16.01.2023, 14:09
Liebes Forumteam!
Eine DE-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an eine AT-GmbH vor. Die AT-GmbH ist eine Holding (hält nur Beteiligungen).
Die Vorgehensweise sollte wie folgt sein: Die AT-GmbH stellt einen Antrag auf Freistellungsbescheinigung. Wenn die AT-GmbH diese erhält, kann die DE-GmbH die Gewinnausschüttung brutto vornehmen. Falls nicht muss der Gewinn netto ausgeschüttet werden und die KESt gleich direkt ans DE-FA abgeführt werden.
Meine Fragen wären jetzt:
1. Kann sich die AT-GmbH im Zuge der Steuererklärung, diese KESt anrechnen lassen? und
2. Ist der Gewinn dann endbesteuert, im Falle, wenn sich der Gesellschafter dieser AT-GmbH den Gewinn ausschütten lässt? Oder muss dieser wieder besteuern.
In welcher Literatur kann man solch einen Fall nachlesen?
Danke für eure Rückmeldung!
Muck Manuela
Eine DE-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an eine AT-GmbH vor. Die AT-GmbH ist eine Holding (hält nur Beteiligungen).
Die Vorgehensweise sollte wie folgt sein: Die AT-GmbH stellt einen Antrag auf Freistellungsbescheinigung. Wenn die AT-GmbH diese erhält, kann die DE-GmbH die Gewinnausschüttung brutto vornehmen. Falls nicht muss der Gewinn netto ausgeschüttet werden und die KESt gleich direkt ans DE-FA abgeführt werden.
Meine Fragen wären jetzt:
1. Kann sich die AT-GmbH im Zuge der Steuererklärung, diese KESt anrechnen lassen? und
2. Ist der Gewinn dann endbesteuert, im Falle, wenn sich der Gesellschafter dieser AT-GmbH den Gewinn ausschütten lässt? Oder muss dieser wieder besteuern.
In welcher Literatur kann man solch einen Fall nachlesen?
Danke für eure Rückmeldung!
Muck Manuela