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KV Arbeiter Metallgewerbe - Überstunden
#4
Jene Wegzeiten, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen (als Beifahrer), sind sehr wohl zu entlohnen, aber nicht als Arbeitszeit, sondern eben als Wegzeit.

Das regelt der KV in Abschnitt VIII Z 7, wenn er dort - nach Luftlinien abgestuft - den Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge verlangt (in Ihrem Fall werden möglicherweise 1,5 Stunden bezahlt für Hin- und Retourfahrt, das bedeutet insgesamt 1,5 für die Zeit davor und die Zeit danach, also vor 7 und nach 16 Uhr).

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Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen Wochenausklang!
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RE: KV Arbeiter Metallgewerbe - Überstunden - von Wilhelm Kurzböck - 22.11.2019, 09:19

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