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| Öffiticketregelung - Wahlrecht, ob steuerfrei bzw. steuerpflichtig? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2022, 13:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die seit 1.7.2021 gültige Öffiticket-Regelung brachte unter anderem auch jenen Umstand mit sich, dass die abgabenfreie Vergütung des Tickets sich als "Pendlerpauschal-Killer" erweist.
Dies dürfte innerhalb der Finanzverwaltung auf Resonanz gestoßen sein, weshalb man nun dort folgenden praktischen Hinweis gibt:
1. wird von Arbeitnehmerseite keine Rechnungskopie oder Kartenkopie vorgelegt oder
2. wird von Arbeitgeberseite die vorgelegte Kopie nicht zum Lohnkonto genommen,
so ist der Fahrtkostenersatz steuerpflichtig und steht der Berücksichtigung der Pendlerpauschale nichts im Wege (abgesehen davon, dass auch im Falle einer abgabenfreien Vergütung zumindest eine Teilstreckenpendlerpauschale geltend gemacht werden könnten).
Dass der erste geschilderte Fall automatisch die geschilderten Rechtsfolgen auslöst, war mir klar.
Dass aber in Bezug auf den zweiten Fall praktisch ein "Wahlrecht" eröffnet wird (man bezeichnet es kryptisch als "Zweckwidmung"), ist für die einen erfreulich (weil flexibel) und für die anderen problematisch, weil sie nun befürchten, für den bzw. die jeweilige Arbeitnehmer*in die jeweils aus seiner bzw. ihrer Sicht günstigste wählen zu müssen.
Dass sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Derartiges nicht ableiten lässt, wurde vom Obersten Gerichtshof ja erst vor kurzem in einem ähnlichen Fall bestätigt.
Somit stehen wohl in Zukunft folgende drei Varianten zur Auswahl:
1. Vorlage von Karten- oder/und Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in und Aufbewahrung im Lohnakt (beim Lohnkonto) ==> grundsätzlich abgabenfreie Gewährung und grundsätzlicher Wegfall von Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro ==> ist aufwändig genug ODER
2. Verzicht auf Vorlage einer Karten- und/oder Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in ==> grundsätzlich abgabenpflichtige Gewährung (mit Ausnahme von SV und BV, wo auch hier eine Befreiungsmöglichkeit besteht), dafür mit Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ==> schafft für viele Arbeitgeber*innen das Problem, nicht zu wissen, welche Fahrtkostenhöhe man nun ersetzen soll ODER
3. Vorlage von Karten- bzw. Rechnungskopie und Entscheidung darüber, in welchen Fällen man diese dann zum Lohnkonto nimmt und in welchen Fällen nicht, damit man die aus Arbeitnehmersicht optimalste Lösung wählt (optimal ==> in welchem Fall bleibt netto mehr übrig).
So entwickelt sich das Lohnverrechnungsuniversum (von manchen auch LV-Monster genannt) immer weiter.
Zudem wird auch gerade die Frage abgeklärt, ob der Ersatz eines Saisonkartentarifes (Bergbahn, Seilbahn etc) durch den bzw. die Arbeitgeber*in (unter Vorlage der Rechnungs- oder Kartenkopie mit Aufnahme zum Lohnkonto) auch unter die (begünstigte) Öffiticketregelung fallen kann (öffentliches Verkehrsmittel oder Massenbeförderungsmittel, das entweder in der Gemeinde des Wohn- oder jener des Arbeitsortes verkehrt; da der Gesetzgeber den Begriff "Saisonkarte" nicht verwendet hat, ist hier jedenfalls eine Abklärung erforderlich, ob man gegebenenfalls die abgabenbegünstigte "Vergütung" toleriert oder nicht). Sobald wir dazu ein Ergebnis haben, werde ich Sie gerne darüber informieren.
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| KURZARBEIT: Achtung! Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit unverzüglich anzeigen! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2022, 12:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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KURZARBEIT: Achtung! Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit unverzüglich anzeigen!
Quelle: Information der WK OÖ
Viele Kurzarbeits-Begehren wurden aufgrund der ungewissen Pandemie-Entwicklung vorsichtshalber mit einer möglichst langen Laufzeit beantragt. Aufgrund der vollzogenen Öffnungsschritte benötigen viele Betriebe die Kurzarbeit nicht für den gesamten beantragten Zeitraum und planen nun das Förder-Begehren vorzeitig zu beenden.
ACHTUNG: Die vorzeitige Beendigung erfordert eine schriftliche Mitteilung und ist dem AMS unverzüglich anzuzeigen – eine rückwirkende vorzeitige Beendigung ist nicht zulässig und wird seitens des AMS abgelehnt!
Eine rechtskonforme und fristgerechte vorzeitige Beendigung sollte tunlichst berücksichtigt werden, da weitere wichtige Fristen (Stichwort: Behaltefrist, Aufrechterhaltung Beschäftigungsstand etc.) an das rechtswirksame (ggf. vorzeitige) Beendigungsdatum des jeweiligen Begehren geknüpft sind.
