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| Lohnpfändung Aufschiebung Exekution |
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Geschrieben von: chr2 - 18.09.2023, 17:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Sehr geehrte Forumteilnehmer/ Herr Kurzböck!
Lohnpfändung:
16.6.2023 Ein DN hat eine Verpfändungsanzeige von seiner Bank für den Lohn vorgelegt. d.h. 1.Rang
12.7.2023 Dann kam eine Exekutionsbewilligung von einer Firma A , mit der hat er eine Ratenvereinbarung abgeschlossen. 2. Rang
10.8.2023 vom Gericht kam eine Innehaltung der Exekution der Firma A
28.8.2023 Vom Anwalt der Firma A kam ein Schreiben, wo darauf hingewiesen wird, falls es zu weiteren Exekutionen kommen sollte,
dass der Anwalt verständigt werden muss, damit sein Rang bleibt.
TEXT des Anwalts:
Sollten weitere Gläubiger die Gehaltsabzüge von .... pfänden, tritt die Einstellungsermächtigung mit sofortiger Wirkung außer Kraft und sind die pfändbaren Bezugsteile ausschließlich zu meinen Handen zu überweisen. Diesfalls darf ich Sie um sofortige Kontaktauf-nahme bitten, da die (vorläufige) Einstellungsermächtigung den ersten Pfandrang meiner Mandantin unbeschadet lässt.
30.8.2023 kam ein Schreiben vom Gericht, dass die Exekution der Firma A aufgeschoben ist.
18.9.2023 kammen 2 Exkutionen von Firma B herein.
Meine Frage dazu:
Ich glaube der Rang der Firma A bleibt ja auf den 2. Rang stehen.
1. Muss ich totzdem dem Anwalt der Firma A Bescheid geben, dass 2 Exekutionen gekommen sind oder muss ich das nicht mehr,
da die Exekution aufgeschoben ist.
2. Bin ich richtig, erst wenn das Gericht die Exekution Firma A wieder aufleben lässt, dann darf ich exekutieren und davor alle anderen ?
Diese Situation hatte ich noch nicht und möchte auch keine Fehler hier machen.
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung
Christa
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| DB/DZ Freigrenze für 4. DN außerhalb NeuFöG |
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Geschrieben von: schnubbel - 15.09.2023, 12:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
leider wende ich mich erneut mit einer Frage an euch.
Der DG hat im 3. Gründungsjahr zum ersten Mal DN eingestellt, daher nur für 3 DN die Befreiungen gem. NeuFöG. Gesamt hat der DG 4 Beschäftigte.
Für den 4. DN ist er demnach voll DB und DZ-pflichtig. Wenn die Lohnsumme des Unternehmens für DB und DZ gemessen wird, liegt diese unterhalb der Freigrenze für DB, DZ und es würde daher auch für diesen 4. DN kein DB und DZ abgeführt werden. Bei der KommSt liegt der DG aber über der Freigrenze, da ja die KommSt eh bereits seit Beginn für alle 4 DN anfällt.
Wird trotzdem kein DB und DZ berechnet, da er mit DB und DZ unter der Freigrenze liegt, weil die anderen 3 DN alle DB und DZ befreit sind aufgrund des NeuFöGs, obwohl er mit der KommSt klar über die Freigrenze kommt?
Vielen herzlichen Dank!!
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| Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.09.2023, 10:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht
Heute gab die österreichische Bundesregierung bekannt, was mit dem ominösen letzten Drittel der Inflationsrate steuerlich geschehen soll. Es werden die unteren Tarifgrenzen mit Wirkung ab 1.1.2024 noch einmal angehoben werden (etwas überraschend). Mit einer Neuverlautbarung ist daher zeitnah zu rechnen und alle bisherigen Versuche, Lohnsteuertabellen aus den bisher verlautbarten Werten zu kreieren, landen in der Tonne. Somit werden auch AVAB, AEAB, VAB & Co erneut angehoben werden.
Der Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge wird per 1.1.2024 angehoben werden (befristet für zwei Jahre, also für die Jahre 2024 und 2025 für monatlich maximal 18 Überstunden auf höchstens € 200,00 und für die Zeit danach, also für die Zeit ab 1.1.2026 wird der Freibetrag auf € 120,00 angehoben, ob dieser dann für 10 Überstunden gilt oder für mehr: hier muss man wohl den Gesetzesentwurfstext abwarten.
Der monatliche Freibetrag im § 68 EStG 1988 wird € 400,00 angehoben. Das gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie - und das ist schon bemerkenswert - auch für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, gegen welche die Lohnabgabenprüfung seit geraumer Zeit wieder massiver einschreitet.
Die Homeoffice-Regelungen scheinen ins Dauerrecht zu wandern (hier läuft ja die Befristung mit Jahresende aus). Änderungen scheinen hier keine geplant zu sein.
Ein kurzer Artikel aus der Tagespresse, der hier zusammenfasst, wird nachstehend verlinkt:
https://www.heute.at/s/neue-steuerklasse...-100291697
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| Anwendung einer vertraglich vereinbarte Verfallsklausel auf Schadenersatzforderungen eines Arbeitnehmers |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 26.07.2023, 9 ObA 46/23i
§§ 914 und 915 ABGB
1. Wurde im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel mit dem Text „Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten uns gegenüber schriftlich erhoben werden“ vereinbart, so kommt diese auch in Bezug auf Schadenersatzforderungen zur Anwendung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber er-hebt.
2. Diese Verfallsfrist beginnt nach der Entstehung des jeweiligen Anspruchs, der geltend zu machen ist, zu laufen.
3. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtser-heblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen
4. Dass es für den Schadenersatzberechtigten im Einzelfall schwierig sein kann, den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden zu beurteilen, mag durchaus sein, ist aber kein entscheidender Grund, die konkrete Verfallsklausel anders auszulegen.
5. Diese Auslegung der Verfallsklausel zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer (fällige) Schadenersatzforderungen gegen den Arbeitgeber allenfalls während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geltend machen muss. Dieses Ergebnis mag für den Arbeitnehmer zwar im Einzelfall unbefriedigend sein, führt aber zu keiner anderen Auslegung.
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