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  ÖGK-Beitragskontonummern getrennt oder doch gemeinsam?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK-Beitragskontonummern getrennt oder doch gemeinsam?

Im Zuge der "Umgründungsmaßnahmen" zum Versicherungsträger ÖGK wurde beschlossen, dass die jeweiligen Bundesländer-Regelungen in Bezug auf die Beitragskonten unverändert weiterbestehen bleiben.

Kommt es allerdings zu einer Neuanlage eines Beitragskontos in einem Bundesland, so gilt Folgendes:

A) echte und freie Dienstnehmer/innen: getrennte Beitragskonten
Altfälle sind nicht davon betroffen. Wenn also bereits ein gemeinsames Beitragskonto in einem Bundesland für diese beiden Versichertenarten bestand, so ändert sich daran nichts.
 
B) Landarbeiter und gewerbliche Tätigkeit: getrennt
Auf Wunsch ist auch ein gemeinsames Beitragskonto (je Bundesland) möglich. In Vorarlberg bleiben die Beitragskonten für das ALP-Personal bestehen.
 
C) Erntehelfer: getrennt
 
D) Privathaushalte, wenn bei einem Einzelunternehmer parallel ein gewerbliches Konto besteht: getrennt

Geplant ist allerdings (mittelfristig), dass auf Dauer nur ein Beitragskonto je Dienstgeber/in bestehen soll.

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  Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:45 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz

A) Weiterleitung von Anbringen bei unzuständiger Abgabenbehörde:

Gemäß § 54a Abs. 1 BAO haben künftig Organe des Finanzamtes Österreich auch (nicht richtig adressierte) schriftliche Anbringen entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist.


B) Lohnsteuerabzug ohne Betriebsstätte in Österreich:

Bisher bestand in § 47 Abs. 1 lit. d EStG 1988 eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erhebung der Lohnsteuer in Fällen, in denen der zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichtete (Arbeitgeber) keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Inland hatte.

Ab dem 01.01.2021 wird diese Sonderzuständigkeit durch das Finanzamt Österreich wahrgenommen werden (§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO).

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  BVAEB nun auch Teil der "Abgabenprüfung (G)PLB"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BVAEB nun auch Teil der "Abgabenprüfung (G)PLB"

Ein eventuell nicht ganz so bekanntes Detail der "neuen" (G)PLB-Prüfung ab 1.7.2020

Neben der Österreichischen Gesundheitskasse wird nun auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in die Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen nach dem PLABG einbezogen, und zwar im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Sozialversicherungsprüfung für jenen Personenkreis, der vor der Fusion mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert war.

Im Rahmen dieser Zuständigkeit wird der BVAEB die fachliche Weisungsbefugnis bei der Sozialversicherungsprüfung durch Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zukommen.

Auch soll ein Vertreter der BVAEB dem Prüfungsbeirat angehören.

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  Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurza
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit darf mitaufgewertet werden

Wir werden in den KUA-LV-Leitfaden unter anderem nachfolgende Hinweise als Aktualisierung mitaufnehmen (der KUA-Leitfaden sollte in der kommenden Woche, also in der Zeit von 19.10.2020 bis 23.10.2020, erscheinen):

Kommt es im Zuge der zuvor (im KUA-Leitfaden) dargestellten zwingenden Dynamisierungen auch zu einer Aufwertung des steuerfreien Anteils des Mindestbruttoentgelts?

Dies wurde von der Finanzverwaltung bestätigt und dabei auch darauf hingewiesen, dass es sich um die genannten zwingenden Erhöhungen handeln muss und nicht etwa um freiwillig vorgenommene Erhöhungen.

Die Aufwertung der steuerfreien Anteile des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie jene des gesamten Bruttoentgelts vor Kurzarbeit.

Dies gilt nicht für freiwillige Lohnerhöhungen!

Erfolgt die kollektivvertragliche Erhöhung nicht in Prozenten, sondern in fixen Euro-Cent-Beträgen, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der Erhöhung zwischen dem "Brutto vor Kurzarbeit pflichtig" und dem "Brutto vor Kurzarbeit frei" vornehmen.


Wie wirken sich die zwingenden Dynamisierungen auf die „kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung“ aus?

Ist die Folge der zwingenden Dynamisierungen auch eine höher ausfallende Kurzarbeitsunterstützung dann ist diese (in dem so erhöhten Ausmaß) von der Kommunalsteuer befreit.


Beispiel 11:

Brutto (ohne steuerfreie Zulagen) vor Kurzarbeit: € 3.000,00
Steuerfreie Zulagen vor Kurzarbeit: € 300,00
Zwingende (prozentuelle) KV- und Isterhöhung um 1,45 % ab 1.11.2020

Lösung zu Beispiel 11:

Brutto vor Kurzarbeit gesamt bis 31.10.2020: € 3.300,00 ==> daraus ergibt sich bis 31.10.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.470,29.

Brutto vor Kurzarbeit gesamt ab 1.11.2020: € 3.300,00 x 1,0145 = € 3.347,85  daraus ergibt sich ab 1.11.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.505,98 ==> dies entspricht einem „Sicherungsprozentsatz“ von brutto 74,85 %.

Zulagen € 300,00 x 1,0145 = € 304,35 x 74,85 % = € 227,81 ==> Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerfrei nach § 68 EStG 1988.

Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerpflichtig: € 2.505,98 minus € 227,81 = € 2.278,17.

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  Wann gelten "freie oder verbilligte Mahlzeiten" am Arbeitsplatz als "freiwillig" und
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 06:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wann gelten "freie oder verbilligte Mahlzeiten" am Arbeitsplatz als "freiwillig" und damit als abgabenfrei?

