritt und vor dem "Stichtag" - keine IESG-Sicherung
Unerfreuliche neue OGH-Judikatur:
Wird ein arbeitsrechtliches Entgelt (hier: Diensterfindungsvergütung) erst nach dem Austritt fällig (hier: Austritt erfolgte am 31. Jänner 2017, die Fälligkeit der Vergütung trat mit 31.08.2017 ein), jedoch noch vor dem Stichtag: (hier: der Insolvenzeröffnungstag war der 26.01.2018, somit war der „Stichtag“ der 27.01.2018), so ist die-ser Anspruch NICHT nach dem IESG gesichert.
Mehr dazu gibt es in WPA (WIKU-Personal aktuell) Nr. 14/2019.
Infos zur WPA finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html
Unerfreuliche neue OGH-Judikatur:
Wird ein arbeitsrechtliches Entgelt (hier: Diensterfindungsvergütung) erst nach dem Austritt fällig (hier: Austritt erfolgte am 31. Jänner 2017, die Fälligkeit der Vergütung trat mit 31.08.2017 ein), jedoch noch vor dem Stichtag: (hier: der Insolvenzeröffnungstag war der 26.01.2018, somit war der „Stichtag“ der 27.01.2018), so ist die-ser Anspruch NICHT nach dem IESG gesichert.
Mehr dazu gibt es in WPA (WIKU-Personal aktuell) Nr. 14/2019.
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