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  Widerruf einer A1-Bescheinigung durch die ausstellende Behörde von Amts wegen möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.03.2024, 10:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Widerruf einer A1-Bescheinigung durch die ausstellende Behörde von Amts wegen möglich

EuGH vom 16.11.2023, C-422/22

So entschied der EuGH:

1. Ein Mitgliedstaat, der im Fall einer grenzüberschreitenden Beschäftigung einer Person eine A1-Bescheinigung über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung von Amts wegen widerrufen, wenn er feststellt, dass die Bedingungen für eine solche Bescheinigung nicht (mehr) erfüllt sind.

2. Dazu muss jedoch jenes Dialog- und Vermittlungsverfahren NICHT eingehalten werden, das für Streitfälle zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen ist und welches mit jener zuständigen Behörde durchzuführen wäre, das für die soziale Sicherheit im anderen Mitgliedstaat zuständig wäre.

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  Bürgerliche Kleidung als Dienstuniform – Sachbezug
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2024, 18:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bürgerliche Kleidung als Dienstuniform – Sachbezug
 
BFG vom 21.11.2023, RV/7101500/2019
 
§ 25 EStG 1988
§ 26 Z 1 EStG 1988
 
So entschied das BFG:

  1. Arbeitskleidung, die einen bürgerlichen Charakter aufweist, die Mitarbeitern unentgeltlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, ist nicht mit einer Unternehmensuniform iSd 26 Z 1 EStG 1988 gleichzusetzen.
  2. Sie stellt auch dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, wenn die Kleidung nicht privat getragen werden darf.
 
Praxisanmerkung:
 
Hier wurden den Arbeitnehmern zwei Hosen, zwei Jacken, fünf Hemden bzw. Blusen und zwei Paar Schuhe, also bürgerliche Kleidung, durch den Arbeitgeber als Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung wurde jeweils nach 6 Monaten erneuert. Sie durfte nur für Zwecke der Reinigung, für die der jeweilige Arbeitnehmer zuständig war (der Arbeitgeber übernahm dies nicht), mit nach Hause genommen werden, durfte somit auch nicht einmal für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte getragen werden. Ansonsten verblieb sie versperrt im jeweiligen Arbeitnehmerspind.
 
Firmenemblem wurde keines eingenäht. Die Firma setzte darauf, dass diese Kleidung aufgrund des einheitlichen weltweiten Auftretens als „Firmenuniform“ auch anerkannt würde.
 
Schade ist, dass sich das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis nicht mit dem gegenteiligen Urteil des Deutschen Bundesfinanzhofes auseinandergesetzt hat. Die insoweit mit Österreich idente Rechtslage in unserem Nachbarland (geht man nach dem Gesetz) unterscheidet sich im Augenblick durch die Judikatur voneinander.
 
Aus folgenden Gründen war nach Ansicht des BFH (damals) vom Nichtvorliegen eines Sachbezuges auszugehen:
  • den Mitarbeitern war keine Individualbekleidung entsprechend deren speziellen Wünschen zur Verfügung gestellt worden.
  • die Mitarbeiter hatten vielmehr eine Gemeinschaftsausstattung erhalten, die aufgrund ihrer Standardisierung den individuellen Neigungen der Mitarbeiter ohnehin nur beschränkt zugänglich gewesen sei.
  • Die Gestellung dieser Kleidungsstücke sei im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erfolgt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten.
  • Sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) hatte das Erscheinungsbild des Unternehmens (sog. corporate identity) verbessert werden sollen.
  • Die in gewisser Weise uniformähnlichen, auch aus hygienischen Gründen angeschafften Kleidungsstücke sind weder besonders exklusiv noch teuer gewesen.
  • Die jeweils zur Verfügung gestellte Anzahl gleichartiger Stücke ist nicht über das hinausgegangen, was für eine Arbeit, bei der ein höheres Verschmutzungsrisiko auch für Leitungskräfte bestehe, erforderlich ist.
  • Es ist ferner nicht gerechtfertigt, den Lohnsteueranspruch insoweit davon abhängig zu machen, dass auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht werden müsse (BFH vom 22. Juni 2006, VI R 21/05 = WPA, Ausgabe Nr. 19/2006, Artikel Nr. 642/2008, Seite 52).
 
