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| Steuerpflicht für Bezüge aus ausländischen Pensionskassen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 17:26 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 20.06.2024, RV/6100003/2024
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Soweit Leistungen einer ausländischen Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträge zurückgehen, welche aus dem bereits versteuerten Einkommen geleistet wurden, unterliegen diese nur zu 25 % der Einkommensteuer (VwGH 26.11.2015, 2013/15/0123).
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| Bonus im Rahmen einer Inbound-Entsendung (vom Ausland nach Österreich) bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts - (kein) Jahressechstel? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 16:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Bonus im Rahmen einer Inbound-Entsendung (vom Ausland nach Österreich) bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts - (kein) Jahressechstel?
VwGH vom 20.06.2024, Ra 2023/13/0167
§ 67 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. § 67 EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften (vgl. VwGH 23.2.2010, 2008/15/0243).
2. § 67 EStG 1988 sieht auch keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen.
3. Es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind; eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (vgl. - mit näheren Ausführungen - VwGH 22.2.2017, Ra 2016/13/0010 = WPA 6/2017, Artikel Nr. 158/2017).
4. Wurde einem Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre aus der Schweiz nach Österreich entsandt worden war, nachträglich ein Bonus gewährt, der sich teilweise auch auf seine Tätigkeit in Österreich bezogen hatte, erzielte der Arbeitnehmer im "Gewährungsjahr" aber keine nach österreichischem Steuerrecht steuerpflichtigen laufenden Bezüge mehr (weil er nicht mehr in Österreich tätig war), so darf das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass das Jahressechstel NULL war.
5. Im hier zu beurteilenden Fall hätten jene laufenden Bezüge für die Jahressechstelberechnung (im Zuge der Steuerveranlagung) berücksichtigt werden müssen, die der Schweizer Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer außerhalb der österreichischen Besteuerung in jenem Jahr geleistet hat, in dem auch der Bonus gewährt wurde, der wiederum steuerrechtlich als sonstiger Bezug zu werten war.
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| Kollektivvertragliche Erhöhungen während eines Krankengeld- oder Rehabilitationsgeldbezuges |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 15:36 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 04.06.2024, 10 ObS 36/24b
§ 125 Abs. 1 ASVG
§ 143a ASVG
So entschied der OGH:
1. Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum – nicht jedoch während des laufenden Leistungsbezugs – eintritt.
2. Wird Rehabilitationsgeld (oder Krankengeld) bereits bezogen und ereignet sich während dieses Bezugszeitraumes eine kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhung, so bleibt diese unberücksichtigt.
3. Tritt diese Erhöhung nach Beginn der Erkrankung, aber noch während des Bemessungszeitraumes (also während des Zeitraumes der ungekürzten Entgeltsfortzahlung) ein, so wird diese berücksichtigt.
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| Grenzüberschreitendes Telearbeiten im Bereich der SV - die Zahl der Teilnehmerländer an der multilateralen Rahmenvereinbarung wächst |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 13:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Seit über 12 Monaten (genauer: seit 1.7.2023) gibt es für den Fall, dass man für einen Arbeitgeber sowohl in seinem Wohnsitzstaat "telearbeitet" (zB im Homeoffice) als auch im Arbeitgeberstaat tätig ist, die Möglichkeit von einer (damals neuen) multilateralen Rahmenvereinbarung Gebrauch zu machen.
Diese sieht vor, dass dann, wenn man maximal 49,99 % (aber jedenfalls mehr als 25 %) seiner Gesamtarbeitszeit in seinem Wohnsitzland für den Dienstgeber "telearbeitet", die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat aufrecht bleiben kann, wenn man dies auch so gemeinsam beantragt.
Nun ist die "Länder-Community" der multilateralen Rahmenvereinbarung wieder gewachsen. Hinzugekommen sind - nachdem sich Italien bereits mit Wirkung ab 1.1.2024 angeschlossen hatte - nun auch Irland (mit Wirkung ab 1.6.2024) sowie Litauen (mit Wirkung ab 1.5.2024).
Die gesamte Auflistung findet man hier:
https://socialsecurity.belgium.be/en/int...witzerland
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| Wenn die Lohnverrechnung - wie bei der Kurzarbeit - auf der Strecke bleibt - Gedanken zur Mitarbeiterprämie anhand des Beispiels des neuen KV für Angestellte bei Ärzten Wiens - oder - wenn sich die Komplexitäten die Türklinke reichen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos
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Ich wurde mir heute im von mir betreuten Fachforum über mehrere Dinge bewusst:
1. Die abgabenrechtlichen Regelungen zur Mitarbeiterprämie sind ein "Problemfass ohne Boden".
2. Der neu verhandelte KV für die Angestellten bei den Ärzten in Wien ist ein neuer Tiefpunkt betreffend Transparenz und einfache Handhabbarkeit (es geht ja nicht nur um die Lohnverrechnung - das darf man ja ohnedies nicht bringen - es geht auch darum, ob der einzelne Arbeitnehmer noch versteht, wie sich sein Entgelt zusammensetzt und ob das dann auch die jeweilige Arbeitnehmervertretung im Beratungsfall kontrollieren kann).
