16.03.2023, 22:38
Hier solltest Du fündig werden:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kra...ungen.html
Zitat:
Wurde im Zeitpunkt der Lieferung (bei Kauf von einem inländischen Fahrzeughändler) bzw. Zulassung (in sonstigen Fällen) des Kraftfahrzeuges bereits der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt, stellen Sie dennoch bereits das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VerStG 1953 bei einer zuständigen Zulassungsstelle. Das Ansuchen auf Befreiung wird für zwei Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch rückwirkend zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.
Da in solchen Fällen die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Regel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung vorgelegt werden kann, muss die NoVA durch die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges zunächst beim Finanzamt gezahlt werden (siehe „Nichtvorlage der Bescheinigung“ sowie „Verfahren – sonstige Fälle“). Um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sicherzustellen, beantragen Sie hierfür die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt.
Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und Sie die Bescheinigung für die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorlegen, wird der ursprüngliche NoVA-Bescheid verfahrensrechtlich aufgehoben und die geleistete NoVA rückerstattet.
Achtung: Das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer muss innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung gestellt werden. Das Datum der Stellung des Ansuchens wird auf der rückwirkend ausgestellten Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung angeführt.
:Zitat Ende
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kra...ungen.html
Zitat:
Wurde im Zeitpunkt der Lieferung (bei Kauf von einem inländischen Fahrzeughändler) bzw. Zulassung (in sonstigen Fällen) des Kraftfahrzeuges bereits der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt, stellen Sie dennoch bereits das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VerStG 1953 bei einer zuständigen Zulassungsstelle. Das Ansuchen auf Befreiung wird für zwei Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch rückwirkend zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.
Da in solchen Fällen die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Regel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung vorgelegt werden kann, muss die NoVA durch die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges zunächst beim Finanzamt gezahlt werden (siehe „Nichtvorlage der Bescheinigung“ sowie „Verfahren – sonstige Fälle“). Um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sicherzustellen, beantragen Sie hierfür die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt.
Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und Sie die Bescheinigung für die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorlegen, wird der ursprüngliche NoVA-Bescheid verfahrensrechtlich aufgehoben und die geleistete NoVA rückerstattet.
Achtung: Das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer muss innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung gestellt werden. Das Datum der Stellung des Ansuchens wird auf der rückwirkend ausgestellten Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung angeführt.
:Zitat Ende
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
www.christoph-gsodam.eu