10.02.2020, 08:21
Sonntagsüberstunden – betriebliche Notwendigkeit muss nachgewiesen werden
BFG RV/4100205/2011 vom 14. November 2019
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden iSd § 68 Abs. 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden, wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit.
2. Ein - allgemein dargestelltes - primäres Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar.