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| Trinkgeld Steiermark |
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Geschrieben von: chr2 - 16.08.2023, 17:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Liebe Kollegen!
KV Gastro und Hotelgewerbe Stmk 2019.
Trinkgeldpauschale von € 43,60.
Kellner mit Inkassoservice, dass diese die Trinkgeldpauschale bekommen ist klar. Wie sieht es aber mit Stubenmädchen mit der
Trinkgeldpauschale aus ?.
Lt. GPLA Prüfer müssen die auch eine Trinkgeldpauschale von € 21,80 bekommen, egal an wievielen Tagen im Monat diese arbeiten.
Gilt das nicht nur für Garantielöhner ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstütztung.
mfg
Christa Pail
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| Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2023, 15:57 - Forum: News & wichtige Infos
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Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung
VwGH vom 21.06.2023, Ro 2021/15/0036
Art. 15 DBA-Deutschland
So entschied der VwGH:
1. In Bezug auf die Anwendung der Grenzgängerregelung, welche im DBA Deutsch-land (konkret in Art. 15 Abs. 6) geregelt ist, spielt in Bezug auf Arbeitstage nicht der Kalendertag eine Rolle, sondern ein 24-Stunden-Zeitraum, der ab dem Arbeitsantritt zu laufen beginnt.
2. Eine andere Auslegung (nämlich das Abstellen auf Kalendertag) führt sonst zu un-sachlichen Ergebnissen bei Schichtdiensten, je nachdem, wann ein derartiger Dienst zu laufen beginnt bzw. ob er vor oder nach Mitternacht endet.
3. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist somit nicht geeignet, das Faktum der täglichen Arbeitsrückkehr in Frage zu stellen. Selbst gering-fügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs unschädlich.
4. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können.
5. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist.
6. Insgesamt ist für das in Streit stehende Kalenderjahr von 26 berufsbedingten Nicht-rückkehrtagen der in Österreich im Grenzgebiet ansässigen und in Deutschland (eben-falls im Grenzgebiet) tätigen Oberärztin auszugehen. Somit ist der Toleranzwert, bei dessen Nichtüberschreitung die Grenzgängereigenschaft nicht verloren geht – nämlich 45 – nicht schädlich überschritten.
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| Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive
VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009
§ 113 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Wurde durch die Exekutive (hier: Autobahnpolizei) eine fremdenrechtliche Überprüfung eines auf den Arbeitgeber zugelassenen Kraftfahrzeuges durchgeführt und in weiterer Folge die Finanzpolizei ersucht, auf Basis des übermittelten Berichts eine (in Bezug auf eine Person erfolgreiche) Überprüfung wegen einer möglichen illegalen Beschäftigung durchzuführen, so erfolgte die Betretung nicht durch ein "Prüforgan" (sondern durch die Exekutive).
2. Aus diesem Grund darf die ÖGK auch nicht nach § 113 Abs. 2 ASVG den Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz vorschreiben (also nicht die € 600,00), sehr wohl aber jenen Beitragszuschlag (je betretene Person), der für die "gesonderte Bearbeitung" vorgesehen ist (€ 400,00 je betretene Person).
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| Vortragende in Maturaschule - keine beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 16:47 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137
§ 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG
§ 1 Z 3 Verordnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
So entschied der VwGH:
1. Öffentliche und private Schulen stellen keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung dar,
2. Dies gilt auch in Bezug auf Maturaschulen (private Schule).
3. Daher kann die beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale (€ 537,78) für die Lektorinnen und Lektoren nicht zur Anwendung gebracht werden.
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| DBA Türkei: Quellenstaat darf Progressionsvorbehalt anwenden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067
DBA Türkei
So entschied der VwGH:
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl in der Türkei als auch in Österreich ansässig, befindet sich aber sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei, so ist Österreich bei der Ermittlung jener Steuer, die auf die in Österreich erzielten Einkünfte, entfällt, berechtigt, auch die in den anderen Ländern erzielten Einkünfte für die Ermittlung eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
2. Das bedeutet, dass die außerhalb von Österreich erzielten Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), für deren Besteuerung Österreich hier auch gar nicht zuständig ist, nicht in Österreich besteuert werden dürfen. Aber zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes für die "Österreich-Einkünfte" dürfen die anderen Einkünfte (hier: ebenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden.
3. Das DBA Türkei verbietet dies jedenfalls nicht (Art. 22 DBA Türkei).
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| BUAK- Urlaubsgeldabrechnung mit L21 - Verkehrsabsetzbetrag |
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Geschrieben von: Sandra - 14.08.2023, 14:30 - Forum: Steuern
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Schönen Nachmittag, ich habe folgendes Problem bzw. verstehe ich folgende Sachlage nicht:
Mein Klient hat sich Anfang 2022 selbstständig gemacht. Es wurde zusätzlich ein Lohnzettel L21 von der BUAK für Urlaubsgeld aus 2021 übermittelt. Aus diesem Grund habe ich den Verkehrsabsetzbetrag als auch den Teuerungsabsetzbetrag geltend gemacht. Im Steuerbescheid wurden diese Absetzbeträge nicht berücksichtigt. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der BUAK, nicht um eine bezugsauszahlende Stelle handelt und für den L21 kein Absetzbetrag zusteht. Kann mir bitte jemand Info geben, wo ich dazu die rechtliche Begründung finden kann? Vielen Dank!
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