Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Vermittlungsprovision von Liechtenstein
#2
Handelt es sich bei dem Wallet um Kryptowährung?

Prinzipiell spricht §3a (8) UStG von Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer, die steuerpflichtig am Ort des ausgeführten Umsatzes sind. Es ist daher bei der Vermittlung drauf zu achten ob es sich um eine vermittelte B2B oder um eine vermittelte B2C Leistung handelt. Bei B2B wäre die Leistung in Ö als Reverse Charge in die UVA aufzunehmen. Bei B2C läuft das über Liechtenstein. Die erhaltene Provision für die Vermittlung ist jedenfalls eine B2B Leistung zwischen Ö und L die mit RC in die UVA in Ö hinein muss. Die ZM für den vermittelten Umsatz hat L zu erstellen. Ö erstellt, normalerweise mit einer Gutschriftsrexhnung, die ZM für den Provisonsumsatz. Falls das Wallet kein Kryptowallet ist, zählt der Zufluss am Wallet. Falls Krypto ist mE eine vollumfassende Bewertung durchzuführen und die Kryptowährung als immaterielles AV ins AVZ aufzunehmen. Die Besteuerung wäre bei Tausch in Euro dann mit 27,5% KESt auf den Zugewinn zu besteuern.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Vermittlungsprovision von Liechtenstein - von Christoph G. - 28.05.2024, 09:16

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste