ad Kjakobit) Das trifft aber nur zu, wenn der GF (mehr als 50% an der GmbH beteiligt) nicht als Unternehmer behandelt wird. Da konnte bisher (bis 2018) in der Gewinnermittlung das VSt-Pauschale zusätzlich zu den 6% (insgesamt 7,8%) abgesetzt werden.
Wenn der GF als Unternehmer behandelt wird, bekommt man das VSt-Pauschale als VSt. Das setzt aber voraus, dass der GF-Bezug (inkl. allfälligem Sachbezug) mittels Honorarnote + 20% USt verrechnet wird.
2) nein, die L+F-EK müssen für die KU-Regelung mit dem 1,5-fachen EW berücksichtigt werden, sonst sind sie mit 10%/13% VSt abpauschaliert (RZ 2852 USt-RL).
Wenn der GF als Unternehmer behandelt wird, bekommt man das VSt-Pauschale als VSt. Das setzt aber voraus, dass der GF-Bezug (inkl. allfälligem Sachbezug) mittels Honorarnote + 20% USt verrechnet wird.
2) nein, die L+F-EK müssen für die KU-Regelung mit dem 1,5-fachen EW berücksichtigt werden, sonst sind sie mit 10%/13% VSt abpauschaliert (RZ 2852 USt-RL).