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| Praxisfall grenzüberschreitende konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung - welcher KV gilt - Referenzzuschläge? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2022, 21:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein österreichischer Arbeitgeber beschäftigt Arbeiter*innen, die ihm von ausländischen Tochterfirmen des Konzerns Personal werden und zwar aus Polen und Portugal.
Es stellt sich nun die Frage, ob hier der KV der Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung kommt oder der KV des Beschäftigers oder - wie man das bei Arbeitskräfteüberlassung macht - der höhere der beiden KV-Löhne.
Das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird von keinem der beteiligten Unternehmen ausgeübt. Es geht also um eine konzerninterne AKÜ und nicht um eine gewerbliche AKÜ.
Es geht praktisch um die Ermittlung des Mindestentgelts, weil im Falle der Anwendung des AKÜ-Kollektivvertrages dann auch die "Referenzzuschläge" zur Anwendung gelangen könnten, die dann praktisch den Beschäftiger-KV-Lohn noch einmal zusätzlich erhöhen.
Antwort:
Die von der Entsendeplattform bestätigte Rechtsansicht, die ich zu diesem Fall habe, finden Sie in der Ausgabe Nr. 6-2022 der WIKU-Personal aktuell.
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| Die neue Ausgabe 1/2022 der DG-Service ist ONLINE! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2022, 17:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die neue Ausgabe 1/2022 der DG-Service ist ONLINE!
Die aktuelle Ausgabe steht für Sie ab sofort online als barrierefreies PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
Unter anderem erwarten Sie folgende Beiträge:
Ein Profi im Prüfen (Interview mit einem Prüfer)
Richtig melden und Korrekturen durchführen
Meldefrist der mBGM bei freien Dienstverhältnissen
Clearingfälle und ihre Ursachen
Betriebliche Vorsorge: Beiträge für entgeltfreie Zeiträume
Fortführung des Betriebes im Todesfall: Wie geht ́s weiter?
Home-Workout: Übungen für zwischendurch
Die Gesundheit Ihres Betriebes…
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...1648533320
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| Unzulässige Rückwirkung eines Absonderungsbescheides – freiwillige Heimquarantäne kann für die Vergütung maßgeblich sein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2022, 14:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unzulässige Rückwirkung eines Absonderungsbescheides – freiwillige Heimquarantäne kann für die Vergütung maßgeblich sein
VwGH Ro 2022/03/0002 vom 10. Februar 2022
§§ 3b, 7, 32 Epidemiegesetz
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin wurde mit Bescheid vom 24. November 2020 behördlich „abgesondert“ und zwar laut Bescheidspruch für die Zeit von 20. November 2020 bis 30. November 2020.
Die Arbeitnehmerin erfuhr am 20.11.2020, dass sie Kontakt mit einem positiv getesteten Menschen hatte und begab sich sofort in häusliche Quarantäne.
Am 24.11.2020 folgten sowohl auf telefonischen Weg als auch bescheidmäßig die behördliche Quarantäne.
Den Rückerstattungsantrag betreffend das während der Quarantäne fortbezahlten Entgelts, den der Arbeitgeber für den Zeitraum von 20. bis 30.11.2020 bei der zuständigen Behörde eingebracht hatte, stutzte die Behörde in Bezug auf den Vergütungsbetrag auf den Zeitraum von 24. (= Tag des Bescheides) bis 30.11.2020.
Der Arbeitgeber kämpfte im Verwaltungsverfahren, das schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof landete, somit um die Zuerkennung des Vergütungsdifferenzbetrages für die Zeit von 20. bis 23.11.2020.
Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Fragen:
1. Darf ein Absonderungsbescheid rückwirkend ergehen?
2. Was ist mit jenen Tagen, an denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich freiwillig in Heimquarantäne begibt?
Das Ergebnis:
Der VwGH verneinte die Zulässigkeit einer rückwirkenden bescheidmäßigen Absonderung, meinte allerdings, dass ein derartiger Bescheid, wenn er rechtskräftig wurde, auch betreffend die Rückerstattung des Vergütungsbetrages nach § 32 Epidemiegesetz maßgeblich wäre (also auch den rückwirkenden Zeitraum umfasst).
Begab sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin schon wegen des Verdachts auf Infektion freiwillig in Heimquarantäne, so ist diese der behördlichen Quarantäne in Bezug auf den Verdienstentgang und die Vergütungsregelungen gleichgestellt (siehe dazu auch § 3b Epidemiegesetz).
Die Entscheidungsgründe des VwGH:
Diese werden in der Ausgabe Nr. 7-2022 der WIKU-Personal aktuell detailliert erörtert.
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| Risikofreistellung nach § 735 ASVG durch Verordnung bis 31.05.2022 verlängert |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.03.2022, 18:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Risikofreistellung nach § 735 ASVG durch Verordnung bis 31.05.2022 verlängert
Für die Zeit ab 1.4.2022 geht ja die "normale Covid-19-Risikofreistellung" in die Verlängerungsphase. Beachten Sie bitte, dass ärztliche Atteste, die vor dem 1.4.2022 ausgestellt wurden, für den Fall einer ab dem 1.4.2022 in Anspruch genommenen Risikofreistellung bestätigt werden müssen und dass in Zusammenhang mit Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, betreffend des Nachweises neue Regeln gelten. Über beides habe ich vor kurzem hier berichtet und bringe in der Ausgabe Nr. 6-2022 der WIKU-Personal aktuell die Zusammenstellung dazu.
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| Aufwandsentschädigungen betreffend Testungen und Impfaktionen |
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Geschrieben von: BERNI - 28.03.2022, 16:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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in der lt. Ausgabe Wiku 4u5 gab es einen Hinweis bzgl. Personal in Impf- und Teststraßen:
In den FAQ zur steuerlichen Beurteilung bzgl. diesen Personen steht,
unter 5. dass der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu den betrieblichen Einkünften zählt....
unter 6. dass der Auftraggeber - in der Regel - eine Mitteilung nach § 109a EStG zu machen hätte
ich habe nun einen Fall (eigentlich schon 2), wo das Land NÖ einen normalen Lohnzettel gemeldet hat - kann das stimmen? Wie oder wo wäre dann der steuerfreie Teil einzutragen?
danke
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| Abfertigung ALT |
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Geschrieben von: BERNI - 28.03.2022, 10:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Eine Dienstnehmerin (Abf. alt) will 1 Jahr vor ihrer Pension nur mehr geringfügig arbeiten.
Kann die Abfertigung bei Pensionsantritt in voller Höhe (Berechnungsgrundlage monatliches Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit) steuerbegünstigt abgerechnet werden - egal wie viele Wochenstunden die Dienstnehmerin während der geringfügigen Beschäftigung leistet?
Oder gibt es da etwas zu beachten?
Danke im Voraus!
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