| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 225 Benutzer online » 0 Mitglieder » 220 Gäste Applebot, Bing, Facebook, Google, Twitter
|
|
|
| GPLB prüft die Corona-Kurzarbeit nicht mehr |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 18:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Im Zuge des sogenannten COFAG-Sammelgesetzes (BGBl. I 86/2024) wurde unter anderem auch der 4. Abschnitt des Covid-19-Förderungsprüfungsgesetzes mit Ablauf des 31.07.2024 ausgehoben.
Dieser regelte in seinem § 12a, dass die Lohnsteuerprüfung (GPLB) zuständig für die Kurzarbeitsbeihilfenüberprüfung war.
Dieser Punkt darf deshalb entfallen, da spätestens seit 1.10.2023 keine "Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfen" mehr zur Auszahlung gelangt sind. Insoweit lief § 37 Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30.09.2023 aus.
|
|
|
| Lohnzettel im Insolvenzfall |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 12:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
BFG vom 17.05.2024, RV/7101436/2024
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Zahlt nicht der der Arbeitgeber sondern der Insolvenz-Entgelt-Fonds Arbeitslohn aus, so darf die Finanzverwaltung nur dem vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übermittelten Lohnzettel bei der Veranlagung berücksichtigen, nicht aber den vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel mit fiktiven Beträgen.
|
|
|
| Entgeltsfortzahlungsanspruch nach einvernehmlicher Auflösung als Folge einer Krankschreibung unmittelbar danach? |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 11:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Ein Arbeitnehmer, der als Hausbetreuer tätig war, konnte nach einem Sturz nicht mehr alle vereinbarten Tätigkeiten alleine ausführen. Es wurde ihm nach seiner Rückkehr (aus dem damaligen Krankenstand) personelle Hilfe gestellt.
Ca. 9 Monate nach dem Vorfall kam es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Ein aktueller Krankenstand lag definitiv nicht vor. Allerdings erwirkte der Arbeitnehmer unmittelbar und noch am selben Tag bei seinem Hausarzt eine Krankschreibung, die danach sehr lange andauerte und zwar bezogen auf den seinerzeitigen Sturz.
Nun war strittig, ob dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über den arbeitsrechtlichen Beendigungstag hinaus zustand oder nicht.
Der Fall landete vor dem OGH, der vor kurzem die Entscheidung dazu fällte. Mehr dazu gibt es in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (Anfang September 2024) oder schon heute hier (Premium-Passwort wird benötigt):
https://wikutraining.at/blog/195
|
|
|
| Rot-Weiß-Rot - Karte für Mangelberufe - abgeschlossene Berufsausbildung alternativlos? |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 10:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
In einem Verfahren vor dem VwGH ging es um die Frage, ob in Zusammenhang mit der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte im Bereich der Fachkräfte (Mangelberufsliste gemäß § 12a AuslBG) auch Alternativen zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zugelassen sind.
Immerhin benötigt man als "Sonstige Schlüsselkraft" (Rot-Weiß-Rot - Karte nach § 12b Z 1 AuslBG) nicht unbedingt eine abgeschlossene Berufsausbildung, allerdings ist hier die Mindestentlohnung mit der Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gesetzlich festgelegt im Normalfall deutlich über KV festgelegt
Als "Fachkraft" würde die Entlohnung gemäß den kollektivvertraglichen Regelungen hier schon ausreichen.
Somit hatte dieses VwGH-Erkenntnis durchaus einen brisanten Hintergrund.
In der Ausgabe Nr. 14/2024 der WPA bringe ich dazu alle Details, die Sie allerdings mit Ihrem WPA-Premium-Passwort jetzt schon bei Bedarf hier lesen können:
https://www.wikutraining.at/blog/194
|
|
|
| Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren - keine außergewöhnliche Belastung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024, 16:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren - keine außergewöhnliche Belastung
BFG vom 5.6.2024, RV/7100977/2016
§ 34 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In einem Scheidungsverfahren gibt es vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht.
2. Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, was im Rahmen der Erhebung des Sachverhaltes festgestellt werden muss.
3. Liegen keine besonderen Umstände wie komplexe Rechtsfragen vor, können Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
4. Es wurden keine komplexen rechtlichen Bestimmungen, wie zB. Anwendung ausländisches Familien- und Eherecht, rechtlich schwierige Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Unternehmens, oder andere rechtlich komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe vorgebracht.
5. Die Schilderungen des Auseinanderlebens und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ex-Gattin sind Sachverhaltsschilderungen, die den Tatsachenbereich betreffen. Deren Vorbringen bedarf im Scheidungsverfahren keines rechtlichen Beistandes.
6. Tatsachen - insbesondere die geschilderten gewalttätigen Auseinandersetzungen - vorzubringen, die in einem Scheidungsverfahren vom zuständigen Richter rechtlich zu beurteilen sind, sind keine besonderen Umstände, die eine anwaltliche Hilfe erforderlich machen.
7. Insbesondere sind Obsorgestreitigkeiten in einem Scheidungsverfahren nicht außergewöhnlich und münden aufgrund der dahinterliegenden Emotionalität sowie des beharrlichen Willens der Durchsetzung des eigenen Rechtsstandspunktes der einzelnen Parteien oft in einem langandauernden Verfahren - unabhängig davon, ob die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehepartners oder aus einem gleichteiligen Verschulden geschieden wird.
8. Es liegen daher hier keine besonderen rechtlichen Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
9. Der Steuerpflichtige hätte kein Verschulden zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe zugestehen müssen.
10. Daher sind die Kosten der rechtlichen Vertretung im Scheidungsverfahren hier nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
|
|
|
|