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  Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2021, 18:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht des BMA

Das BMA stellt jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind.

Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.

Dieses FAQ lautet wörtlich:

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt, wenn es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung des Betriebes kommt?

Kommt es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung einer Betriebsstätte aufgrund der Bestimmungen des § 20 Epidemiegesetzes, so haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs durch den Bund.

Der Vergütungsanspruch bemisst sich grundsätzlich nach dem regelmäßigen Entgelt. Anzurechnen sind jedoch Beträge, die den betroffenen Personen wegen dieser Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen. Ebenso anzurechnen ist ein Entgelt aus einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit, die während der Zeit der Erwerbsbehinderung neu aufgenommenen wurde.

Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.

Keinen Anspruch auf das Entgelt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Betriebsstätte zwangsläufig aufgrund von Einschränkungen, die sich aus den Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung ergeben, gänzlich oder teilweise geschlossen wird und der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen kann. Derartige Betriebseinschränkungen können sich z.B. aufgrund der derzeit geltenden 4. Verordnung des Gesundheitsministers, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), ergeben.

Anders als im Fall von Betriebseinschränkungen oder -schließungen, die allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen (wie z.B. ein Ausfall von Maschinen in Folge eines Brandes in der Betriebsstätte) und in dem somit ein Entgeltfortzahlungsanspruch trotz Entfall der Arbeitsleistung weiterhin bestehen bleibt, sind Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen. Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.

Können keine anderen vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb ausgeschöpft werden, könnte auch das Modell der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Arbeitgebern kann das fortgezahlte Entgelt ersetzt werden, wenn sie Kurzarbeit vereinbaren. Beachten Sie bitte das Instrument der Kurzarbeit.

Sie finden die gesamte FAQ-Sammlung des BMA dazu hier:

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coro...recht.html

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  Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengeset
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2021, 18:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes vom Nationalrat beschlossen

Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 03.05.2021 unter anderem Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes beschlossen.

Die Eckpunkte dazu lauten:

1. Geimpfte werden Genesenen und Getesteten gleichgestellt. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.

2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten.

3. Die Testauflage kann für Arbeitsorte (Betreten und Befahren) vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen.

4. Gemäß den Erläuterungen genügt auch ein persönlicher Kontakt bzw. eine sonstige körperliche Nähe, zB auch in Büros.

5. Beschäftigte Personen werden zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet.

6. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen.

7. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.

8. Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen.

9. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden.

10. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.

11. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.

Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.

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  VERF 24
Geschrieben von: chr2 - 04.05.2021, 13:53 - Forum: Berufsrecht - Antworten (1)

Liebe Kollegen!

Ich bin selb. Bilanzbuchhalterin und möchte für meinen Klienten das Verf 24 abgeben.

Habe es über E-mail versucht, geht aber nicht. Finanzamt nimmt per Mail keine Formulare entgegen.

Über Finanzonline habe ich es versucht über sonstige Anträge und die Steuernummer vom Kunden. Es funktioniert nicht.(Berechtigung)

Wie macht Ihr das mit diesen Formularen ? per Post oder Fax?
Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen.
lg
Christa

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  Ruhepause nach 6 Std. - automatischer Abzug
Geschrieben von: M_artina - 04.05.2021, 11:06 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Ruhepause nach 6h. 

In unserem Zeiterfassungsprogramm werden nach 6h Arbeitszeit 30 Minuten Pause abgezogen. Wenn ein DN nun vor 6 Stunden 30 Minuten ausstempelt und nach Hause geht, dann ziehen wir nur den aliquoten Teil der Pause ab. -> Konkret sieht das wie folgt aus: Wenn jemand nach 6 Stunden 20 Minuten ausstempelt und nach Hause geht, dann ziehen wir ihm nur 20 Minuten ab. Ist das so korrekt?

Danke für Eure Unterstützung!

