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Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft
#1
Hallo,

in meiner Recherche zum Thema Reihengeschäft wird immer nur der Begriff bewegte Lieferung verwendet:

Jetzt heißt es hier immer: Derjenige der die Lieferung veranlasst oder beauftrag hat die bewegte Lieferung.

Was ist hier genau mit „Lieferung veranlasst oder beauftragt“ gemeint?
  • Grundsätzlich hätten wir gesagt, dass derjenige der die Rechnung zB vom Spediteur bezahlt bzw. die Lieferung mit seinem eigenen Fuhrpark abholt/liefert hat die bewegte Lieferung.
  • DPD wird von uns beauftragt Pakete zu versenden, Rechnung von DPD wird von uns bezahlt. Versandkosten werden weiterverrechnet. Verschiebt sich hier die bewegte Lieferung?
  • Haben die Incoterms Auswirkungen auf die Beurteilung der bewegten Lieferung? (Im konkreten Fall handelt es sich um ab Werk. Ändert sich die Beurteilung, wenn zB. Frei Haus geliefert wird.)

Lg und danke für eure Hilfe
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#2
So einfach ist es leider nicht. Es ist schwer möglich, im Forum dazu ausführlich genug Stellung zu nehmen.

Das Thema finden Sie in meinem Buch "Umsatzsteuer leicht verständlich", Fachbuchverlag Grunder, genau erklärt von Seite 236 bis 247.
Weiterer Praxis-Tipp: USt-Software "Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte", www.kolltax.at mit konketer Länderauswahl (bis zu 5 Beteiligten) und intuitiv ausgearbeiter Auswahlmöglichkeit der entspr. Optionen.

Kurzfassung:
Nur wenn der erste in der Reihe den Transport organisiert bzw. die Gefahr trägt (vgl. Rz 474h UStR), hat er die bewegte Lieferung.
Beim Transport durch den letzten hat der vorletzte die bewegte Lieferung.
Beim Transport durch einen Zwischenerwerber kommt es daruf an, welche UID er beim Einkauf verwendet. Nur bei UID des Abgangsstaates hat er selbst die bewegte Lieferung.
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#3
Die Incoterms haben nur für den Vertrieb, insbesondere für statische Vertriebsketten und Vertriebspartner  Bedeutung. Steuerrechtlich gilt 3(7) & 3(8) UStG, um die bewegte Lieferung zu lokalisieren. Ob nun frei Haus oder Selbstabholung ändert natürlich den Sachverhalt darüber wer die bewegte Lieferung hat, aber nicht wegen den Terms sondern wegen dem UStG. Bei ab Werk und Frei Haus ist der Ort der Lieferung in beiden Fällen der Abgangsort und die Verschaffung der Verfügungsmacht ändert sich auch nicht. Nur die Kosten des Transports.

Wenn die Kosten (DPD) weiterverrechnet werden ist die Lieferung steuerrechtlich bereits abgeschlossen. Da kann sich nichts ändern. Mit "wer die Beförderung oder Versendung übernimmt" gilt jener Unternehmer der die Rechnung vom Spediteur ausgestellt bekommt bzw wer tatsächlich die Ware befördert.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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