17.09.2022, 01:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2022, 02:06 von Christoph G..)
Die Incoterms haben nur für den Vertrieb, insbesondere für statische Vertriebsketten und Vertriebspartner Bedeutung. Steuerrechtlich gilt 3(7) & 3(8) UStG, um die bewegte Lieferung zu lokalisieren. Ob nun frei Haus oder Selbstabholung ändert natürlich den Sachverhalt darüber wer die bewegte Lieferung hat, aber nicht wegen den Terms sondern wegen dem UStG. Bei ab Werk und Frei Haus ist der Ort der Lieferung in beiden Fällen der Abgangsort und die Verschaffung der Verfügungsmacht ändert sich auch nicht. Nur die Kosten des Transports.
Wenn die Kosten (DPD) weiterverrechnet werden ist die Lieferung steuerrechtlich bereits abgeschlossen. Da kann sich nichts ändern. Mit "wer die Beförderung oder Versendung übernimmt" gilt jener Unternehmer der die Rechnung vom Spediteur ausgestellt bekommt bzw wer tatsächlich die Ware befördert.
Wenn die Kosten (DPD) weiterverrechnet werden ist die Lieferung steuerrechtlich bereits abgeschlossen. Da kann sich nichts ändern. Mit "wer die Beförderung oder Versendung übernimmt" gilt jener Unternehmer der die Rechnung vom Spediteur ausgestellt bekommt bzw wer tatsächlich die Ware befördert.
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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