| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 101 Benutzer online » 1 Mitglieder » 96 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex, CGV1
|
| Aktive Themen |
WIKUS wöchentliches Lohnu...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 16:25
» Antworten: 0
» Ansichten: 11
|
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 33
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 37
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 72
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 37
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
|
|
| Änderungen im Epidemiegesetz |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 22:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Änderungen im Epidemiegesetz
Am 9.3.2022 wurden im Nationalrat Änderungen des Epidemiegesetzes beschlossen. Dabei sind zwei Änderungen aus Sicht der Personalverrechnung interessant: ·
In § 49 Abs. 4 Epidemiegesetz wird vorgesehen, dass Anträge auf Vergütung des fortbezahlten Verdienstentgangs (wegen SARS-COV-2), die bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurden, allerdings dann von ihr nicht zeitgerecht (also nicht binnen der dreimonatigen Frist) aus in der Behördensphäre gelegenen Gründen an die zuständige Behörde weitergeleitet wurden, dennoch als fristgerecht eingebracht gelten. Die Antragstellung muss allerdings vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes, mittels welchem diese Änderungen verlautbart werden, erfolgt sein. ·
Zusätzlich wird in § 49 Abs. 6 Epidemiegesetz vorgesehen, dass in Bezug auf Quarantänemaßnahmen, die bis 30. September 2021 aufgehoben wurden, auch noch nachträglich die aliquoten Sonderzahlungen bei der zuständigen Behörde bis spätestens 30. September 2022 geltend gemacht werden können (auch wenn davor bereits Rechtskraft ohne Berücksichtigung der gewünschten Sonderzahlungsteile eingetreten sein sollte).
Eine allgemeine Fristerstreckung für die Antragseinbringung (also eine Verlängerung der 3-Monate-Frist) ist vorläufig noch nicht in Sicht.
|
|
|
| Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten |
|
Geschrieben von: Andrea 2 - 09.03.2022, 19:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
|
 |
Lieber Herr Kurzböck,
haben einen Antrag auf Verdienstentgang für einen Mitarbeiter wie folgt gestellt:
Absonderungsbescheid BH Südoststeiermark 12.11.2020
Aufhebung Absonderungsbescheid 23.11.2020
Einbringung Antrag auf Verdienstentgang durch uns am 23.2.2021 per Mail um 17:31
Ablehnung mit Bescheid vom 4.3.2022 weil Antrag von uns nicht am letzten Tag den 23.2.2021 während der Amtsstunden von 8-15.00 sondern erst um 17:31 eingebracht wurde.
Was sagen sie dazu?
ein Wahnsinn ist es auch dass die Bh fast ein Jahr braucht um zu entscheiden.
Danke
|
|
|
| Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils
Die Lohnkontenverordnung wurde vor kurzem angepasst (BGBl. II Nr. 83/2022, kundgemacht am 28.2.2022).
Aufgenommen wurde die Verpflichtung, im Falle der Gewährung der neuen (steuerfreien) Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988; Details dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 1/2022, Artikel Nr. 21/2022) diese auch auf dem Lohnkonto auszuweisen.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/83/20220228
Häufig gefragt wurde dabei auch zuletzt, wie sich der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Teil dieser Gewinnbeteiligung entfällt, auf die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auswirkt. Anders formuliert: die Gewinnbeteiligung ist (wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind) bis zu einem Betrag von maximal € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei. Wo zieht man dann steuerlich den SV-Dienstnehmeranteil daraus ab?
Meine Versuche, hier von der Finanzverwaltung "Zählbares" für die Software zu erhalten, sind leider fehlgeschlagen. Solange dies so ist, muss der fachliche Hinweis lauten, dass auch der darauf entfallende SV-Dienstnehmeranteil "steuerlich aus dem Spiel genommen wird". Dies resultiert eindeutig aus § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, wonach "bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit "nicht steuerpflichtigen Einnahmen" stehen.
Analog wird ja auch zB. im Falle von Vergleichszahlungen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (nicht willkürlich verschoben nach dem 15.2. des Folgejahres) vorgegangen (also Zahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988). Da wird ebenfalls jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Anteil der Zahlung (also auf das - bei Vergleichen und Kündigungsentschädigungen betraglich nach oben gedeckelte - "Fünftel") entfällt, neutralisiert (wirkt sich also praktisch bei keiner LSt-Bemessungsgrundlage aus).
Es ist zwar angeblich noch geplant, dazu ein FAQ zu publizieren. Ob und wann das sein wird, ist allerdings derzeit noch offen. Sollte sich hier noch etwas "tun", erfahren Sie es hier natürlich prompt.
|
|
|
| Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 18:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge
Die ÖGK bestätigte vor kurzem nun auch offiziell, dass im Falle von Elektro-KFZ, die von Arbeitgeberseite einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, und bei denen aus steuerlicher Sicht kein Sachbezug berücksichtigt wird, auch aus BV-Sicht keine Grundlage zu berücksichtigen ist.
Die Begründung dafür ist relativ simpel: weil diese Leistung steuerfrei ist, fällt auch keine SV-Beitragsgrundlage dafür an (es liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor), weshalb in weiterer Folge dann (logischerweise) auch keine BV-Beiträge zu entrichten sind.
|
|
|
|