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| Entsendung nach Österreich – BUAG-Anwendung bei Überwiegen der ausgeübten Tätigkeit - zählt die gesamte Tätigkeit oder nur in Ö ausgeübte? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wenn ein Arbeitskräfteüberlasser Arbeitnehmer zur Unterstützung eines österreichischen Beschäftigerbetriebes zwecks Anbringung von Dämmelementen überlässt, so ist die ausgeübte Tätigkeit prinzipiell ja dem BUAG unterworfen.
Wie allerdings sieht die Rechtslage aus, wenn diese Tätigkeit prozentuell gesehen (aus Arbeitnehmersicht) weniger als die Hälfte ausmacht (er also vor und nach seinem Österreich-Einsatz andere Tätigkeiten ausübt, die in Österreich theoretisch nicht dem BUAG unterlägen).
Fraglich ist also, wie hier das zeitliche Überwiegen zu bewerten ist.
Den Artikel zum OGH-Urteil dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Anfang September 2024).
Mit Ihrem WIKU-Premium-Passwort können Sie bei Bedarf diesen Artikel schon jetzt lesen und zwar hier:
https://www.wikutraining.at/blog/189
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| Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens |
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Geschrieben von: RobertZgank - 07.08.2024, 10:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo liebes Forum,
ich habe einen recht speziellen Fall der sich wie folgt darstellt. Ein Mitarbeiter eines Handwerkbetriebes war die letzten Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt die der BUAK unterliegen. Nun wurde der Gewerbeschein für diese Tätigkeiten mangels Nachfrage zurückgelegt. Der Mitarbeiter ist allerdings nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und bei der BUAK abgemeldet. Sein Urlaubsanspruch beträgt derzeit ca. 14 Tage.
Nun meine Frage(n):
Die Beträge für Urlaubsentgelt sowie für die Urlaubsbeihilfe wurden bis 30.06. an die BUAK abgeführt, d.h. wurde Urlaub konsumiert wurde dieser von der BUAK bezahlt. Die erworbene Anwartschaft sowie das Guthaben verbleibt ja bis auf weiteres bei der BUAK. Was ist denn nun, wenn der Mitarbeiter jetzt einen Teil seiner 14 Tage Urlaub konsumieren möchte, bezahlt der Dienstgeber dann diesen nochmals an den Mitarbeiter oder muss der Urlaubsanspruch wie bei einem Neueintrag quasi auf Null gestellt werden.
Was ist mit der Urlaubbeihilfe, über die Abgaben an die BUAK wurde diese eigentlich für die ersten sechs Monate ja bereits bezahlt. Erhält der Mitarbeiter diese dann aliquotiert ab Eintritt bis Jahresende abgerechnet und die WR voll?
Bitte um Info, falls ihr mir hier weiter helfen könnt.
LG
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| Richtlinie für Massenentlassung (in Österreich: Frühwarnsystem) gilt auch, wenn Arbeitgeber in Pension geht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2024, 13:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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EuGH vom 11.07.2024, C-196/23
Was das österreichische Recht (§ 45a AMFG) in Wahrheit implizit mitregelt, war bis dato nach spanischem Arbeitsrecht "kein Thema", nämlich die Anwendung des "Konsultationsverfahrens" (bei uns: Frühwarnsystem) im Falle einer aus Anlass einer Arbeitgeberpensionierung erfolgenden Unternehmensschließung.
Werden die "Schwellenwerte" erreicht oder überschritten, dann ist auch in diesen Fällen das Vorab-Konsultationsverfahren einzuhalten.
Ob dann auch die bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen rückwirkend unwirksam werden, ist wiederum Sache der Mitgliedstaaten, eine derartige Konsequenz zu regeln. Aus dem EU-Recht heraus ist sie nicht abzuleiten.
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| Erfassung der Einnahmen in der Buchhaltung |
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Geschrieben von: Silvia - 06.08.2024, 09:34 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (5)
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Eine Klientin, EARg, hat eine Registrierkasse in der täglich die Einnahmen erfasst werde (ca. 3 Honorareingänge pro Tag).
Nun möchte sie allerdings nicht mehr, dass die Einnahmen täglich in der Buchhaltung erfasst werden, sondern nur noch einmal pro Monat in einer Summe lt. Ausdruck von der Registrierkasse.
Ist das so in Ordnung?
Ich denke, die Einnahmen müssen trotzdem täglich erfasst werden, ein monatliches Einbuchen in einer Summe scheint mir zu wenig.
Weiß jemand, wo ich über solche Aufzeichnungspflichten nachlesen kann?
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| Lehrlinge bei KFZ-Werkstätten - BUAG-Pflicht wegen Spenglereinbeziehung? Entwarnung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.08.2024, 11:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die (rückwirkende) Einführung der BUAG-Pflicht betreffend Spenglerbetriebe (mit Ausnahme der Galanterie- und Lüftungsspenglerbetriebe) hat Aufsehen und auch Ärger im LV-Bereich hervorgerufen.
Dabei stand plötzlich auch im Raum, ob "Spengler-Lehrlinge" in KFZ-Betrieben nicht plötzlich auch unter die BUAG-Regelungen fallen könnten.
Heute erhielt ich diesbezüglich eine Entwarnung. Zwar ist es nicht zur Gänze ausgeschlossen, dass irgendwann einmal später hier ein Versuch gestartet wird, die Chancen dürften aber als gering bezeichnet werden. Die BUAK hegt hierzu im Augenblick keine Intentionen, da es - gemäß der VwGH-Judikatur - in erster Linie um die Spenglerbetriebe ging.
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