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| www.entsendung.at (Andreas Walch): 6-Monatsregelung für Überlassung im KommStG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2023, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos
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In der am 26.1.2023 kundgemachten Information zur Kommunalsteuer - quasi die KommSt-Richtlinien - wurde endlich festgehalten, dass die 6-Monatsfrist für die Überlassung nicht mitarbeiterbezogen, sondern firmenbezogen zu berechnen ist.
Wenn also der Mitarbeiter A ab dem 1.1.XX an den Kunden D in Deutschland für die Dauer von 8 Monaten überlassen wird, dann ist dieser ab dem 1.7.XX KommSt-frei abzurechnen.
Wenn am 1.8.XX ein weiterer Mitarbeiter B an den Kunden D überlassen wird, dann ist dieser sofort KommSt-frei abzurechnen, da die 6-Monatsfrist durch die Überlassung des Mitarbeiters A schon erfüllt wurde.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch bei einer Überlassung in Österreich, dass in gegenständlichem Beispiel für Mitarbeiter B sofort die KommSt an die Beschäftigergemeinde abzuführen ist.
Zum Originalbeitrag geht es hier:
http://www.entsendung.at/outbound/index....berlassung
Die nächsten Schulungstermine (22. und 23.5.2023) zu Themen "internationaler Arbeitnehmereinsätze" von und mit Andreas Walch (Präsenz in Linz und ONLINE) finden Sie hier:
http://www.entsendung.at/outbound/index....t.events/-
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| www.entsendung.at (Andreas Walch): Progressionsvorbehalt ab 2023 bei Zweitwohnsitz in Ö |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2023, 15:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 7.9.2022 hat das BMF die bisherige Auslegung in den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 7588 ff) geändert. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gem. DBA im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt).
Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche BFH schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass - kurz gesagt - ein DBA zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem "anderen" Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht.
Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigen.
Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt.
Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstage am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher.
http://www.entsendung.at/outbound/index....sitz-in-oe
Die nächsten Schulungstermine (22. und 23.5.2023) zu Themen "internationaler Arbeitnehmereinsätze" von und mit Andreas Walch (Präsenz in Linz und ONLINE) finden Sie hier:
http://www.entsendung.at/outbound/index....t.events/-
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| Gastgewerbepauschalierung |
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Geschrieben von: silhu - 16.04.2023, 20:25 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Hallo,
ich habe einen neuen Klienten, er ist nebenberuflicher Markfahrer - zugekaufte und teilweise selbst erzeugte Lebensmittel (Süßwaren), gelegentlich auch Getränkeausschank. Er hat das Gewerbe nicht als Marktfahrer (freies Gewerbe) sondern als Gastronomiebetrieb angemeldet. Der Umsatz beträgt etwa. 20.000,- im Jahr.
Kann hier die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?
Danke
VG
Silvia
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| EFZ-Ende, UEL und Ende Beschäftigung |
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Geschrieben von: Eva Maria - 16.04.2023, 18:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ich habe folgenden Fall:
DN ist im Krankenstand.
EFZ wurde nun voll ausgeschöpft. Ab 10.4. bekommt er kein Geld mehr vom DG. Am 12.4. wurde das DV einvernehmlich gelöst. Er bekommt für 9 SV Tage UEL.
Bei der Abmeldung bin ich nun total verunsichert:
Austrittsdatum: 12.4.2023
Ende der Beschäftigung: 12.4.2023
Ende Entgelt: ist das nun der 9.4. (Ende EFZ) oder der 18.4. (Ende UEL).
Danke für eure Hilfe
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| Keine Anwendung des IESG-Antragsprivilegs nach § 3c IESG für Betriebsratsmitglieder |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.04.2023, 19:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Keine Anwendung des IESG-Antragsprivilegs nach § 3c IESG für Betriebsratsmitglieder
OGH vom 21.11.2022, 8 ObS 3/22g
§ 3c IESG
So entschied der OGH:
1. Die Regelung des § 3c IESG ermöglicht es, Arbeitnehmern, die einem Kündigungsschutz nach dem MSchG, gesetzlichen Karenzregelungen oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz- oder Zivildiener) unterliegen, deren Ansprüche gegenüber dem IE-Fonds zu späteren Zeitpunkten, als sie sonst gültig sind, geltend zu machen.
2. Der Grund für diese Sonderstellung liegt darin, dass diese Personen aufgrund ihrer längeren Absenz aus dem Betrieb häufig nichts von einem Insolvenzverfahren wissen bzw. erst später davon Kenntnis erlangen und es deshalb vor Schaffung dieser Ausnahmeregelung häufig Fristenprobleme in Bezug auf die Antragstellungen gab.
3. Dieses Privileg kommt jedoch Betriebsratsmitgliedern (Kündigungsschutz nach dem ArbVG) nicht zu.
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| Gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile für verschiedene Kinder auch für mehr als ein Monat rechtlich möglich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.04.2023, 17:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 18.10.2022, 10 ObS 61/22a
§ 15 Abs. 1a MSchG
§ 2 VKG
VO 883/2004
1. Die gesetzliche Karenz (MSchG/VKG) aus Anlass der Geburt eines Kindes kann aus Anlass der ersten Karenzteilung für die Dauer von einem Monat zwischen den Elternteilen geteilt werden.
2. Über diesen Monat hinaus ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer derartigen Karenz für dasselbe Kind - nach gesetzlichen Gesichtspunkten - nicht möglich.
3. Nehmen jedoch Vater und Mutter gleichzeitig eine Karenz für verschiedene Kinder in Anspruch, so ist dies aus gesetzlicher Sicht sehr wohl möglich.
4. Nahm der in Deutschland wohnhafte Ehepartner für seine Tochter eine "deutsche Elternzeit" (das Pendant zur österreichischen Karenz) in Anspruch und deckte sich diese Zeit teilweise noch mit einer Karenzzeit (nach österreichischem Recht) für die ältere Tochter (bis Ablauf des zweiten Lebensjahres), so konnte sie bei der ÖGK aus Anlass der Geburt der dritten Tochter die Bezahlung (hier) des einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeldes wirksam beantragen.
5. Die davor gleichzeitig für verschiedene Kinder in Anspruch genommene Karenz (Elternzeit) unterbrach die dafür notwendige Aneinanderreihung von gleichgestellten Zeiten nicht.
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