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| Ein paar Zweifelsfragen zur 40 %-Toleranz betreffend SV-Zuständigkeit bei Telearbeit mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei (Stand: 1.4.2023) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.04.2023, 17:11 - Forum: News & wichtige Infos
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Ein paar Zweifelsfragen zur 40 %-Toleranz betreffend SV-Zuständigkeit bei Telearbeit mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei (Stand: 1.4.2023)
Nachstehend finden Sie Rechercheergebnisse zu Fragen iVm der neuen "40 %-Regelung":
Für die Beurteilung, ob die 40 %-Marke überschritten wurde oder nicht, ist eine Jahresbetrachtung durchzuführen und sind Zeiten des Urlaubs jedenfalls nicht zu berücksichtigen (also in Abzug zu bringen).
Dienstreisen im Wohnsitzland würden dann im Rahmen der 40 %-Marke offensichtlich toleriert werden, allerdings ist derzeit strittig, ob hier mittels des neuen PDA1 für die Telearbeit auch Dienstreisen abgedeckt sind oder aber für die Dienstreisen jeweils ein eigenes PDA1 (für Entsendung) beantragt und ausgestellt werden muss, um dann nach dem Ende der jeweiligen Dienstreise wieder ein PDA1 Telearbeit zu beantragen und ausstellen zu lassen.
Hier ist noch eine Klärung bzw. ein Ergebnis zwischen den Ländern offen.
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| Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze - VfGH hebt AlV-Ausschluss auf! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.04.2023, 19:23 - Forum: News & wichtige Infos
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Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze - VfGH hebt AlV-Ausschluss auf!
VfGH vom 6.3.2023, G 296/2022-7
BGBl. I Nr. 29, ausgegeben am 30.03.2023
1. Erzielt ein Dienstnehmer aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein monatliches Gesamtentgelt, welches insgesamt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, so spielen nur jene Beitragsgrundlagen eine Rolle, welche im jeweiligen Dienstverhältnis den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
2. Überschreitet das Entgelt aus EINEM Beschäftigungsverhältnis die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht, so wird dieses Entgelt bei der AlV-Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt.
3. Während es in diesen Fällen in der Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich zu einer Nachversicherung kommt, unterbleibt Derartiges in der Arbeitslosenversicherung.
4. Übt jemand zB zwei geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das Entgelt INSGESAMT die Geringfügigkeitsgrenzen, so liegt zwar Kranken- und Pensionsversicherung dadurch vor, nicht jedoch Arbeitslosenversicherung.
5. Umgekehrt besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. verliert man nachträglich ein derartiges Arbeitslosengeld.
6. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG.
7. Die derzeitige Formulierung in § 1 Abs. 4 AlVG, welche für den beschriebenen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung sorgt, wurde vom VfGH per 31.3.2024 aufgehoben.
Praxisanmerkung:
Ab 1.4.2024 wird dann wohl die Nachversicherung auch die ALV-Beiträge umfassen müssen. Schwierig wird aber wohl die Regelung der Beitragsgrundlagenfeststellung werden.
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| Frage-Antworten-Katalog zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Elektrofahrzeugen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2023, 11:09 - Forum: News & wichtige Infos
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Wie erwartet wurde von Seiten der ÖGK dankenswerterweise über den Newsletter Nr. 4/März 2023 im Rahmen eines überraschend umfangreichen Frage-Antworten-Protokolls der völlige Gleichlauf der beitragsrechtlichen Beurteilung mit der steuerrechtlichen Beurteilung betreffend die "Umgebung bei Elektrofahrzeugen" verlautbart.
Das bedeutet somit nun auch, dass die vereinbarte Bruttoentgeltsabsenkung (soweit sie KV-Mindestwerte nicht unterschreitet) dann zu einer verminderten SV-/BV-Beitragsgrundlage führen wird, wenn die Absenkung nicht zusätzlich auf die Folgeentgelte umgelegt wird. Behält man die Höhe von Sonderzahlungen zB unverändert bei, während man das Istgehalt im ausdrücklichen Einvernehmen absenkt, so reduziert sich beim laufenden Gehalt auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage. Erinnern möchte ich daran, dass aber eine Beibehaltung der vollen Grundlage Probleme bei der Steuerfreiheit von zB Überstundenzuschlägen mit sich bringen wird.
Generell ist dieser Gleichklang aus Sicht der Personalverrechnung sehr erfreulich und der Initiative der Wirtschaftskammer OÖ mit unserer Arbeitsgruppe ist es zu verdanken, dass wir nun auch ein SV-Protokoll dazu erhalten haben. Ein großer Dank sei auch den Verantwortlichen der ÖGK übermittelt, die nun diesen Gleichklang auch ermöglicht haben.
Was die Frage 18 des Protokolls betrifft, sollte man sich wegen des Klammerausdrucks (geeichte Zähler) nicht irritieren lassen. Das BMF hat ja vor kurzem in einem eigenen Protokoll bekanntgegeben, dass es nicht erforderlich sei, dass die Zähler zwingend geeicht sein müssten.
Und um einer gefühlten "Massenfrage in spe" gleich zuvorzukommen:
"Nein. Es wird nicht möglich sein, freiwillig im Zuge einer derartigen Bezugsumwandlung die ungekürzte SV-/BV-Beitragsgrundlage aufrecht zu erhalten. Möchte man keinen 'Knick" in der Pensionsbemessung haben, so müsste man einen reinen Nettoabzug vornehmen, der dann aber zugleich auch die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung sowie einer Begünstigung in DB, DZ und KommSt verunmöglicht".
Hier geht es zum ÖGK-Protokoll:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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