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| Übermittlung der Offenlegung der Bilanz an die Justiz - Fehlermeldung |
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Geschrieben von: Manfred - 25.02.2022, 13:15 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (1)
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Ich habe nun erstmals eine Offenlegung über justiz.gv.at erstellt und dann über Finanzonline übermittelt.
Jetzt bekomme ich die Fehlermeldung "FB-1302 Der Code des Einbringers (WT-Code, FNR) stimmt mit dem User in Finanz-Online nicht überein".
Was bedeutet diese Fehlermeldung?
Ich als BIBU bin ein EPU und habe bei Finon den Supervisor aktiv und einen Benutzer (beides bin ich selbst)
Übermittelt habe ich mit dem Benutzer-Account
Muss ich vielleicht die Offenlegungen als Supervisor abgeben?
Vielen Dank
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| UEL bei unber.vorz.Austritt |
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Geschrieben von: Ulrike - 23.02.2022, 18:17 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Sehr geehrtes Forum!
Bei einem unber. vorz. Austritt ist ja jetzt die UEL zu bezahlen.
Meine Frage lfd. Teil ist ok, aber der Sonderzahlungsanteil der UEL fällt dieser weg? Es sind ja keine aliqoten Sonderzahlungen zu berechnen.
Vielen Dank im Voraus
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| Taxiunternehmen: Sachbezug Heimfahrt |
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Geschrieben von: HHanslik - 22.02.2022, 13:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Hallo Herr Kurzböck,
hätte eine Frage zu Taxiunternehmen è Wenn ein Mitarbeiter eines Taxiunternehmens mit dem firmeneigenen Taxi nach Hause fährt, handelt es hierbei um eine private Fahrt und zählt dies somit zu den Fahrten die maßgeblich für den Sachbezug sind oder gibt es hier eine Ausnahmeregelung?? …und wie ist die Sachlage, wenn der Taxifahrer für das Parkpickerl 80% Privatnutzung benötigt, wird hier –das Taxi – nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, der Vorsteuerabzug verwehrt?? DANKE für Ihre Hilfe J Liebe Grüße Plank
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| Freiwillige Abfertigung nach altem Recht – die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate bei krankheitsbedingt reduzierten laufenden Bezügen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.02.2022, 18:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Freiwillige Abfertigung nach altem Recht – die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate bei krankheitsbedingt reduzierten laufenden Bezügen
BFG RV 7102562/2021 vom 26. Jänner 2022
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Für die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen stellt § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 auf ein "Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate" vor Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums kommt selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht in Betracht (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2021/13/0004 = WPA 17/2021, Artikel Nr. 439/2021).
2. In die Bemessungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung sind neben den laufenden Bezügen der letzten zwölf Monate des Dienstverhältnisses auch allfällige Krankengeldbezüge (sechs Siebentel) soweit sie lohnsteuer-pflichtige Bezüge aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis in den letzten zwölf Monaten ersetzen, einzubeziehen (VwGH 22.9.2021, Ro 2021/13/0004 = WPA 17/2021, Artikel Nr. 439/2021).
WIKU-Praxishinweis:
Im vorliegenden Fall erhielt eine Arbeitnehmerin im Zuge der Beendigung ihres Dienstverhältnisses, welches noch dem System der Abfertigung ALT unterlag, eine freiwillige Abfertigung.
Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor der arbeitsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung lagen auch Zeiträume, während welcher die laufenden Bezüge als Folge eines langen Krankenstandes nur noch gekürzt oder gar nicht mehr zur Auszahlung gelangt waren. Zum Zeitpunkt der Beendigung jedoch hatte die Arbeitnehmerin wieder volle laufende Be-züge (genauer: seit 3 Monaten).
Strittig war somit, ob man die laufenden Entgelte für die übrigen 9 Monate aus der Zeit vor der Entgeltskürzung heranzuziehen hätte oder ob man gleich für die gesamten 12 Monate aus der Zeit vor der Unterbrechung die laufenden Bezüge der Berechnung des Jahresviertels zugrunde legen müsste.
Das BFG folgte der im Herbst 2021 geäußerten Rechtsansicht des VwGH, dass ein Ver-schieben oder Aufteilen des 12-Monate-Zeitraumes nicht dem Gesetz entspräche und meinte zudem, dass es möglich wäre, die abgesenkten laufenden Bezüge um die während dieser Zeit gewährten Krankengelder vom Krankenversicherungsträger zu erhöhen (die Daten erhält man insoweit aus der KSB-ONLINE, einem ELDA-Service).
Wäre der Austritt während der Bezugsunterbrechung erfolgt, so dürfte die bisherige BMF-Ansicht aufrecht bleiben, wonach man hier dennoch den 12-Monate-Zeitraum nach hinten „schieben“ (also in die Zeit vor der Unterbrechung) schieben dürfte. Nur betreffend ein Ausscheiden, nachdem die Unterbrechung schon vorüber war und man wieder volle Bezüge genoss, jedoch der 12-Monate-Betrachtungszeitraum auch in die Zeit der Unterbrechung hineinreichte und so zu einem „Viertelschaden“ (bzw. auch Zwölftelschaden) führen konnte, kannte und kennt das BMF keine Gnade und wurde auch insoweit vom VwGH bestätigt und nun aktuell auch vom BFG.
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| Arbeitgeberkündigung während eines Krankenstandes bei laufender Covid-19-Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.02.2022, 17:51 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 9 ObA 97/21m vom 15. Dezember 2021
§ 5 EFZG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes so rechtzeitig vom Dienstgeber gekündigt, dass es arbeitsrechtlich (Ende der Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin) noch vor dem Beginn des neuen Arbeitsjahres zu Ende ging, so begann ab dem Zeitpunkt, zu dem das neue Arbeitsjahr zu laufen begann, auch kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch.
2. Dass im hier zu beurteilenden Fall die Arbeitgeberkündigung während einer laufen-den Kurzarbeit (Covid-19-Kurzarbeit, Phase 2) ausgesprochen wurde, führte nicht da-zu, dass die Kündigung rechtsunwirksam war bzw. dadurch ein etwaiger Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit nach dem Ende der Kündigungsfrist geltend gemacht werden konnte.
3. Die Sozialpartnervereinbarung (hier: Formularversion 7.0) sah Derartiges nicht vor, sodass auch die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung (mit unverändertem Text) keinen derartigen individuellen Kündigungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer entfalten konnte.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Arbeitgeberkündigung per 15.10.2020 ausgesprochen. Die Kurzarbeit (Phase 2) im Betrieb lief bis zum 30.09.2020. Somit hätte nach Ansicht des klagenden Arbeiters eine Arbeitgeberkündigung frühestens nach dem Ende der Behaltefrist (also nach dem 31.10.2020) ausgesprochen werden dürfen, wodurch das Arbeitsverhältnis über den Arbeitsjahrstichtag (11.11.2020) hinaus aufrecht gewesen wäre und somit ein neuer Krankenentgeltsanspruch entstanden wäre. Dadurch, dass jedoch die Covid-19-Kurzarbeit keinen individuellen Kündigungsschutz geschaffen hatte, sondern eine Arbeitgeberkündigung „maximal“ Konsequenzen bei der Kurzarbeitsbeihilfe haben konnte (Kürzung oder Wegfall) ging die Klage, welche auf die Gewährung einer Kündigungsentschädigung und verlängerte Entgeltsfortzahlung gerichtet war, aus Arbeitersicht verloren.
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