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  Pauschale (SV-)Nachzahlungen bei GPLA/GPLB
Geschrieben von: LR_HPP - 06.12.2021, 12:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgenden Sachverhalt und nachstehend zwei Fragen dazu.

Bei einer Klientin ist es im Zuge einer GPLB zu einer pauschalen Nachforderung in Höhe von € 75.000,00 gekommen (für 4 Jahre), davon sind ca. € 48.000,00 DN- und DG-Anteile (SV-Beiträge).

Lt. Prüforgan sind die Bemessungsgrundlagen zu schätzen. Nachdem es Differenzen zwischen den Öffnungszeiten und der Summe der aufgezeichneten Arbeitsstunden der angemeldeten Dienstnehmer gibt, sind die Fehlstunden als "Schwarzlöhne" anzusehen.

Nun zu den Fragen:
1. Ist es "normal" bzw. üblich, dass solch erhebliche Abgaben-Nachzahlungen ohne eine konkrete Zuordnung zu einem Dienstnehmer vorgeschrieben werden? 
2. Muss nicht festgestellt werden, welchen Personen/DN diese SV-Beiträge zuzuordnen sind?

Eventuell gab es so einen Fall in den letzten Jahren, wo es bei einer Prüfung zu solchen pauschalen Nachforderungen gekommen ist.

Vielen Dank im Voraus!

MfG,

LR

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  Reinigungskraft bei Ziviltechniker
Geschrieben von: Pfeiffer - 06.12.2021, 11:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Der KV für Angestellte bei Ziviltechnikern umfasst nur Angestellte, nicht jedoch Arbeiter. Wie erfolgt in diesem Fall eine Einstufung einer Reinigungskraft?
Der KV gilt dem Wortlaut nach für alle, die dem Angestelltengesetz unterliegen. Sind hier Reinigungsarbeiten als Kanzleiarbeiten einzustufen? Dann würde auch die Reinigungskraft dem KV unterliegen.

Oder ist hier die Einstufung nach einem der Tätigkeit entsprechenden KV vorzunehmen? In diesem Fall somit KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung?

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  Grenzbetrag nach dem Pensionskassengesetz für 2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2021, 16:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Grenzbetrag nach dem Pensionskassengesetz für 2022

Der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG beträgt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 € 13.200,00 (bis 31.12.2021: € 12.900,00).

Dieser Betrag ist in Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen wichtig. Wenn nämlich der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Betrag nicht übersteigt, so darf der Hälftesteuersatz zur Anwendung gebracht werden.

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  Die DZ-Sätze für 2022 bleiben unverändert
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2021, 16:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die DZ-Sätze für 2022 bleiben unverändert

https://www.wko.at/service/oe/ku-hebesae...xYeARujjhc

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  Hausbesorger-MLT für Kärnten, die Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 20:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Hausbesorger-MLT für Kärnten, die Steiermark, Tirol und Vorarlberg


Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten per 1.1. 22022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_519.html


Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_520.html



Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für die Steiermark per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_521.html


Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für die Steiermark per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_522.html


Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_513.html


Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_523.html


Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_515.html


Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg per 1.1.2022

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_524.html

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  Gesetzliche Änderungen zu den Risikofreistellungen im Bundesgesetzblatt verlautbart - von einer Ausnahme abgesehen dürfen nur noch dreifach Geimpfte ab 15.12.2021 diese Freistellung beanspruchen!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 20:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Gesetzliche Änderungen zu den Risikofreistellungen im Bundesgesetzblatt verlautbart - von einer Ausnahme abgesehen dürfen nur noch dreifach Geimpfte ab 15.12.2021 diese Freistellung beanspruchen!


Für die Zeit ab dem 3. Dezember 2021 dürfen Risikoatteste nur noch dann ausgestellt werden, wenn der bzw. die betreffende Arbeitnehmer*in dreifach geimpft ist und dennoch eine Risikogefährdung aufweist oder aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV2 geimpft werden darf. (§ 735 Abs. 2 ASVG).

Die "alten Freistellungszeugnisse" (also jene, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden) verlieren somit mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit (§ 735 Abs. 3d ASVG).

Auf Dienstgeberverlangen muss ein*e Arbeitnehmer*in dieses neue ärztliche Risikoattest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder vom chef- oder kontrollärztlichen Dienst bestätigen lassen. Kommt der bzw. die Arbeitnehmer*in nicht innerhalb von 2 Wochen dieser Dienstgeberanordnung nach, so ende der Anspruch auf die bezahlte Dienstfreistellung (§ 735 Abs. 3c ASVG).

Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Zu Gesetzestext und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/197/20211203

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  Arbeitsrechtliches Whistleblower-Gesetz wird noch im Dezember 2021 in Begutachtung gehen!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 19:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitsrechtliches Whistleblower-Gesetz wird noch im Dezember 2021 in Begutachtung gehen!

Die "Whistleblower-Richtlinie" der EU soll national demnächst in ein nationales "Whistleblower-Gesetz" gegossen werden.

Dieses soll vom BMA noch im Dezember 2021 in die Begutachtung geschickt werden. Mit einer Verlautbarung des gesetzlichen arbeitsrechtlichen Vernaderungsschutzes ist im Laufe des ersten Quartals 2022 zu rechnen.

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  ONLINE-Video: Coproduktion zwischen Wirtschaftskammer Wien und ÖGK plus Ankündigung von Erfahrungsaustauschtreffen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 19:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ONLINE-Video: Coproduktion zwischen Wirtschaftskammer Wien und ÖGK plus Ankündigung von Erfahrungsaustauschtreffen

Ein Video der Online-Veranstaltung der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Wien steht für Sie zur Verfügung.

Themenüberblick:

Beitragsrückstände – wir informieren Sie über die Entwicklung der Dienstgeber-Rückstände während der Pandemie und über die verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Dienstgeberinnen und Dienstgeber.
Clearingsystem – erfahren Sie mehr über den Weg der Meldung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bis zur Versichertenleistung und die elektronische Kommunikation bei Klärungsbedarf zu Dienstgebermeldungen.
Homeoffice – sozialversicherungsrechtliche Fragen im Überblick, Homeoffice innerhalb und außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, was ist zu beachten und wie sieht das in der Sondersituation der COVID-19 Pandemie aus.

https://drive.wko.at/index.php/s/cSwi65L5MWawmzC

Zudem plant die ÖGK jährlich an drei Terminen in allen Bundesländern fachliche Erfahrungsaustauschtreffen.

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  Sonderfreistellung für werdende Mütter im Lockdown - Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 18:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sonderfreistellung für werdende Mütter im Lockdown - Kurzarbeit

Das BMA stellte kürzlich in einem Schreiben an die ÖGK fest, dass die Sonderfreistellung für werdende Mütter nach § 3a MSchG auch während des Lockdowns weitergilt (ÖGK ist daher zur Erstattung des Entgelts verpflichtet).

Daran würde auch die zusätzliche Vereinbarung einer Kurzarbeit nichts ändern, da diese nicht als Änderung der Arbeitsbedingungen anzusehen ist.

Anmerkung:

Wird mit einer werdenden Mutter, die sich im Lockdown befindet zudem noch Kurzarbeit vereinbart, könnten allerdings keine Ausfallstunden aufgrund der vorrangigen ÖGK-Zuständigkeit verrechnet werden. Es würde in diesem Fall auch nur das Mindestbruttoentgelt gebühren. Daher wäre es wohl praktisch sinnvoll(er), hier von einer Kurzarbeitsvereinbarung abzusehen, damit die Entgeltsfortzahlung nicht auf das Mindestbruttoentgelt absinkt (weil die ÖGK dieses Entgelt auch rückerstattet).

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  500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2021, 18:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Information der Wirtschaftskammer Oberösterreich

Die Inanspruchnahme wird direkt zwischen den betroffenen Arbeitnehmer*innen und der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) abgewickelt und ist im aktuellen Kurzarbeitsbegehren nicht zu berücksichtigen.
Eine Antragsstellung bei der BUHAG wird voraussichtlich ab April 2022 möglich sein – die diesbezüglichen Förder-Richtlinien stehen noch nicht zur Verfügung.

Als vorläufige Anspruchsvoraussetzungen wurden folgende Kriterien definiert
Anspruchsberechtige Arbeitnehmer*innen müssen seit März 2020 – insgesamt/nicht durchgehend - mindestens 10 Monate (ob Natural- oder Kalendermonate ist noch
offen) in Kurzarbeit gewesen sein und Arbeitnehmer müssen im November 2021 in Kurzarbeit gewesen sein.

Hinweis: Ob ein KUA-Beginn und eine formale Einbeziehung im November ausreicht oder ob im November faktisch bewilligte und abgerechnete Ausfallsstunden abgerechnet werden mussten, kann in Ermangelung einer diesbezüglichen Förder-Richtlinie derzeit nicht verbindlich beantwortet werden!

Im November 2021 muss zudem das Bruttoentgelt weniger als 2.775 Euro aufweisen.

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