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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 12/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.03.2022, 16:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Innsbrucker Kommunalbetriebe - KV-Abschluss per 1.3.2022
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter um 3,5 % mit Wirksamkeit vom 1. März 2022.
- Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 3,5 % mit Wirksamkeit vom 1. März 2022.
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen aller kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge um 3,5 % mit Wirksamkeit vom 1. März 2022.
- Die Erhöhungen der Mindestlöhne/Mindestgrundgehälter, der Ist-Löhne/Ist-Gehälter sowie der Lehrlingsentschädigungen gelten bis 31. Dezember 2022.
Kaufmännische Angestellte (nichtjournalistisch) sowie die Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionellen Dienstnehmer bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Online- und Nebenausgaben per 1.4.2022 bzw. 1.6.2022
- Die Tarifgehälter und Lehrlingseinkommen werden um 3,2% bei Rundung auf den nächsten vollen Eurobetrag erhöht.
- Die Summen der bisherigen Quinquennienbeträge werden bei Rundung auf den nächsten vollen Eurobetrag um 3,2% erhöht.
- Die Honorierung von Textbeiträgen für ständige freie Mitarbeiter wird auf € 45,- pro 1000 Anschläge erhöht.
- Der Sonn- und Feiertagszuschlag in Kundendienst-Abteilungen wird auf € 6,50,- pro Stunde erhöht
- Das Kilometergeld für den Bereich Transport/Logistik wird auf € 0,42 erhöht
- Die Erhöhungen treten mit 1. April 2022 für kaufmännische (nichtjournalistische) Angestellte bzw. mit 1. Juni 2022 für Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionelle Dienstnehmer (sowie ständige freie Mitarbeiter) in Kraft.
Maschinenring-Service Genossenschaft NÖ - KV-Abschluss per 1.4.2022
- Die Lohnsätze werden in den Lohnkategorien 1,2 und 3 um 3,7 % und in den Lohnkategorien 4,5,6 und 7 um 3,9 % erhöht.
- Lehrlingseinkommen und Praktikantenentschädigung werden um 3,9 % erhöht und auf den nächsten Euro aufgerundet.
- Besserstellungen aus der NÖ Landarbeitsordnung wurden in den Kollektivvertrag übernommen
- Die Sozialpartner sind übereingekommen, dass es sich um eine Saisonbranche im Sinne von § 107 Abs 2 und 4 LAG 2021 (Kündigungsfristen) handelt.
- Geltungsbeginn: 1. April 2022
Raiffeisenlagerhäuser Kärnten - KV-Abschluss per 1.4.2022
Die KV-Gehälter und das Fixum für Provisionsmitarbeiter:innen werden um 3,2% angehoben und die errechneten Werte auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
Überzahlungen zum 31. März 2022 bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
Die Lehrlingseinkommen werden überdurchschnittlich erhöht:- 1. LJ: € 740,- (+4,08%)
- 2. LJ: € 900,- (+5,88%)
- 3. LJ: € 1.170,- (+4,93%)
- 4. LJ: € 1.230,- (+3,97%)
Für neueintretende Lehrlinge ab 01. April 2022 werden die innerbetrieblichen Lehrzeiten auf die Betriebszugehörigkeit für die Gehaltseinstufung angerechnet.
Übernahme der Feiertagsregelung aus der Kärntner Landarbeitsordnung (Verankerung der beiden Kärntner Feiertage im KV) sowie redaktionelle Klarstellungen und Korrekturen
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| Steuerfreie Gewinnbeteiligung NEU |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 24.03.2022, 18:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Lieber Herr Kurzböck,
folgender Sachverhalt:
Dienstnehmer bekommen erstmals eine ergebnisabhängige Leistungsprämie im Jahr 2022 basierend auf dem tollen Ergebnis 2021 welches DN mitverantwortet hat, . diese Vereinbarung wird jetzt getroffen. Diese Prämie wird als Prozentsatz von erwirtschafteten Deckungsbeitrag des DN errechnet und beträgt zb. EUR 30.000. Der Unternehmer möchte von den EUR 30.000 einen Betrag in Höhe von EUR 3.000 als steuerfreie GEwinnbeteiligung umwidmen. Somit EUR 27000 Leistungsprämie und EUR 3000 als steuerfreie GEwinnbeiteiligung.
Es wird einer Gruppe von Mitarbeitern angeboten
Es wird nicht anstelle eines bisher gezahlten ARbeitslohnes oder üblichen Lohnerhöhung geleistet
Erfolgsgröße ist ein bestimmter Prozentsatz vom DB der erreicht wird, knüpft aber nicht direkt am EBIT an
Bitte um Ihre Einschätzung ob ein Teil der Leistungsprämie als steuerfrei Gewinnbeteiligung behandelt werden kann.
Wenn JA, sollte dann eine zusätzliche Vereinbarung über die EUR 3000 abgeschlossen werden oder reicht ein Hinweis in der bestehenden Vereinbarung, dass ein TEil der Prämie als steuerfreie GEwinnbeteiligung mit Unverbindlichkeitsvorbehalt ausbezahlt wird.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
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