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| Freibetrag für behinderte Arbeitnehmer gem § 35 EStG in LV |
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Geschrieben von: Andrea131 - 18.10.2024, 12:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Liebe Forenteilnehmer,
für behinderte Arbeitnehmer gibt es den Freibetrag gem § 35 EStG.
Darf dieser Freibetrag vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden oder ist die Geltendmachung nur über die Arbeitnehmerveranlagung erlaubt?
Wenn es über die LV möglich ist: wo genau wird der Freibetrag am L16 genannt (ich hätte ihn bisher nicht gefunden) ?
Vielen Dank für eure Hilfe.
LG Andrea
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| Verwirrung um die e-card-Registrierungsstellen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.10.2024, 20:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nach einer Information der WKO teilte das BMI mit, dass die Bestimmungen über die Beibringung des Lichtbildes für die Sozialversicherungskarte keine eigenen Regelungen kennen, bei welcher der dort genannten Behörden das Lichtbild beizubringen ist.
Das ASVG knüpft in weiten Bereichen an die Verfahren nach dem Passgesetz zur Beantragung eines Reisepasses und das Verfahren nach dem e-GovG an.
Im Passgesetz ist jene Behörde zur Entgegennahme eines Passantrages zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Nach dem E-GovG ist immer jene Behörde zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung gestellt wird.
Das bedeutet konkret, dass die Beibringung des Lichtbildes für österreichische Staatsangehörige bei jeder Dienststelle der Sozialversicherungsträger, für ausländische Staatsangehörige bei jeder LPD und für beide Personenkreise (Österreicher/innen und/oder Fremde) bei den in der e-card FotoregistrierungsstellenV (BGBl. II Nr. 227/2024) entsprechend genannten Bürgermeister/innen möglich ist.
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| Küchenpersonal in einer Privatschule |
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Geschrieben von: MathiasS - 16.10.2024, 22:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe hier mal wieder einen Fall aus einer Privatschule. Für die Schule (Träger ist ein Verein, Mitglieder sind die Eltern der Schulkinder und das Schulpersonal) gilt der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen.
Es gibt eine Schulküche, die die Kinder der Schule und des angeschlossenen Kindergartens mit Mittagessen versorgt. Da gibt es eine Küchenhilfe, eine Köchin und eine Küchenleitung. In dem MLT für private Bildungseinrichtungen kommen diese Tätigkeiten nicht wirklich vor. Muss man diese Mitarbeiterinnen dann dennoch irgendwie in die vorhandenen Gruppen einpressen? Die Küchenhilfe vielleicht in Beschäftigungsgruppe 2. Die Köchin in Beschäftigungsgruppe 3 oder vielleicht 4? Die Küchenleitung in Gruppe 4 oder 5? Da wird es dann sehr schnell sehr teuer.
Oder kommt hier der MLT für Hausgehilfen in Betracht? Das Hausgehilfengesetz gilt ja auch für die Hauswirtschaft, die von einer juristische Person für deren Mitglieder geführt wird. Zweifellos ist das Zubereitung von Nahrung ein Teil der Hauswirtschaft. Da könnte man argumentieren, dass ein Verein, der eine vereinsinterne Küche betreibt, mit dem Küchenpersonal in diesen MLT fällt.
Bisher hat man sich offenbar am KV für die Gastronomie orientiert, ich glaube aber, dass hier einer der MLTs anzuwenden ist.
Ich bin mal wieder ratlos und würde mich über Tipps und Anregungen sehr freuen.
Vielen Dank!
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