16.01.2023, 20:46
Guten Abend,
wenn die Mutter-Tochter-RL anzuwenden ist und auch kein sonstiger Spezialfall (zB missbräuchliche Gestaltung) vorliegt, hat die Ausschüttung in D ohne Steuerabzug zu erfolgen. Eine Anrechnung ist dann gar nicht erforderlich.
Der Beteiligungsertrag ist unter den genannten Voraussetzungen bei der AT-GmbH auch von der KÖSt befreit. Auf den Gesellschafter der AT-GmbH hat das aber keine Auswirkungen, falls in weiterer Folge auch an diesen eine Ausschüttung erfolgt.
Wichtig sind auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bei der DE-GmbH und eine einwandfreie Dokumentation, damit im Fall einer Prüfung nicht bspw eine Einlagenrückgewähr unterstellt werden kann.
Viele Grüße
wenn die Mutter-Tochter-RL anzuwenden ist und auch kein sonstiger Spezialfall (zB missbräuchliche Gestaltung) vorliegt, hat die Ausschüttung in D ohne Steuerabzug zu erfolgen. Eine Anrechnung ist dann gar nicht erforderlich.
Der Beteiligungsertrag ist unter den genannten Voraussetzungen bei der AT-GmbH auch von der KÖSt befreit. Auf den Gesellschafter der AT-GmbH hat das aber keine Auswirkungen, falls in weiterer Folge auch an diesen eine Ausschüttung erfolgt.
Wichtig sind auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bei der DE-GmbH und eine einwandfreie Dokumentation, damit im Fall einer Prüfung nicht bspw eine Einlagenrückgewähr unterstellt werden kann.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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