Schade finde ich, dass dieser Fall nicht zum VwGH „weiterging“.

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 12/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2024, 12:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Banken und Bankiers - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit KV-Ermächtigung zur Vereinbarung von Mitarbeiterprämien

  • Erhöhung der KV-Gehälter um 7,25 % zuzüglich EUR 37,50 = 8,30 % auf den Referenzwert
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 8,3 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %.
  • Überbindung des Ergebnisses auf die BV-Sparkassen
  • Die Valorisierung wird für die Bank Austria angewandten Schemabezüge einschließlich der Ausgleichsstufen aus der BV 69 in vollem Umfang wirksam
  • Aufnahme einer Ermächtigung im KV für freiwillige Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024
 
 
Floristen und Blumeneinzelhändler - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der Mindestlöhne um 8,3%
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens um 8,3%
  • Neuer Mindestlohn: € 1.841,10
 
 
Hypothekenbanken - KV-Abschluss per 1.4.2024
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 7,25 % zuzüglich EUR 37,50 = 8,30 % auf den Referenzwert
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 8,3 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %.
  • Überbindung des Ergebnisses auf die BV-Sparkassen
  • Die Valorisierung wird für die Bank Austria angewandten Schemabezüge einschließlich der Ausgleichsstufen aus der BV 69 in vollem Umfang wirksam
  • Aufnahme einer Ermächtigung im KV für freiwillige Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024
 
Maschinenring-Service Genossenschaft NÖ-W - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie
  • Die KV-Lohnsätze werden um 7,0 % erhöht, die IST-Lohnerhöhung beträgt 6,8%
  • Lehrlingseinkommen und Praktikantenentschädigung werden um 7,0 % erhöht
  • Die Möglichkeit einer MitarbeiterInnenprämie für 2024 wurde vereinbart
  • Mindestlohn: € 1.861,90
 
 
 
Raiffeisen-Lagerhäuser Kärnten - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie
  • Die KV-Gehälter und -Löhne werden um +7,3 % erhöht und auf die nächsten 50 Cent aufgerundet.
  • Für Hilfskräfte beträgt das Einstiegsgehalt € 2.039,00 und für Fachkräfte in der niedrigsten Kategorie € 2.142,00.
  • Für den Zeitraum April 2024 bis März 2025 wird von den Werten ein Betrag von € 35,70 abgezogen.
  • Zum 31.03.2024 bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Die Lehrlingseinkommen werden um durchschnittlich +8 % angehoben und betragen
    1. LJ € 880,00
    2. LJ € 1.060,00
    3. LJ € 1.380,00
    4. LJ € 1.450,00
  • Die Beschäftigten erhalten mit dem Aprilgehalt (bzw. Neueintritte bis Dez. 2025 mit der ersten Gehaltsauszahlung) eine Mitarbeiter:innen-Prämie in der Höhe von € 500,00 (aliquot je nach Beschäftigungsausmaß bzw. Anstellungsdauer).
 
Sparkassen - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit KV-Ermächtigung zur Vereinbarung von Mitarbeiterprämien
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 7,25 % zuzüglich EUR 37,50 = 8,30 % auf den Referenzwert
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 8,3 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %.
  • Überbindung des Ergebnisses auf die BV-Sparkassen
  • Die Valorisierung wird für die Bank Austria angewandten Schemabezüge einschließlich der Ausgleichsstufen aus der BV 69 in vollem Umfang wirksam
  • Aufnahme einer Ermächtigung im KV für freiwillige Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024
 
 
Zuckerindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der Lohntafel um 7,33%
  • Erhöhung der DAZ um 7,33%
  • Erhöhung sämtlicher Zulagen/Zuschläge um 7,33%
  • Gründung von Arbeitsgruppen für Verbesserung bez. herausragender Leistungen für Lehrlinge, für DAZ neu-DAZ alt sowie für Beschreibung der Lohngruppen
  
Ab 01.03.2025
  • Abschluss der durchgerechneten Inflation 02/2024 – 01/2025 + 0,5% auf alle lohn- und gehaltsrelevanten Bestandteile
  • Neuer Mindestlohn: € 2.151,12

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  Bald geht es wohl auch der Bildungskarenz an den Kragen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2024, 12:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Vor den Wahlen möchten die politischen Parteien offenbar nichts riskieren. Daher wird es für heuer hier wohl eher keine Änderungen geben. Aber der Ruf nach mehr Kontrollen, Steigerung der Effizienz - in "schöne Worte und Worthülsen verpackt - läutet wohl auch hier ein neues Zeitalter und für alle Betroffenen schwerere Zeiten ein.

