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Abrechnung einer Geburtenbeihilfe aus Sicht der Sozialversicherung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.09.2022, 14:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vor kurzem hatte sich in meinem Fachforum die Frage gestellt, wie man in der Lohnverrechnung vor allem aus Sicht der SV eine Geburtenbeihilfe, die der Arbeitgeber ausbezahlt, abrechnet.
Von Seiten der ÖGK bekam ich mittlerweile hier die Rückmeldung, dass man im Zuge der Abrechnung und mBGM die Verrechnungsgrundlage Nr. 6 verwendet. Voraussetzung ist aber, dass sowohl keine SV-Zeit als auch keine BV-Zeit vorliegen.
Praktisch bedeutet dies, dass eine Auszahlung während der Karenz die bessere Option wäre, da man hier aus Sicht des karenzierten DIenstverhältnisses keine SV-Zeit und auch keine BV-Zeit hat. Während der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (= Mutterschutz- bzw. Wochengeldzeit) hat man - wenn das System zur Betrieblichen Vorsorge zur Anwendung kommt (was in der Praxis wohl regelmäßig hier der Fall sein wird) - zumindest eine BV-Zeit (fiktive Beitragsgrundlage aufgrund der Wochengeldleistung), weshalb dieses Vorhaben dann nicht funktioniert und dann die umständlichere Variante des "Aufrollens" in einen Beitragszeitraum vor dem Mutterschutz anzuwenden sein wird.
Die Geburtenbeihilfe wird im übrigen als sonstiger Bezug in der Lohnsteuer (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) abgerechnet (wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). Aus diesem Grund handelt es sich um ein unschädliches Einkommen, falls die Geburtenbeihilfe während eines Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonats gewährt wird. Für die Zwecke des Partnereinkommens beim AVAB (2022: € 6.000,00, ab 2023: € 6.312,00) allerdings heißt es "Obacht geben". Dort zählt es nämlich sehr wohl.
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Dieser Beitrag erscheint in der Ausgabe Nr. 16-2022 der WIKU-Personal aktuell. Mit einem Premium-Abo erhalten Sie laufend weitere wichtige WIKU-Praxisanalysen für die Personalverrechnung.
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ImmoESt |
Geschrieben von: Christa - 27.09.2022, 10:36 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo Forum,
Ich habe lim Jahr 2021 mein Geschäftslokal verkauft, die ImmoESt wurde gemeldet und abgeführt.
Jetzt ergibt sich beim Jahresabschluß 2021 die Frage: ist das damit sozusagen "endbesteuert", d.h. ich brauche in diesem Fall den Verkaufserlös in der E/A-Re nicht mehr anzusetzen? Sonst wäre es ja doppelt besteuert..... Oder bin ich da auf falscher Spur....?
Für eure Hilfe wäre ich dankbar.
Christa
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Phase 7 der Sonderbetreuungszeit "ante portas" - Initiativantrag vom 22.09.2022 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.09.2022, 18:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Eine "Phase 7" der Sonderbetreuungszeit ist geplant.
Die Eckpfeiler dazu lauten:
- Geplante Dauer der Phase 7: 5.9.2022 bis 31.12.2022
- Maximales Freistellungsausmaß je Arbeitnehmer:in für die Phase 7: 3 Wochen
- es wird während dieser Phase voraussichtlich nur noch die Anspruchs-SBZ geben ==> „greift“ dann, wenn es keine alternative zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind während dieser Zeit gibt (bzw. gab) ==> bloße Vereinbarungen der SBZ sind somit nicht gesetzlich nicht mehr vorgesehen (zumindest gibt es keine Rückvergütung mehr dafür)
- musste man zwischenzeitig (d. h. ab/seit 5.9.2022) auf „alternative“ gesetzliche Freistellungsgründe zurückgreifen, so „wandelt“ sich diese Freistellung (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen) rückwirkend in eine vergütungstaugliche SBZ um und zwar ab dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt rückwirkend bis 5.9.2022
- Die Sonderbetreuungszeit kann in Anspruch genommen werden für
- Kinder für die eine Betreuungspflicht besteht und welche die Bildungseinrichtung oder die Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen (wegen „Verkehrsbeschränkung“ = Kind wurde positiv auf „SARS COV2“ getestet è entweder ohne Symptome oder mit Symptomen oder an SARS COV2 erkrankt) ODER
- für Kinder bis 14 Jahre, wenn eine Betreuungspflicht besteht und wenn die Bildungseinrichtung oder die Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wurde
- Menschen mit Behinderungen, für die eine Betreuungspflicht besteht, in folgenden Fällen
- Teilweise oder vollständige Schließung aufgrund einer behördlichen Maßnahme einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule, wo sie betreut oder unterrichtet werden oder
- Vorliegen einer „Verkehrsbeschränkung“ und deshalb Betreuung zu Hause oder
- aufgrund der Behinderung ist das Tragen der FFP2-Maske nicht möglich.