LG, Martina

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  Die WKO informiert: Impfen und Arbeitsrecht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.05.2021, 17:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die WKO informiert: Impfen und Arbeitsrecht

https://www.ars.at/service/forum/?p=post...1325444960

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  Programm "Sprungbrett" als geplantes Gesamtkonzept für die Arbeitsmarktintegration vo
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.05.2021, 18:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Programm "Sprungbrett" als geplantes Gesamtkonzept für die Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen

https://www.bma.gv.at/Services/News/Details-Sprungbrett.html

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  Phase 4 der Kurzarbeit – Änderungen betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe - neues zum Au
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.04.2021, 14:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Phase 4 der Kurzarbeit – Änderungen betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe


https://www.ars.at/service/forum/?p=post...1325417713

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  Die endlosen Warteschleifen bei den Rückerstattungsanträgen nach dem Epidemiegesetz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.04.2021, 14:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die endlosen Warteschleifen bei den Rückerstattungsanträgen nach dem Epidemiegesetz

Die Wiener Zeitung bringt einen interessanten und traurigen Zwischenstand zum Thema "Rückerstattungsanträge nach dem Epidemiegesetz".

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten...igung.html

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  Sachbezug PKW
Geschrieben von: mama - 29.04.2021, 10:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Sachverhalt: Eine GmbH hat ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, wird kaum verwendet, ALLE Kosten werden in der Mehr Weniger Rechnung neutralisiert:
Ist das Thema Sachbezug damit erledigt oder besteht ein weiterer Handlungsbedarf?
Danke für eine Rückinfo 
Maria

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  Sachbezug - Beschäftigt während Väterkarenz
Geschrieben von: brinnichmartina - 29.04.2021, 10:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Liebe Gruppe:-)

 Ich hätte eine Frage und zwar der Mitarbeiter würde vom 23.7 -22.9.2021 in Väterkarenz gehen.
 
Gleichzeitig während der Väterkarenz will er bei der Firma geringfügig beschäftigt sein.
Bei seinem Bestehenden DV hat er ein Firmenauto in dem ihm mtl. ca 800 Euro für den Sachbezug PKW angesetzt wird.
 
Er möchte den Firmenwagen während der Väterkarenz weiter benutzen.
 
Meine Frage dazu:
 
Früher war es immer so, dass die geringfügige Beschäftigung während der Karenz ein eigenständiges Dienstverhältnis darstellt –welches eigenständig betrachtet wird –der Sachbezug wäre bei seinem laufenden DV zu berücksichtigten – und hier beitragsfrei – da bei dem laufenden DV nur der Sachbezug weiterläuft.
 
 
Ich hatte einen anderen Fall beider Wiener GKK:
Laut Auskunft der Arbeiterkammer & Familienministerium  Wien:
 
Arbeitsrechtlich muss ich nicht in Väterkarenz gehen um das einkommensabhängige Kindergeld zu beziehen. Lediglich im August müsste mein Gehalt auf die Geringfügigkeitsgrenze reduziert werden.
Für den Monat Juli und September sind keine Anpassungen notwendig. Auch ein neuer Dienstvertrag ist aufgrund fehlender Karenz nicht notwendig. 
 
Auch  ein Mitarbeiter bei der Wiener GKK (eigentlich gibt es ja nur mehr mehr die Österrr. Gebietskrankenkasse) hat mir dies auch bestätigt das es nicht notwendig ist ein 2 DV zu begründen sondern nur der 1 Monat im August beim bestehenden DV auf die max. geringf. Grenze heruntergesetzt werden muss.
 
 
Mein Frage : wie ich dies Sozialversicherungstechnisch richtig durchführen soll – 2 Dienstverhältnisse – beim 1 DV nur den Sachbezug beitragsfrei – und beim  2. DV geringfügig ab 23.7 – 22.9 – dann dürfte er in dieser Zeit nur geringfügig verdienen – kommt aber trotzdem monatsbetrachtet ja über die Geringfügigkeitsgrenze.
 
Oder sein bestehendes DV im August geringfügig heruntermelden und der Sachbezug im August wäre dann SV-beitragsfrei?
 
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

LG

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