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| Geringfügige Beschäftigungen und Arbeitslosigkeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 01.08.2024, 16:45 - Forum: News & wichtige Infos
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Seit dem 1.4.2024 kann eine geringfügige Beschäftigung, wenn sie parallel zu einer vollversicherten ASVG-Beschäftigung ausgeübt wird oder parallel zu anderen geringfügigen ASVG-Beschäftigungen mit insgesamter Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu Arbeitslosengeldanwartschaften bzw. zur Erweiterung von Arbeitslosengeldbemessungsgrundlagen führen.
Was auf der einen Seite erfreulich erscheint, bringt aber auch - wie soll es anders sein - auch Schattenseiten mit sich. So ist zum Beispiel im Falle einer beendeten vollversicherten Beschäftigung und der Einhaltung der einmonatigen "Beschäftigungspause", damit man geringfügig beim selben Arbeitgeber samt Arbeitslosengeld weiterwerken kann, auf einen parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigung zu achten.
Ausführliche Erläuterungen der neuen Rechtslage mit einer umfangreichen Beispielsammlung liefert Ihnen die Ausgabe Nr. 12/2024 der WIKU Personal aktuell, die wir am 2.8.2024 versenden werden.
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| Arbeitgeberkündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche die Schwangerschaft erst nach dem Ausspruch der Kündigung erfuhr |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 31.07.2024, 16:15 - Forum: News & wichtige Infos
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§ 10 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes regelt die Rechtsfolgen einer Arbeitgeberkündigung einer werdenden Mutter.
Grundsätzlich sind derartige Kündigungen zwar rechtsunwirksam, allerdings gilt es für die werdende Mutter im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer derartigen Arbeitgeberkündigung knapp bemessene Fristen einzuhalten.
Insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung bereits schwanger war, dies aber erst nach dem Ausspruch erfährt, muss "unverzüglich" (laut Gesetz: unmittelbar) nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes die Schwangerschaft mitgeteilt werden, damit die Arbeitgeberkündigung rechtsunwirksam wird.
Dazu wurde vom OGH bereits entschieden, dass "unmittelbar" bedeutet, dass normalerweise am nächsten Arbeitstag Mitteilung und fachärztliche Bestätigung vorgelegt werden müssten, falls die Arbeitnehmerin nun zum ersten Mal Mutter wurde, reicht auch der übernächste Arbeitstag.
Nun gibt es eine aktuelle EuGH-Entscheidung (Fall "Haus Jacobus", EuGH vom 27.04.2024, C-284/23), in welcher es um genau so einen Fall (Unkenntnis des Vorliegens einer Schwangeren zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung) ging, allerdings nach dem deutschen Arbeitsrecht. Nach dem dort geltenden Kündigungsschutzgesetz muss man eine Anfechtungsklage im Wesentlichen innerhalb von 3 Wochen bei Gericht einbringen. Im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung noch nichts von ihrer Kündigung wusste, muss binnen zwei Wochen "nach der Behebung des Hindernisses" die Klage eingebracht werden.
Dies erachtete der EuGH als "zu kurz" und als mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar.
Nun ist natürlich die österreichische Regelung nicht mit einem Anfechtungsverfahren (per se) verbunden, die "Frist" (unverzüglich) dennoch sehr anspruchsvoll.
Allerdings darf/muss in derartigen Fällen in Zukunft damit gerechnet werden, dass die anwaltliche Vertretung der schwangeren Arbeitnehmerin bzw. die Arbeitnehmervertretung auf eine "rechtliche Klärung" aus ist, sei es in Form einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 10 Abs. 2 MSchG oder - realistischer - in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.
Zur Pressemitteilung des EuGH:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs...0108de.pdf
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| Das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 31.07.2024, 14:27 - Forum: News & wichtige Infos
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In WPA 11/2024, Artikel Nr. 253/2024 konnte ich bereits über den Erstentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2024 berichten.
Am 19. Juli 2024 erfolgte die Verlautbarung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt. Den Link dazu finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/113/20240719
Gegenüber meinem damaligen Fachartikel gab es noch drei relevante Ergänzungen:
1. Die Übermittlung von abgeänderten Jahreslohnzetteln stellt nun automatisch ein nachträgliches Ereignis nach § 295a BAO dar, welches zu einer Neufestsetzung des bereits ergangenen Veranlagungsbescheides führt (zu einer Wiederaufnahme).
2. Der Veranlagungsfreibetrag (€ 730,00) wird nun auch dort berücksichtigt, wo zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, aber ein Lohnsteuerabzug unterbleibt (zB. wenn ein in Österreich beschäftigter Dienstnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält). Hier wird also eine Gemeinschaftswidrigkeit beseitigt.
3. Eine kollektivvertraglich geregelte Mitarbeiterprämie darf in Bezug auf das Kalenderjahr 2024 doch als abgabenfrei gewertet werden, auch wenn dafür im Gegenzug die kollektivvertraglich geregelte Lohn- oder Gehaltserhöhung niedriger ausfällt als sonst bzw. wenn diese anstelle einer Lohn- oder Gehaltserhöhung vom Kollektivvertrag festgelegt wird.
Die Details zu den eben genannten zusätzlichen Änderungen finden Sie in der Ausgabe Nr. 13/2024 der WPA (erscheint Mitte August 2024).
Den kompletten, überarbeiteten Fachartikel können Sie gerne schon jetzt hier herunterladen und bei sich abspeichern:
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| erhöhte Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Sandra Nindl - 30.07.2024, 15:31 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen!
Eine Klientin von mir hat die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Lohnverrechnung angegeben.
Jetzt frage ich mich ob ich jetzt bei der Einkommensteuererklärungen nur die Differenz von der Erhöhung eingeben muss oder aber den gesamten Betrag.
Also den bereits abgerechneten und die Erhöhung.
Danke für Eure Hilfe
Schöne Grüße
Sandra
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