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| FKZ / VE operative Tätigkeit |
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Geschrieben von: Leuk - 11.03.2023, 16:25 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Ein Gewerbebetrieb muss aufgrund von Krankheit vorübergehend für 3 Monate sein Geschäft schließen.
In diesem Zeitraum wird der Antrag auf FKZ gestellt.
Vorhalt: keine operative Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags.
Danach wurde das Geschäft geschlossen.
Wie argumentiert man hier, dass es sehr wohl eine operative Geschäftstätigkeit gegeben hat.
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| Befristete Erhöhung Stundenanzahl |
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Geschrieben von: nemausus - 10.03.2023, 09:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Guten Morgen,
ich erbitte eure geschätzte Hilfe:
Dienstnehmer im Betrieb arbeiten prinzipiell mit einer fixen Stundenanzahl pro Woche, die sich nicht verändert. Bspw. 20 Stunden/Woche.
Dann entsteht der Fall, dass für eine Projektarbeit einvernehmlich mit dem DN rein für dieses Projekt eine erhöhte Stundenzahl vereinbart wird. Bspw. 10 Stunden/Woche zusätzlich - also neue Wochenarbeitszeit 30 Stunden/Woche.
Da nie sicher ist ob das jeweilige Projekt nach Jahresende verlängert wird (da der Verein angewiesen auf Förderungen für einzelne Projekte ist), wird ein Zusatz-Dienstvertrag bis 31.12. befristet abgeschlossen. Ab 01.01. dann wieder neu bis 31.12., sofern das Projekt verlängert wird. (weiterhin Förderungen dafür generiert werden konnten)
Meine Fragen: Hättet ihr hier Bedenken bzgl. "Kettendienstverhältnis" oder kann dies aufgrund Weiterbestehen des Dienstverhältnisses außer Acht gelassen werden? Könnte die Vereinbarung auch "bis auf Widerruf" abgeschlossen werden bzw. müssten hier dann Kündigungsfristen eingebaut werden?
Eine betriebliche Übung / Rechtsanspruch auf die erhöhte Stundenanzahl sollte ja durch die befristete Vereinbarung ja ausgeschlossen sein.
DANKE vielmals und bereits vorab ein schönes Wochenende.
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| Steuerpflichtige Trinkgelder |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2023, 18:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Steuerpflichtige Trinkgelder
BFG vom 27.12.2022, RV 1100454/2022
§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988 erfasst Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung vom Kunden zugewendet werden.
2. Charakteristika des Trinkgeldes sind somit die Abhängigkeit vom freigebigen Kundenverhalten, der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers und ein fehlender Rechtsanspruch aus dem Dienstverhältnis.
3. Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege einer ausgestellten Rechnung oder durch Arbeitsvertrag, aber in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.
4. Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
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| Eintritt einer Schwangerschaft während der Kündigungsfrist nach Arbeitgeberkündigung spielt bei Sozialwidrigkeitsanfechtung keine Rolle |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2023, 18:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Eintritt einer Schwangerschaft während der Kündigungsfrist nach Arbeitgeberkündigung spielt bei Sozialwidrigkeitsanfechtung keine Rolle
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 131/22p
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend.
2. Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers.
3. Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie noch mit der angefochtenen Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
4. In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof festgestellt, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung der gekündigten Arbeitnehmerin nach dem Kündigungsausspruch nicht mehr in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung steht, weil diese Interessenbeeinträchtigung der klagenden ehemaligen Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war (9 ObA 199/95).
5. Ebenso verhält es sich mit dem Eintritt einer Schwangerschaft der im vorliegenden Fall klagenden Arbeitnehmerin im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses. Diese kann bei Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht berücksichtigt werden, weil dieser Umstand in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der rational nachvollziehbaren Prognose der beklagten Arbeitgeberin zum Kündigungszeitpunkt steht.
6. Der Eintritt der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erst nach dem Kündigungsausspruch war für die Arbeitgeberin zum Kündigungszeitpunkt nicht voraussehbar. Die-ser Umstand steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Kündigung. Die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin kann daher nicht bei Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG berücksichtigt werden (spielt also bei der Sozialwidrigkeitsanfechtung keine Rolle).
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