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Besteuerung Gewinnausschüttung einer DE-GmbH an AT-Gmbh
#1
Liebes Forumteam!

Eine DE-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an eine AT-GmbH vor. Die AT-GmbH ist eine Holding (hält nur Beteiligungen).
Die Vorgehensweise sollte wie folgt sein: Die AT-GmbH stellt einen Antrag auf Freistellungsbescheinigung. Wenn die AT-GmbH diese erhält, kann die DE-GmbH die Gewinnausschüttung brutto vornehmen. Falls nicht muss der Gewinn netto ausgeschüttet werden und die KESt gleich direkt ans DE-FA abgeführt werden.

Meine Fragen wären jetzt:
1. Kann sich die AT-GmbH im Zuge der Steuererklärung, diese KESt anrechnen lassen? und
2. Ist der Gewinn dann endbesteuert, im Falle, wenn sich der Gesellschafter dieser AT-GmbH den Gewinn ausschütten lässt? Oder muss dieser wieder besteuern.
In welcher Literatur kann man solch einen Fall nachlesen?

Danke für eure Rückmeldung!
Muck Manuela
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#2
Guten Abend,

wenn die Mutter-Tochter-RL anzuwenden ist und auch kein sonstiger Spezialfall (zB missbräuchliche Gestaltung) vorliegt, hat die Ausschüttung in D ohne Steuerabzug zu erfolgen. Eine Anrechnung ist dann gar nicht erforderlich.

Der Beteiligungsertrag ist unter den genannten Voraussetzungen bei der AT-GmbH auch von der KÖSt befreit. Auf den Gesellschafter der AT-GmbH hat das aber keine Auswirkungen, falls in weiterer Folge auch an diesen eine Ausschüttung erfolgt.

Wichtig sind auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bei der DE-GmbH und eine einwandfreie Dokumentation, damit im Fall einer Prüfung nicht bspw eine Einlagenrückgewähr unterstellt werden kann.

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Guten Morgen,
Vielen Dank für die rasche Rückmeldung; wenn ich das richtig verstehe greift hier die Beteiligungsertragsbefreiung? Und wenn dann die AT-GmbH den Gewinn an den Gesellschafter ausschüttet muss dieser dann KESt bezahlen. richtig?
mfg Muck M.
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#4
Grundsätzlich ist das so, wenn der genaue Sachverhalt nicht in irgendeinem Detail speziell ist.

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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