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| Aufnahme einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung während der Elternteilzeit – zeitliches Kündigungsfenster |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2022, 18:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aufnahme einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung während der Elternteilzeit – zeitliches Kündigungsfenster
OGH 8 ObA 55/21b vom 14. September 2021
§ 15n Abs 3 MSchG
So entschied der OGH:
1. Gab eine als Ärztin an einer Universität beschäftigte Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber ca einen Monat nach dem Antritt der Elternteilzeit bekannt, dass sie eine eigene Ordination eröffnen würde (was dann knapp eine Woche nach der Bekanntgabe auch geschah) und wurde sie ca. 8,5 Monate nach dieser Bekanntgabe vom Dienstgeber gekündigt, so war diese Arbeitgeberkündigung rechtsunwirksam.
2. Nur innerhalb des sogenannten Kündigungsfensters von acht Wochen ab Kenntnis von der ohne seine Zustimmung aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann der Dienstgeber ohne Einschränkungen durch den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, also ohne die vorherige Zustimmung des Gerichts einholen zu müssen oder insoweit der Gefahr einer Kündigungsanfechtung ausgesetzt zu sein, eine Kündigung der Dienstnehmerin aussprechen (§ 15n Abs. 3 MSchG).
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| Mindestarbeitnehmerzahl für die Elternteilzeit – regelmäßiger Einsatz von fallweise Beschäftigten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2022, 17:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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So entschied der OGH:
Beschäftigt ein Arbeitgeber regelmäßig 14 „Stammarbeitnehmer*innen“ sowie ca. 115 „fallweise Beschäftigte“, sodass es insgesamt regelmäßig zum Einsatz von zumindest 21 Arbeitnehmer*innen monatlich kommt, so ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die für den Rechtsanspruch auf Elternteilzeit erforderliche Mindestdienstnehmerzahl erfüllt.
Anmerkung:
Eine detaillierte Darstellung dieser für die HR-Praxis sehr interessanten Entscheidung erfolgt in der Doppelausgabe Nr. 4-5/2022 der WIKU-Personal aktuell.
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| Aktuelles zur Covid-19-Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2022, 15:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: Inforundmail der WKO
Kurzarbeit
Im Ministerrat am 23.2.2022 wurde beschlossen, die maximale Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in Kurzarbeit waren und damit die Höchstdauer der Kurzarbeit von 24 Monaten Ende März 2022 ausgeschöpft haben, um 2 Monate, sohin bis spätestens Ende Mai 2022 verlängern.
Nicht verlängert wird die erhöhte 100%ige Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen, so dass ab April 2022 alle Unternehmen nur mehr die gekürzte 85%ige Beihilfe erhalten.
ACHTUNG:
Jedes Kurzarbeitsprojekt ist VOR dessen Beginn zu beantragen. Das gilt auch für Verlängerungen. Jene Unternehmen, die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und in Phase 5 einen Erstantrag auf Kurzarbeit einbringen, haben ab 1. März 2022 vor Beginn der Kurzarbeit ein Beratungsverfahren zu durchlaufen.
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| VSt-Berichtigung gem.§15a UStG - nachträgliche Weiterverrechnung |
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Geschrieben von: Muck Manuela - 04.03.2022, 12:22 - Forum: Steuern
- Antworten (5)
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Liebes Forum,
Die Firma für die ich die Buchhaltung mache hat grundsätzlich keinen VSt-Abzug. Nur bei Weiterverrechnungen. Jetzt ist folgender Fall eingetreten: Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut, dass im April 2017 angeschafft wurde mit dem Restbuchwert weiterverrechnet.
Der Berichtigungszeitraum von fünf Jahren endet mit März 22. Da sich die Verhältnisse für den VSt-Abzug mit der Weiterverrechnung im Dezember 2021 geändert haben, dürfte sich die Firma ja noch anteilig die Vorsteuer aus dem Kauf aus 2017 nachträglich für den Zeitraum Jänner bis März 2022 abziehen.
Kommt diese nachträglich abziehbare VSt nach §15a UStG auch in die KZ 64 - Berichtigungen Vorsteuern gem. §15a, oder betrifft diese KZ nur nachträgliche VSt-Kürzungen?
Danke
Muck Manuela
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| Verdienstentgang Epidemiegesetz |
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Geschrieben von: Ulrike - 02.03.2022, 12:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Sehr geehrtes Forum!
Was ist jetzt richtig?
lt. FAQ Kurzarbeit: Ein Anspruch nach dem § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließt die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus.
lt. Erläuterungen Verdienstentgang Epidemiegesetz: Bei vereinbarter Kurzarbeit sind Beträge, die vom AMS für den Absonderungszeitraum übernommen wurden, anzugeben und vom Verdienstentgang abzuziehen.
Vielen Dank im Voraus
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