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Aktuelles aus der Metallindustrie |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.02.2020, 14:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Sozialpartner haben soeben zwei neue Fragen- und Antworten-Protokolle herausgegeben:
1. Das Protokoll zu den neuen Überstundenzuschlägen wurde aktualisiert.
2. Ein neues Protokoll leitet die Umwandlungsmöglichkeit von Jubiläumsgeld in Zeitguthaben an (samt diesbezüglicher Formulierungshilfe).
Sie finden beides in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 3/2020.
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Erhebungsprüfung Clearingfälle |
Geschrieben von: erich - 10.02.2020, 10:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag, ich habe von der OEGK eine 14 Tage Frist zur Bearbeitung der offenen Clearingfälle aus 2019 erhalten - sie drohen ansonsten mit einer Erhebungsprüfung. Kann mir vielleicht jemand sagen, ob und in welcher Höhe ein solcher Prüfeinsatz kostenpflichtig ist? Vielen Dank!
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Mietvorauszahlung bei SOLL-Versteuerung |
Geschrieben von: Muck Manuela - 10.02.2020, 09:20 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
Wie geht man mit Mietenzahlungen vor, die einen Monat im Voraus bezahlt werden, wenn man nach Soll versteuert. Grundsätzlich werden die Mieterlöse ja unabhängig der Zahlung - nach Vorschreibung eingebucht und die USt abgeführt. Muss hier dann auch schon die USt abgeführt werden - dann wäre man ja wieder im ISt-System (=vereinnahmten Entgelt).
Es müssten hier dann, systemtechnisch auch die "vorausbezahlten" Mieten eingebucht werden, damit die USt-Basis für die Berechnung der Umsatzsteuer stimmt.
Dann habe ich aber einen Mix aus IST und SOLL?
Danke für euer Feedback.
LG Manuela
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Sonntagsüberstunden – betriebliche Notwendigkeit muss nachgewiesen werden |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.02.2020, 08:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sonntagsüberstunden – betriebliche Notwendigkeit muss nachgewiesen werden
BFG RV/4100205/2011 vom 14. November 2019
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden iSd § 68 Abs. 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden, wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit.
2. Ein - allgemein dargestelltes - primäres Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar.
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Verfallsfrist nach dem KV für Handelsangestellte im Falle von Einstufungsdifferenzen |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.02.2020, 07:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]OGH 9 ObA 130/19m vom 17. Dezember 2019[/b]
[b]Abschnitt A Punkt 4 Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, Gehaltsordnung[/b]
[b]So entschied der OGH:[/b]
1. Gemäß Art XX Punkt A Satz 1 des hier anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sind – soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt – Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von [b]6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich[/b] dem Grunde nach geltend zu machen.
2. [b]Gehaltsansprüche [/b]aufgrund von [b]Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung[/b] verfallen jedoch [b]mangels Geltendmachung[/b] erst mit [b]Ablauf von einem Jahr[/b] (Abschnitt A Punkt 4. Satz 1 der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrags).
3. Nach der Judikatur (9 ObA 95/99g) sind [b]Unstimmigkeiten[/b] hinsichtlich der [b]Einstufung [/b]nicht nur solche über die [b]Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet[/b], sondern auch [b]Unstimmigkeiten [/b]über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende [b]kollektivvertragliche Entgelt[/b].
4. Erhielt ein Angestellter ein [b]Fixgehalt sowie eine Provision[/b] und ging es dabei um die Höhe des Fixgehalts, das der Auffassung des Angestellten nach [b]zu niedrig[/b] war, aber kam es im Ergebnis durch die [b]Höhe der Provision[/b] zumindest zu keiner [b]unterkollektivvertraglichen Entlohnung[/b], so ging es im Streitfall in Wahrheit um das kollektivvertragliche Entgelt, das mit einer Einstufung verbunden ist, welches nicht durch vertragliche Vereinbarung unterschritten werden darf.
5. Daher war hier [b]nicht[/b] die [b]sechsmonatige Verfallsfrist[/b], sondern die einjährige Verfallsfrist zur Anwendung zu bringen.
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Zuverdienst Kinderbetreuungsgeld 2015 |
Geschrieben von: Barbara - 07.02.2020, 11:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Bei folgendem Fall kann man wohl sagen: "Knapp daneben ist auch vorbei" :-(
Eine Klientin bezog bis 3.2.2015 Kinderbetreungsgeld (Zuverdienstgrenze € 16.200,--).
Der ESt-Bescheid weist folgende Werte auf:
Eink. selbst.Arbeit € 735,--
Eink. nicht selbst.Arbeit: € 15.530,--
Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte: € 418,--
sonst.Werbungskosten ohne Anrechnung Pausch.Betrag € 238,--
Veranlagungsfreibetrag: € 725,--
Gesamtbetrag d. Einkünfte € 14.884,--.
