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| www.entsendung.at (Andras Walch) Haftungsfalle bei Kettenüberlassung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2022, 16:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein österreichisches Unternehmen (Ö) engagierte über einen österreichischen Arbeitskräfteüberlasser zusätzliches Personal.
Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hatte jedoch das Personal nicht selbst angestellt, sondern dieses wiederum von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasserbetrieb bestellt.
Es liegt also hier eine klassische Kettenüberlassung vor, welche in Österreich ja nicht verboten ist.
Da für ausländische Leasingarbeitskräfte die Lohnunterlagen in Österreich - wenn nichts anderes in der ZKO4-Meldung angegeben wurde - vom Beschäftiger bereitgehalten werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung nun die österr. Leasingfirma L trifft oder doch Ö, weil dieser das Personal einsetzt.
Der VwGH machte in seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2020/11/0182 den Beschäftiger (Ö) dafür haftbar, da im LSDB-G steht, dass die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind.
Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei der Bestellung von überlassenen Arbeitnehmer*innen bei einem österreichischen Arbeitskräfteüberlasserbetrieb darauf zu achten ist, dass dieses nicht von einem Arbeitskräfteüberlasser, der im Ausland ansässig ist, zugekauft wird.
Denn dann trifft den Beschäftiger die Bereithaltungspflicht der Lohnunterlagen.
Auf einen anderen Punkt möchte ich aber hier auch noch hinweisen. Beim "Kettenleasing" ist im Normalfall die Sozialversicherungspflicht im Einsatzland (Österreich), da für Kettenleasing kein A1 ausgestellt werden darf (was aber in der Praxis oft erfolgt, weil als Einsatzort der Endbeschäftiger angegeben wird; dies kann aber im Falle einer Überprüfung zur Rückziehung des A1 führen).
Zusätzlich ist bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich auch noch das Thema Abzugssteuer zu beachten. Hier sollte aber meiner Meinung nach der österreichische Arbeitskräfteüberlasserbetrieb dafür verantwortlich sein, da diese die Zahlung ins Ausland vornimmt.
Empfehlung für die Praxis: beim Zukauf von Leasingpersonal bei österreichischen Arbeitskräfteüberlassern sollte vereinbart werden, dass es nicht erlaubt ist, dass der Arbeitskräfteüberlasser das Personal "aus dem Ausland zukauft" bzw. dass vereinbart wird, dass die Lohnunterlagen bei einem Parteienvertreter bereitgehalten werden müssen, was auch in der ZKO4-Meldung anzugeben ist.
http://www.entsendung.at/outbound/index....tenleasing
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| Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist wieder da! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.03.2022, 20:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Mit der 1. Novelle, kundgemacht durch BGBl. I 121/2022, wurde die Pflicht zum Maskentragen am Arbeitsplatz wieder eingeführt.
Eine Generalausnahme gilt – wie bisher – für Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Ebenfalls kann vom Maskentragen abgesehen werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams (§ 3b (1)).
In § 3b Abs. 3 wurde die Möglichkeit strengerer Maßnahmen (z.B. 3G) durch Arbeitgeberweisung im Verordnungstext (und nicht nur in der rechtlichen Begründung) erneut verankert.
Diese Verordnung, die am 23.03.2022 nach 18 Uhr im RIS veröffentlicht wurde, tritt am 24.03.2022 um Null Uhr in Kraft und gilt (vorläufig) bis einschließlich 16.04.2022 24 Uhr.
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/121/20220323
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| Schmutzzulage nach dem Arbeiter-KV für das Güterbeförderungsgewerbe gebührt auch für die Entsorgung von Altpapier |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.03.2022, 19:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Schmutzzulage nach dem Arbeiter-KV für das Güterbeförderungsgewerbe gebührt auch für die Entsorgung von Altpapier
Der Oberste Gerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Entsorgung von Altpapier als "Entsorgung von Müll" einzustufen wäre und trotz der möglicherweise auftretenden Tatsache, dass keine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig den Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung durch diese Arbeiten bewirkt wird, zumal der Arbeitgeber auch Arbeitskleidung zur Verfügung stellt.
In der Ausgabe Nr. 6/2022 der WIKU-Personal aktuell nehmen wir diese Entscheidung etwas genauer unter die Lupe.
Sie ist zwar für eine bestimmte Branche und somit auch für einen bestimmten Kollektivvertrag ergangen, enthält aber auch ein paar interessante grundlegende Aussagen zum Verhältnis arbeitsrechtlicher Anspruch auf Schmutzzulagen im Verhältnis zur abgabenrechtlichen Beurteilung.
Eines vorweg: der OGH hat den Anspruch bejaht.
Mit den Abgabenbehörden bin ich nun am Abklären, ob die gewährte Schmutzzulage auch steuer- und sv-frei behandelt werden muss oder pflichtig abzurechnen ist.
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| Arbeitskräfteüberlassung |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 23.03.2022, 17:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
es steht die Überlegung im Raum, dass bei den eigenen Arbeitern der Monatslohn bei jedem um € 200,00 brutto erhöht wird (KV metalltechnische Industrie). Muss dann der Lohn von den Leasingmitarbeitern auch angepasst werden? (Referenzzuschlag bekommen sie)
Vielen Dank & Lg
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| Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Gehaltsgesetz sind sv-frei |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2022, 16:03 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Gehaltsgesetz sind sv-frei
Frage:
Wie sind Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Gehaltsgesetz in der SV (bzw. BV) zu behandeln?
Antwort der ÖGK:
Laut der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 2005/12/0187) handelt es sich bei den Auslandsverwendungszulagen nach § 21 GehG um beitragsfreie Aufwandsentschädigungen iSd. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG.
Bei den nach B-KUVG versicherten Personen, deren Beitragsgrundlage nach dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG definiert wird (vgl. § 19 und 26 B-KUVG, zB Vertragsbedienstete, Eisenbahnbeschäftigte, Universitätslehrer usw.), gelten auch die Beitragsbefreiungen des § 49 Abs. 3. ASVG.
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