3. Aus 2 folgt, dass - egal, ob Gesetze oder lohngestaltende Vorschriften - es weiterhin und immer mehr Trumpf ist, die Dinge so zu verkomplizieren, dass man zwar Verhandlungsergebnisse liefert (manche wirken wie Alibihandlungen), aber die Folgen (die Konsequenzen) in Zusammenhang mit nachträglichen Interpretationsänderungen den Firmen, aber auch der Lohnverrechnungsfachwelt, enorme Schäden zufügt. Aber dem LV-Fachkräftemangel wird ja so begegnet, dass man in der "Mangelberufsliste" landet. Man bekämpft Symptome und nicht die Ursache (passt irgendwie zum KV, um den es hier geht, in jeder Hinsicht).
Ich könnte noch endlos weiterschreiben, aber ich denke, dass es das tut und möchte Ihnen meinen letzten heute verfassten Antwortpost aus einem Fachthread dazu nicht vorenthalten.
Vielleicht hilft er auch Ihnen bei Ihren Überlegungen:
https://pv-forum.ars.at/post/%C3%84rzte-...6?trail=15
Das Fachforum ist öffentlich. Jeder darf dort posten. Ich selber kann dort allerdings nur die Fragen meiner Premium-Community beantworten, was auch der Deal mit dem Forumsbetreiber war, eine Mischung aus "gegenseitig helfen ohne Bedingungen" und WIKU-Premium-Fachsupport. Teil des Deals ist: alle dürfen dort alles lesen, auch wenn sie das Premium-Abo nicht haben.
Wer nun weiß, was das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell kann und auch für jene leistet, die das Abo nicht haben oder sich für ein Upgrade auf Premium noch nicht entscheiden konnten, und im Forum still mitlesen (was auch der Sinn der Sache ist, nämlich nicht nur im geschlossenen Rahmen Infos zur Verfügung stellen), kann sich hier gerne über das Premium-Abo erkundigen und vielleicht sogar zu meiner Premium-Community dazustoßen. Das unterstützt jedenfalls seit vielen Jahren mein Wirken für die Allgemeinheit. Das Fachforum besteht seit Dezember 2005 und ist möglicherweise eine der größten LV-Datensammlungen Österreichs:
https://www.wikutraining.at/wiku-persona...bo-premium
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| Sachbezugsauslösender Innendienst oder insoweit unschädliches Aufsuchen der Firmenzentrale eines Außendienstmitarbeiters |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2024, 12:16 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 26.06.2024, RV/5100776/2022
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
Suchte der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens den Firmensitz ein bis zweimal pro Monat für je ein bis drei Stunden auf, fand dort einmal pro Quartal ein Meeting mit einer ungefähren Dauer von jeweils 6 Stunden statt und hält sich somit der Arbeitnehmer ca. 8 Stunden im Durchschnitt monatlich am Firmensitz auf, so ist dies steuerlich als "Innendienst" zu werten.
Legt der Arbeitnehmer mit dem (nicht emissionsfreien) PKW die Strecke von seiner Wohnung, in der sich sein Homeoffice befindet und wo er üblicherweise seine administrativen Tätigkeiten für seine Tätigkeit verrichtet, zu eben diesem Firmensitz zu den beschriebenen Tätigkeiten zurück, so handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den KFZ-Sachbezug auslösen. Es handelt sich somit nicht um eine sachbezugsfreie Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten.
Nach der Judikatur des VwGH liegt kein Innendienst vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist, zum Beispiel durch Aufsuchen des Betriebs zwecks Abholen von Unterlagen oder Aufladen von Muster und Ware, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns. Hingegen liegt Innendienst vor, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstätte zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht (siehe dazu auch VwGH vom 19.03.2008, 2006/15/0289 = WPA 9/2008, Artikel Nr. 426/2008).
Durch das Verrichten des, wenn auch zeitlich sehr stark untergeordneten, Innendienstes am Firmensitz des Dienstgebers entsteht daher eine weitere Arbeitsstätte des Dienstnehmers, das wiederum einen KFZ-Sachbezug ausgelöste.
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| Vorzeitige Kündigung eines befristeten Projektarbeitsverhältnisses zu einer Universität wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2024, 11:32 - Forum: News & wichtige Infos
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Das ist - zugegeben - ein etwas speziellerer Fall.
Die Eckdaten dazu:
Ein auf drei Jahre für ein Projekt, das von der EU finanziert wurde, befristetes Arbeitsverhältnis eines Projektmitarbeiters einer Universität.
Der Kollektivvertrag (§ 20) hat "Vorstellungen" darüber, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen.
Der Arbeitnehmer wurde nach nicht einmal einem Jahr durch ein Komitee aus dem Projekt bugsiert, weil er sich weigerte, das vorgeschriebene Laborbuch zu führen.
Wer sich mit Arbeitsrecht bzw. Lohnverrechnung für Universitäten befasst, für den ist dieser vom OGH entschiedene Fall mit Sicherheit sehr wichtig.
Diesen Beitrag finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (Anfang September 2024) und schon heute mit Ihrem Premium-Passwort hier:
https://www.wikutraining.at/blog/201
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