05.11.2019, 17:56
Es zählt der "kombinierte Wert". In Ihrem Fall also 122.
Der Grenzwert von 124, der für das Jahr der erstmaligen Zulassung (2018) gültig war, ist also nicht überschritten ==> Sachbezug 1,5 % oder 0,75 % vom Anschaffungswert.
Der Grenzwert von 124, der für das Jahr der erstmaligen Zulassung (2018) gültig war, ist also nicht überschritten ==> Sachbezug 1,5 % oder 0,75 % vom Anschaffungswert.