Die BVEB hat nunmehr eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze festgestellt (rund € 200,--) und fordert über € 700,-- nach.
Die (abgegrenzten) Einkünft aus selbst. Arbeit im Jänner ergeben einen Gewinn von € 191,-- (-GFB € 166,--).
-Die im Jänner bezahlten Steuerberatungskosten (€ 192,-- )wurden vom Steuerberater als Sonderausgaben geltend gemacht.
-Am 2.2. wurde eine Rechnung über € 90,-- bezahlt, am 4.2. € 250,-- (keine Einnahmen bis 16.2.)
Meine Fragen dahzu: hat jemand eine Idee, ob es doch noch eine Möglichkeit gibt, die Nachzahlung abzuwenden?
Bzw. Werden die Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte, nicht bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze berücksichtigt?
Danke für Eure Kommentierungen im Voraus,
LG Barbara
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 6/2020 |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 07.02.2020, 10:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 6/2020
Quelle: http://www.kvsystem.at
[b]Floristen und Blumeneinzelhändler - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Einigung auf 1.500 € Mindestlohn. Dazu wurde ein 3-jähriger Stufenplan ausgearbeitet und fixiert.
Ergebnis 2020:
Die Lohngruppen werden durchschnittlich um 4,55 % erhöht.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um 6,72 % erhöht.
[b]Fruchtsaftindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Erhöhung der KV-Löhne um 2,15 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,15 %
Erhöhung der Zehrgelder um 2,15 %
Überproportionale Erhöhung der Dienstalterszulagen um bis zu 14,8 % (max. 8,38 Euro/Monat)
Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
[b]Geflügelindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 2,15 %
Dienstalterszulagen werden um 2,00 % erhöht
Zehrgelder werden um 2,25 % erhöht
Überzahlungen bleiben in voller Höhe aufrecht.
[b]PROPAK-Industrie - KV-Abschluss per 1.3.2020[/b]
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für ArbeiterInnen in den Lohngruppen 3 bis 6 um 2,30 %
Erhöhung der KV-IST-Löhne und –Gehälter für ArbeiterInnen in den Lohngruppen 1 und 2 um 2,20 %
Lohnauszahlung mit 1. März 2019 bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung mit 4. März 2019 in Kraft.
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für Angestellte in den Verwendungsgruppen I bis III und MI um 2,30 %
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für Angestellte in den Verwendungsgruppen IV bis IV und MII und MIII um 2,20 %
Erhöhung der Nachtschicht und Schmutzzulage um 2,3%
Erhöhung der Betriebserfahrungszulage um 2,3%
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Inlandsreisen um 2,3%
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen 2,3% (Tabelle 1, 1. und 2. Lehrjahr rund 6%)
Verbesserungen im Rahmenrecht:
Jubiläumsgeld
Ab 1. März 2020 besteht für die ArbeitnehmerInnen ein Wahlrecht ob sie ihr Jubiläumsgeld in Geld oder Freizeit abgegolten haben wollen.
Gleichzeitig wird die Höhe der Jubiläumsvergütung für ArbeiterInnen an jene der Angestellten angeglichen.
Künftig wird das Jubiläumsgeld nach 25, 35, und 40 Jahren für beide Arbeitnehmergruppen vergütet.
Angestellte erhalten ab 1. März 2020 einen Nachtschichtzuschlag bereits ab 19:00 Uhr anstelle von bislang ab 22:00 Uhr.
Der Geltungsbeginn ist bei monatlicher Auszahlung der 1. März 2020, bei wöchentlicher Auszahlung der 2. März 2020.
Teigwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 2,30 %
Euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht
[b]Wiener Stadtwerke - KV-Abschluss per 1.1.2020[/b]
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 1 (BO.A) wird um 2,25 % valorisiert.
Die Erhöhung muss zumindest EUR 50,00 betragen.
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 2 (BO.B) wird um 2,7% valorisiert.
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabellen des Schema II und III der Anlage 1 (BO.A) bzw. der Anlage 2 (BO.B) wird entsprechend valorisiert.
Die Zulagen werden um 2,3 % erhöht (Ausnahme SEG - und Außendienstzulage).
Die Lehrlingsentschädigung, die Entlohnung von Praktikantinnen, Trainees, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Schneearbeiterinnen werden um 2,7 % erhöht.
Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 1 (BO.A) werden um 2,25% valorisiert.
Die Mindesterhöhung muss zumindest EUR 50,00 betragen.
Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 2 (BO.B) werden um 2, 7% valorisiert.
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