Bildungskarenz im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug könnte dann möglicherweise bald der Vergangenheit angehören. Somit wird auch dieses Instrument nach insgesamt 26 Jahren einer "Frischzellenkur" unterzogen. Ob was Besseres nachkommt, wage ich fast zu bezweifeln. Dass die Bürokratie auch hier wachsen wird, ist so gut wie sicher.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...ungskarenz

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  5. ELDA LSWH Online Event - 9.10.2024 von 8:30 bis 12 Uhr
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2024, 16:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

5. ELDA LSWH Online Event - 9.10.2024 von 8:30 bis 12 Uhr
 
Nähere Infos dazu finden Sie hier:
 
https://www.elda.at/cdscontent/?contenti...eldaportal

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  Mitteilung in eigener Sache
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2024, 16:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU Training steht seit 29 Jahren für Verlässlichkeit und auch Treue, sowohl in Bezug auf Kunden als auch in Bezug auf unsere Kooperationspartner.
 
Nachdem unser Kooperationspartner, der von uns mit der Erzeugung von Printunterlagen beauftragt wurde, seinen Standort in Linz in wenigen Tagen (und etwas überraschend) schließen wird, möchten wir dies zum Anlass nehmen, uns bei den großartigen und verlässlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Linzer Standortes für die jahrelange (25 Jahre!) währende Kooperation zu bedanken.
 
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass nun mindestens 8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren haben, dass sie in Bälde keinen Job mehr haben. Wir hoffen, dass sich das sehr rasch ändern wird und sind davon mehr als überzeugt, schon alleine aufgrund der Qualität, die sie an den Tag legen. Sollten Sie im Raum "Linz" oder Kirchdorf (OÖ) jemanden für allgemeine Bürotätigkeiten, Grafik-, Copyshop, Drucktätigkeiten oder ähnliches suchen, sind wir sehr gerne bereit, Ihr Jobangebot, das Sie uns gerne per e-mail senden können, an die Betroffenen weiterzuleiten, für die im Augenblick jeder Lichtblick dahingehend zählt. Einen Job kurz vor Ostern zu verlieren, zählt nicht gerade zu den angenehmsten Erfahrungen.
 
Da in diesen 25 Jahren die Abläufe zwischen unserem Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unseres Kooperationspartners mehr als eingespielt waren und wir uns jetzt auf die Suche nach einem gleichwertigen Ersatz machen müssten, haben wir beschlossen, ab dem 21. März 2024 keine Bestellungen betreffend Printunterlagen mehr entgegenzunehmen, sondern die gewünschten Unterlagen nur noch auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen (in der PDF-Form, also e-book). Der Preis ändert sich gegenüber der Printversion nicht, wird aber dafür mindestens bis Ende 2025 stabil bleiben können.
 
Wer als Premium-Abonnent unser Fachbroschüren-Abo bezieht, profitiert dabei zusätzlich vom sensationellen Gesamtpreis der WIKU-Fachbibliothek. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das "Digitalpaket -Abo" (also inklusive der Schulungsvideos).
 
Informationen dazu finden Sie hier:
 
https://wikutraining.at/bilderwiku/2024%...gesamt.pdf
 
 
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen den von der Standortschließung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alles Gute!
 
Ihr Team WIKU

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  Homeoffice-Novelle für ab 2025 ante portas
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2024, 16:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Homeoffice-Novelle für ab 2025 ante portas
 
In Kürze ist mit einem Entwurf des BMAW zu rechnen, über den die Regelungen betreffend Homeoffice überarbeitet werden.
 
