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Momentan sind 93 Benutzer online » 1 Mitglieder » 90 Gäste Bing, Google, Wilhelm Kurzböck
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| WIKU-Live-Webinar: Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2025 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.09.2024, 15:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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15.11.2024 oder
16.12.2024 oder
09.01.2025 oder
24.01.2025 oder
06.02.2025, jeweils
von 9 bis 12:30 Uhr
Kompakt in 3,5 Stunden auf dem letzten Rechtsstand
Preis: € 264,00 (inkl. 20 % USt) je Teilnehmer
Für alle WIKU-Live-Webinare gilt:
Fachliche Fragen als Webinarteilnehmer zum vermittelten Stoff entweder gerne über die Zoom F & A-Funktion live im Webinar oder jederzeit per e-mail (auch nach dem Webinar) an mich.
Sie erhalten bei Live-Teilnahme im Nachgang von uns eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zur Veranstaltung zum jederzeitigen Nochmalsreinhören.
Sie erhalten ausführlich erläuterte Schulungsunterlagen.
Weitere Infos zu den Anmeldemöglichkeiten und Infos zu weiteren Veranstaltungen von Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training) in Form von Live-Webinaren finden Sie auf unserer Homepage in unserem Webinarkalender und zwar hier:
https://www.wikutraining.at/seminar/kalender
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| Vergleichszahlung vs. Nachzahlung für Vorjahre |
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Geschrieben von: MathiasS - 13.09.2024, 14:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe hier einen Fall, da fordert ein ausgeschiedener Mitarbeiter eine Nachzahlung für die letzten 3 Jahre, weil zu wenig Berufsjahre angerechnet worden sind und daher zu wenig Gehalt gezahlt wurde. Da ist tatsächlich ein Fehler passiert, der Nachzahlungsbetrag (laufendes Gehalt plus aliquote Sonderzahlungen) ist unstreitig.
SV-rechtlich werden die Vorjahre entsprechend aufgerollt, das ist auch klar soweit.
Ein Streitpunkt ist jetzt die lohnsteuerliche Abwicklung des Nachzahlungsbetrages, der auf die Vorjahre entfällt. Der externe Personalverrechner will das als Vergleichszahlung behandeln (7.500 EUR abzüglich SV mit 6%, vom Rest 1/5 frei und 4/5 pflichtig). Ich sehe hier jedoch überhaupt keinen Vergleich. Für mich ist das eine Nachzahlung für Vorjahre (für das laufende Jahr werden die Vormonate ganz normal aufgerollt), also keine Anwendung von 6%, sondern nur 1/5 frei und 4/5 pflichtig). Bei der Lohnsteuer wirkt sich das schon erheblich aus und ich sehe das Problem, dass das bei einer Lohnabgabenprüfung Probleme gibt.
Wie ist hier die fachliche Meinung?
Danke und schönes Wochenende!
MathiasS
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| Sonderzahlungen bei leitenden Angestellten die nicht dem KV unterliegen |
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Geschrieben von: RobertZgank - 12.09.2024, 15:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
ich hätte da eine Frage. In einem Unternehmen gibt es leitende Angestellte in den obersten Führungsebene die nicht dem Kollektivvertrag unterliegen jedoch trotzdem
als Angestellte in den Lohnverrechnung geführt werden.
Müssten bei diesen Personen korrekterweise eigentlich dann nicht auch Sonderzahlungen, Jubiläumsgelder udgl. wie ein laufender Bezug abgerechnet werden?
Oder werden Sonderzahlungen im Sinne des EStG grundsätzlich, auch ohne KV Zugehörigkeit, begünstigt abgerechnet?
Haben diese Personen dann auch Anspruch auf die im Kollektivvertrag geregelten "Freitzeit bei Dienstverhinderung" wie Eheschließungen udlg.
Danke!
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| Einvernehmliche Auflösung über Druck des Arbeitgebers |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.09.2024, 15:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin war als Kindergartenpädagogin und Leiterin einer Kindertagesstätte angestellt.
Nachdem bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Beschwerden über das Verhalten der Arbeitnehmerin gegenüber den Kindern eingegangen waren, konfrontierte der Arbeitgeber sie mit diesen Vorwürfen.
Er teilte ihr jedenfalls mit, dass er das Dienstverhältnis auflösen wollte und dass ein Entlassungsgrund vorliegen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anschuldigungen wahr wären.
Die Arbeitnehmerin stimmte daraufhin einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu.
Ihre Klage war darauf gerichtet, die Unwirksamkeit der Beendigung herbeizuführen, weil sie sich zu Unrecht unter Druck gesetzt gefühlt hatte.
So entschied der OGH:
Sie können den frei zugänglichen Artikel hier aufrufen:
https://www.wikutraining.at/blog/260
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