- Anträge auf Rückvergütung sind bei der Buchhaltungsagentur des Bundes binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit zu stellen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Zu den Gesetzesmaterialien gelangen Sie hier:
2796/A (XXVII. GP) - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Änderung | Parlament Österreich
In der Ausgabe Nr. 16/2022 der WIKU-Personal aktuell erwartet Sie eine sehr detaillierte Darstellung dieser Rechtslage.
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Ihr WIKU-Lohn-Begleitservice |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.09.2022, 20:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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1. Einmal wöchentlich Youtube-Videos (10 bis 15 Minuten) ==> Rückschau auf die Fachthemen der abgelaufenen Woche
Geplant ab 2023: ein zusätzliches Video zur Wochenmitte mit praktischen zusätzlichen Beiträgen (Fragen und Probleme aus der Praxis mit Lösungsvorschlägen).
Über Ihre Youtube-Kanal-Abo und Ihre Likes meiner Beiträge freue ich mich:
https://www.youtube.com/channel/UCq6FQis...XuYoIDHh2g
2. Tägliche Infobeiträge in den von mir unterstützten sozialen Medien (WIKU-Training-Facebook-Seite freut sich aktuell über 5013 Follower:innen).
3. Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell: mein Internet-LV-Fachmagazin (seit 2006), 22 Ausgaben pro Jahr, in Ausgaben mit gerade Zahl: WIKU-Trainingscenter, bei jeder Ausgabe: ausführliches Erklärvideo betreffend die Inhalte sowie dreimal jährlich Casebook "WIKU-Lohnbudsmann".
Geplant ab 2023: Erweiterung des Trainingscenters mit "Checks" zu den aktuellen Themen.
Infos zu Abo und Bestellmöglichkeiten finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
4. WIKU-Live-Webinare während des gesamten Jahres zur Vertiefung von Neuerungen (Jour fixe für dahoam) oder von Schwerpunktthemen.
http://wikutraining.at/seitenwiku/seminarthemen.html
5. Wichtige Unterstützung durch das LV-Praxisforum - entweder Mitlesen, MItrecherchieren in der wohl größten LV-Praxisdatenbank (im Falle das Premium-Abo der WPA besteht auch die Möglichkeit dort zu persönlichem Support):
https://pv-forum.ars.at/
Detailinfos zum Forumsupport finden Sie hier:
https://pv-forum.ars.at/post/kurzb%C3%B6...1322051897
6. WIKU-Schulungs-und Trainingsbroschüren - bei Bedarf auch mit Lernvideos (wie zB "Mein Personalverrechnungstrainer" - Begleitunterlage und Begleitschulungsvideos auf dem Weg zur Personalverrechnerprüfung).
http://wikutraining.at/seitenwiku/fachinfo2.html
7. Die WIKU-Personalverrechnungsakademie, die nun jährlich im Jänner eines Jahres startet und Ihnen die Möglichkeit bietet, sich in knapp 20 Modulen zu vertiefen, ausführliche Schulungs- und Nachschlageunterlagen sowie Erklärvideos zu den Themen zu bekommen und - bei Bedarf - auch zu einer Prüfung anzutreten, wofür es im 2 bis 3-Wochen-Ryhthmus auch Vorbereitungswebinare gibt (alles im Preis inkludiert) sowie umfangreichen Lern- und Fachsupport meinerseits. Infos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
8. Mein Buch "Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis", Weiss-Verlag, erscheint aktualisiert Anfang Oktober 2022:
https://www.weissverlag.at/uebersicht-de...s-2022-23/
Alle weiteren Detailinfos finden Sie hier:
www.wikutraining.at
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