Im Wesentlichen geht es darum, aus Homeoffice ein Telearbeiten zu machen, also nicht nur die eigene Wohnung, sondern jedwede Örtlichkeit, die nicht zum Unternehmen gehört, entsprechend "aufzuwerten".
 
Aus der (abgabenfreien) "Homeoffice-Pauschale" wird dann eine (abgabenfreie) "Telearbeitspauschale".
 
In Kürze gibt es dazu mehr.
 
Das Inkrafttreten der Änderungen, die insbesondere bei der Frage der Abgrenzung bei Weg- und Arbeitsunfällen zu "privaten Unfällen" Herausforderungen bringen wird, ist übrigens mit 1.1.2025 geplant.

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  Geplante Änderung des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2024, 14:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In einem Ministerialentwurf vom 18.03.2024 stellt das BMAW eine geplante Reparatur des BSchEG vor.

Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).

Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen somit ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr dann, wenn das BUAG zur Anwendung kommt.

Zu den Gesetzesmaterialien gelangen Sie hier:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/323

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

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  Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2024, 09:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz
 
 
Sachverhalt:

  • Ein Arbeitnehmer sollte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Triebfahrzeugführer verwendet werden.
  • Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass er die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Arbeitgeberin die Ausbildungskosten von 14.003,66 EUR in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zumindest drei Jahre“ fortgesetzt wird.
  • Der Arbeitnehmer verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis „vor Ablauf dieser Frist“ kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt. Für den Fall, dass er die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen „vorzeitig abbricht“, hatte er die von der Arbeitgeberin „getragenen Kosten“ zurückzuzahlen.
  • Die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer dauert 23 Wochen, wobei mehrere aufeinander aufbauende Module zu absolvieren und danach Prüfungen abzulegen sind.
  • Der Arbeitnehmer absolvierte die Prüfung „Fahrerlaubnis“, die auch bei anderen Eisenbahnunternehmen anerkannt wird, scheiterte aber vier Mal an der Prüfung „Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“, sodass ein weiterer Antritt bei der Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.
  • Ohne diese Prüfung darf er kein Triebfahrzeug am Schienennetz der Arbeitgeberin führen.
  • Die Arbeitgeberin bot dem Arbeitnehmer deshalb eine Tätigkeit als Verschieber an, was der Arbeitnehmer ablehnte. Statt dessen kündigte er das Dienstverhältnis.
  • Strittig war, ob die Ausbildungskosten refundiert werden mussten, weil der Arbeitnehmer im Zuge einer modularen Ausbildung Teilprüfungen erfolgreich absolviert hatte und daher verwertbare Spezialkenntnisse vorhanden waren, die bei anderen Arbeitgebern verwertet werden konnten.
  • Der Arbeitnehmer hingegen argumentierte, dass er keine Ausbildungskosten refundieren musste (es ging um knapp € 5.000,00), weil die Ausbildung nicht vollständig und damit auch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (es wurde ja ursprünglich das Dienstverhältnis zwecks Ausbildung zum Triebwagenführer begründet).
 
So entschied der OGH:
 
Wie der OGH diesen aktuellen Fall sah, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 7/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Mitte April 2024).
 
Wenn Sie das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben, können Sie sich schon jetzt ausgiebig über das Ergebnis informieren (siehe beiliegendes Dokument, für das Sie Ihr Premium-Passwort benötigen).



Angehängte Dateien
.pdf   Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz.pdf (Größe: 100,39 KB / Downloads: 4)
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  Arbeitsplatzpauschale mobile Unternehmen
Geschrieben von: StefanieK - 19.03.2024, 19:46 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich hätte eine Frage zur Arbeitsplatzpauschale und zwar folgender Sachverhalt:

Ich betreue steuerlich unter anderem auch mobile Dienstleister (Frisör/Fußpflege, ...) und habe mir die Frage gestellt, ob ich ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen kann. 

Im Gesetz steht drin "Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das APP steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht


Wie würden das andere handhaben? Würdet ihr bei mobilen Dienstleistern ein Arbeitsplatzpauschale ansetzen?

Vielen Dank für die Unterstützung.

LG Stefanie

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