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| Coronaprämie im Nachhinein |
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Geschrieben von: wito75 - 21.12.2021, 16:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ist es möglich, für einen Mitarbeiter, welcher mit Ende November abgemeldet wurde, jetzt im Dezember eine Coronaprämie zu bezahlen?
Muss das über die Lohnverrechnung laufen oder kann das einfach so überwiesen werden (mit einer schriftlichen Vereinbarung)?
Vielen Dank!
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| Rückmeldung der Finanzverwaltung zu Fragen betreffend des Corona-Bonus 2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2021, 14:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (4)
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Gestern habe ich ein paar ganz dringende Fragen betreffend die Abwicklung des Corona-Bonus 2021 an die Finanzverwaltung herangetragen und habe soeben die Antworten dazu erhalten, die ich sofort hier teile. Ich stelle zunächst die Fragen und gleich darunter meine Antwortvorschläge dar, welche die Finanz als korrekt bestätigt hat. Die zusätzlichen Anmerkungen darf ich ebenfalls anführen:
Es sind vor allem zwei Fragen, die hier beschäftigten und wo wir ev. durch kurzfristiges Publizieren Druck rausnehmen können:
Frage 1:
1. Muss diese Prämie ins Jahr 2021 gerollt und in Wahrheit die Auszahlung als Nachzahlung bis 15.2.2022 geleistet werden, damit die Abgabenfreiheit gewahrt bleibt?
Antwort zu Frage 1:
Ich sehe das eher so, dass der Gesetzestext die Rollung nicht verbietet, aber auch nicht verlangt. Man könnte aus meiner Sicht auch im Jahr 2022 die Corona-Prämie als "Corona-Prämie 2021" zuflusstechnisch erfassen (wobei man ja wieder diskutieren kann, ob sie aufs Lohnkonto MÜSSEN oder nicht; ich empfehle die Erfassung auf dem Lohnkonto sehr wohl). Eventuell sollte man darüber nachdenken, dass man bei Auszahlung im Folgejahr sicherheitshalber die Lohnart "Coronaprämie 2021" nennt.
Frage 2:
Man hat im Jahr 2021 bereits eine Prämie bezahlt, die einen ähnlichen Zwecke verfolgt, aber pfichtig. Dabei wurde zum Beispiel auch der Begriff "Impfprämie" verwendet. Ist es möglich, hier rückwirkend den Status "frei" durch eine Abgabenrollung herbeizuführen oder muss man hier eine zusätzliche Zahlung nun leisten, damit man in den Genuss einer abgabenfreien Coronaprämie kommt?
Antwort zu Frage 2:
Ich denke, dass dann, wenn es sich nicht um eine Leistungsprämie handelte (gemäß den Erläuterungen), sondern tatsächlich um eine "Coronaprämie pflichtig", dass man hier rückwirkend den abgabenfreien Zustand wird herstellen können. Wurde die Prämie deshalb gewährt, weil jemand sich freiwillig der Covid-Impfung unterworfen hat, so müsste der Zwecke "Abgeltung der durch Covid-19 entstandenen Belastungen" eigentlich erfüllt sein und müsste man hier eigentlich auch rückwirkend diesen abgabenfreien Zustand herstellen können (was auch bedeutet, dass das Jahressechstel rückwirkend entlastet wird).
Anmerkungen des BMF:
Ihren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Der ursprüngliche Entwurf hatte gelautet, dass die Zahlung für das Kalenderjahr 2021 im Dezember 2021 bis Februar 2022 erfolgen kann. Nunmehr stellt der Gesetztext nur mehr auf die Zahlung bis Februar 2022 ab und das ohne auf die Zahlung für Vorjahre bis 15.2. des Folgejahres Bezug zu nehmen. Daher ist es ausreichend, wenn lediglich der Bezug auf das Kalenderjahr 2021 dokumentiert wird. Eine Rollung ist – wie Sie selbst anführen – weder verlangt noch verboten.
Nachdem die Textierung „im Dezember 2021“ im endgültigen Gesetzestext entfallen ist, ist es auch nicht maßgeblich wann im Kalenderjahr 2021 die „Corona-Prämie“ geleistet wurde. Um sie steuerfrei zu behandeln muss sie lediglich im Kalenderjahr 2021 bis Ende Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geflossen sein. Somit steht auch einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen nichts Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handeln muss, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Ergänzend darf ich - weil es auch schon öfter von verschiedenen Seiten gekommen ist – noch anfügen, dass außerordentliche Zuwendungen aufgrund des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes (§ 1f Abs. 4) bzw. Pflegefondsgesetzes (§ 2 Abs. 2b) und Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen unabhängig voneinander zu betrachten sind und daher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch gleichzeitig gewährt werden können.
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| steuerfreie Provisionserlöse nach §4 Nr. 5 UStG ?? |
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Geschrieben von: Manfred - 20.12.2021, 20:13 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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In den Belegen eines Klienten war eine Eingangsrechnung eines österreichischen Unternehmers.
Verrechnet wurden Einbindung + Einrichtung Exchange, Wiederherstellung Passwörter,..
Bezieht sich da der Lieferant auf das deutsche USt-Gesetz?
In §4 Abs. 5 geht es ja um die Übertragung von Rechten, Glücksspielautomaten,..
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Danke für Ihren Tipp
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