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| Übergangsregelung Verzicht auf Kleinunternehmerregelung |
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Geschrieben von: Verena - 27.03.2023, 11:35 - Forum: Steuern
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Eine Unternehmerin war 2022 Kleinunternehmer, 2023 verzichtet sie und wechselt in die Regelbesteuerung.
Wie werden Zahlungseingänge (EAR) von Rechnungen aus dem Jahr 2022 behandelt?
Ich bilde mir ein einmal etwas über Übergangsregelungen gelesen zu haben aber finde nichts mehr dazu.
Vielen Dank!
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| Firmen-Fitnessstudiomitgliedschaft |
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Geschrieben von: Tiarel - 24.03.2023, 18:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
unsere Firma erwägt zur Steigerung der Mitarbeitergesundheit (sowie des Zusammenhalts) 3-5 Firmenmitgliedschaften (nicht lautend auf einen konkreten Mitarbeiter, sondern jeder Mitarbeiter kann - sofern noch nicht alle Abos für diese Uhrzeit in Verwendung sind - im Fitnesstudio trainieren) zu erwerben.
Nun stellt sich natürlich die Frage - abgesehen von der praktischen Umsetzung der "Buchung" auf eines der Abos für einen bestimmten Zeitraum - wie denn das ganze lohnsteuer- und sozialversicherungstechnisch abgerechnet werden kann, da es sich ja um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt.
Eines der Abos kostet ca. 80 Euro im Monat, theoretisch könnte man in der Woche 100 Stunden trainieren.
1) Wenn theoretisch jeder Mitarbeiter im Fitnesstudio trainieren könnte, wäre hier der Vorteil für alle Mitarbeiter anzusetzen (da er die Möglichkeit hat) oder nur für jene, die tatsächlich trainiert haben?
2) Wie hoch wäre der Sachbezug anzusetzen - die 80 Euro oder lediglich den Wert der in Anspruch genommenen Stunden?
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| Keine gesetzliche Grundlage für Jahressechstelneuberechnung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2023, 11:38 - Forum: News & wichtige Infos
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Keine gesetzliche Grundlage für Jahressechstelneuberechnung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
BFG vom 17.02.2023, RV/3100346/2021
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
1. Bei Auszahlung sonstiger Bezüge aus zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen findet eine Anpassung des Jahressechstels (auf Basis eines Dienstverhältnisses) nur dann statt, wenn dem (zweiten) Dienstgeber die Bezüge aus dem ersten Dienstverhältnis bekannt gegeben werden, widrigenfalls im Veranlagungsverfahren ex lege keine Neuberechnung des Jahressechstels, sondern lediglich eine Anpassung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer zu erfolgen hat.
2. Für eine Neuberechnung des Jahressechstels im Rahmen der Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.
3. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gar keine Gelegenheit hatte, dem zweiten Dienstgeber die Bezüge aus dem ersten Dienstverhältnis bekanntzugeben.
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