Ein Rechtsanspruch wird nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Anspruch auf Verpflegung angenommen.

Gewohnheitsrechtliche Ansprüche oder solche in Betriebsvereinbarungen stellen kein Hindernis für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 dar.

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  Steuerfreie Erschwerniszulage für das Tragen einer "Covid-Maske"? BMF sagt nun "ja"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 18:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerfreie Erschwerniszulage für das Tragen einer "Covid-Maske"? BMF sagt nun "ja"

Gilt eine Erschwerniszulage wegen Tragen einer Covid-Maske als Corona-Zulage nach § 124b Z 350 oder als SEG-Zulage nach § 68 EStG 1988?

Die Gewährung einer solchen Zulage fällt nach Ansicht des BMF bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988. Das hat auch den Vorteil, dass für diese Zulage keine SV sowie auch kein DB, kein DZ und auch keine KommSt anfällt.

Nach § 68 EStG 1988 besteht keine Steuerfreiheit, weil das Tragen eines MNS derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zählt.

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  Aktuelles der Finanzverwaltung zu den Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Bonuszahlungen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelles der Finanzverwaltung zu den Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Bonuszahlungen

„Systemrelevanz“ oder bestimmte „Berufsgruppenzugehörigkeit“ sind keine relevanten Kriterien für die Frage, ob die Bezahlung einer Covid-19-Zulage oder eines Covid-19-Bonus abgabenfrei ist.

Entscheidend dafür ist vielmehr, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden

Achtung:

Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang
− nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches,
− sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen.

Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.

Es muss nicht für jede derartige Zahlung eine konkrete Begründung (zB welcher besonderer Einsatz) vorliegen, nur ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.

Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice oder im Betrieb tätig ist, spielt keine Rolle.

Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.

Auch ist die Kurzarbeit per se kein Ausschlusskriterium.

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist vielmehr, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden und ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert wird.

Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die geplante Bonuszahlung steuerpflichtig.

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  Pendlerpauschale
Geschrieben von: Ulrike - 12.10.2020, 10:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Sehr geehrtes Forum!
Dienstnehmer übersiedelt vor 2 Jahren um 2 Kilometer innerhalb der gleichen Stadt. Hatte seid 8 Jahren das große Pendlerpauschale. Jetzt ergibt der Pendlerrechner mit neuer Adresse nur mehr das kleine PP. Muss die Lohnverrechnung nun die Aufrollung ab Jänner 2020 durchführen? Wass passiert mit den  Vorjahren?
Vielen Dank im Voraus mfg

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  Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 07:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro)

§ 124b Z 349 EStG 1988 bewahrt unter anderem die Ansprüche auf die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro, wenn diese durch "Covid-19-Maßnahmen" (Home-office, Sonderbetreuungszeit, Absonderung nach dem Epidemiegesetz, Heimquarantäne, "Risikofreistellung nach § 735 ASVG", Kurzarbeit) sonst wegfallen würden. Analoges gilt auch für die Befreiung nach § 68 EStG 1988.
Neue Ansprüche sollen hingegen dadurch nicht geschaffen werden. Wird zum Beispiel jemand aufgenommen und sogleich im Home-office beschäftigt, so erfolgt die Beurteilung des Anspruchs auf Pendlerpauschale bzw Pendlereuro nicht auf Basis von "was wäre wenn", sondern auf "Basis der Fakten" (also entweder keine Pendlerpauschale bzw. kein Pendlereuro oder eine Pendlerpauschale bzw. ein Pendlereuro in Höhe von 1/3 oder 2/3 der Beträge).
Weiters (und auch darüber habe ich bereits ausführlich berichten müssen) steht die Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro aber ansonsten nicht für Zeiten zu, für die ohne Schaffung der oben genannten Ausnahmebestimmung auch sonst keine Pendlerpauschale/kein Pendlereuro zugestanden wäre (zB. ganztägiger Zeitausgleich wie zB auch Gleittage, Pflegefreistellungstage, Dienstverhinderungen nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB - im Falle der letztgenannten Dienstfreistellungen müsste aber wohl zusätzlich noch geklärt werden, ob diese als Folge der Covid-19-Krise beansprucht werden bzw. wurden wie zB Betreuung eines Kindes wegen teilweiser Schulschließung, da man hier ja vorrangig vor der Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG die eventuelle Möglichkeit des Anspruchs auf bezahlte Dienstfreistellung prüfen muss).
Hier meint das BMF, dass wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm (nach dem Sinn der Regelung) umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt.
Ansonsten enthält die gesetzliche Bestimmung gemäß § 124b Z 349 EStG 1988 hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen bei Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise keine Einschränkungen auf gesetzliche Dienstverhinderungen oder behördlich verordnete Quarantäne. 
Wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt. 
Zulagen und Zuschläge, die im Urlaubsentgelt enthalten sind, bleiben auch während der Covid-19-Krise nicht steuerfrei.

Ob die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 auch noch im Kalenderjahr 2021 gelten wird, ist derzeit noch offen. Eine gesetzliche Änderung dahingehend gilt aber als wahrscheinlich.

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  Lehrlinge in Kurzarbeit - gesetzliche Absicherung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.10.2020, 20:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lehrlinge in Kurzarbeit - gesetzliche Absicherung

Damit Lehrlinge auch für die Zeit nach dem 31. August 2020 "legal" in Kurzarbeit sein dürfen, wurde nun das Berufsausbildungsgesetz rückwirkend geändert.

Zur BGBl-Verlautbarung vom 9.10.2020 geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/112/20201009

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