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  Verkehrsunfall bei Familienheimfahrt wegen winterlicher Fahrverhältnisse
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.02.2020, 07:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Verkehrsunfall bei Familienheimfahrt wegen winterlicher Fahrverhältnisse – trotz Geldstrafe wegen Unfallverursachung können Reparaturaufwände als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden

BFG RV/2100314/2017 vom 14. Jänner 2020
§ 303 Abs. 1 BAO

Aus dem BFG-Erkenntnis:

1. Verunfallte ein Dienstnehmer mit seinem PKW auf einer Familienheimfahrt, wurde dieser Unfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt und kam es auch zu keinem Kostenersatz von dritter Seite, so sind die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (hier: über € 12.000,00) als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

2. Lagen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls winterliche Fahrverhältnisse vor und driftete der Arbeitnehmer in einer Kurve mit ca. 35 km/h (bei einem sonst dort gültigen Tempolimit von 60 km/h), so wählte er zwar nicht die richtige Fahrgeschwindigkeit (er wurde auch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe belegt), es lag aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.


3. Die Tatsache, dass eine Geldstrafe wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt wurde, bedeutet somit nicht automatisch das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit, die wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.

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  Praxisfrage des Tages: Pflegefreistellung oder wichtiger Dienstverhinderungsgrund
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2020, 23:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[b]Problemfall:[/b]

Die Mutter von Petra S, die an einer anderen Adresse wohnt, ist pflegebedürftig erkrankt (schwere Grippe).
Petra S hat die erste Woche der Pflegefreistellung im aktuellen Arbeitsjahr bereits für ihre Kinder "verbraucht".
Es ist sonst niemand im Angehörigenkreis in der Lage, die Mutter zu versorgen.
Muss sich Petra S Urlaub oder Zeitausgleich nehmen?

[b]Lösung:[/b]

Die Lösung zu dieser Frage finden Sie hier:

https://www.xing.com/communities/posts/praxisfrage-des-tages-pflegefreistellung-oder-wichtiger-dienstverhinderungsgrund-1018426073
[url=https://www.xing.com/communities/posts/praxisfrage-des-tages-pflegefreistellung-oder-wichtiger-dienstverhinderungsgrund-1018426073][/url]

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  Neuer Lohnzettel für sich alleine genommen als "Wiederaufnahmegrund"?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2020, 22:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neuer Lohnzettel für sich alleine genommen als "Wiederaufnahmegrund"?

Als Folge einer GPLA (Feststellung von Schwarzgeldzahlungen) wurde einem Arbeitnehmer von seinem Finanzamt die Wiederaufnahme seines bereits rechtskräftig gewordenen Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

Als Begründung für die Wiederaufnahme nannte das Finanzamt einfach das Vorliegen neuer Lohnzetteln.

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass dies für Wiederaufnahme zu wenig wäre und hob den Bescheid ersatzlos auf (Revision zum VwGH nicht zugelassen).

Die Details zu diesem Fall finden Sie hier:

https://www.xing.com/communities/posts/n...1018425965

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  OGH verstärkt Kündigungsschutz für Personen ab 50
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2020, 17:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000114...er-aeltere

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  Wag the dog – wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2020, 08:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wag the dog – wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt – Mischbetriebssituation mit dominantem kollektivvertragslosen Bereich sowie mit untergeordnetem kollektivvertragsunterworfenem Bereich

 
OGH 9 ObA 126/19y vom 17. Dezember 2019
§ 9 Abs. 3 ArbVG
 
Sachverhalt:
·        Der Inhaber eines Wettbüros (= Hauptbetrieb) stellte den Kund/innen im Rahmen eines weiteren Berufszweiges (Automatenausschank gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 GewO 1994 = Nebenbetrieb) auch Getränke zur Verfügung.
·        Mit dem Berufszweig Automatenausschank gehörte er der Fachgruppe Gastronomie an und war insoweit dem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Gastgewerbe unterworfen.
·        Der Hauptbetrieb Wettbüro löste für sich keine Kollektivvertragsunterworfenheit aus.
·        Eine organisatorische Trennung der beiden Bereiche (Wettbüro = dominanter Hauptbetrieb und Getränkeausschank = untergeordneter Nebenbetrieb) existierte nicht.
·        Nun war fraglich, ob sich der Dienstgeber an die Bestimmungen des Gastgewerbe-Kollektivvertrages halten musste (Sonderzahlungen, Mindestentlohnung, Aushilfenregelung,….) oder ob er die Vertragsinhalte frei vereinbaren konnte.
 
 
Lösung:
 
·        Der OGH entschied, dass zwar grundsätzlich in einem Mischbetrieb, in dem keine organisatorische Trennung der Bereiche „Hauptbetrieb“ und „Nebenbetrieb“ vorliegt, der Kollektivvertrag jenes Bereiches zur Anwendung gelangen sollte, welcher die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Unternehmen hatte (also jener des Hauptbetriebes).
·        Er betonte aber gleichzeitig, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn der Hauptbetrieb keinem Kollektivvertrag unterworfen war.
·        Gemäß dem sozialen Schutzprinzip, dass kollektivvertragsfreie Räume vermieden werden sollten, stellte er auch im vorliegenden Fall fest, dass dann der Kollektivvertrag des untergeordneten Bereiches zur Anwendung gelangen muss.
·        Somit kam der Gastgewerbekollektivvertrag zur Anwendung und bestanden die darauf gestützten Nachforderungen der klagenden Arbeitnehmerin zu Recht.

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  Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2020, 19:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 wurden per Verordnung die Lehrlingsentschädigungen bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen angehoben.

Zum VO-Text geht es hier:


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_22.html

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  Was gibt es bei Lehrverträgen NEUES?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2020, 19:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Was gibt es bei Lehrverträgen NEUES?

Die Eintragung der Ausbildungsverträge/Lehrverträge erfolgt zukünftig mittels Amtssignatur. Der von der WKO-Lehrlingsstelle übermittelte Vertrag ist nur noch mit Amtssignatur gültig. Ohne Amtssignatur liegt kein gültiger Lehrvertrag vor.

Der Lehrberechtigte erhält den Lehrvertrag daher von der Lehrlingsstelle nur noch in einfacher Ausfertigung übermittelt.

Dieses Exemplar muss, unterschrieben von allen Vertragsparteien, per Email retourniert werden.

Sobald die Eintragung von der Lehrlingsstelle vorgenommen wurde, erhält der Lehrberechtigte sowohl den Lehrvertrag als auch das Eintragungsschreiben elektronisch zugestellt.

Der Lehrberechtigte bekommt einen Zugriff auf einen Online-Account (mit Zugangscode).

Von diesem Account lädt der Lehrberechtigte den Lehrvertrag mit Amtssignatur herunter. Der Lehrberechtigte muss dem  Lehrling einen LV mit Amtssignatur übergeben.

Der Lehrvertrag mit Amtssignatur kann vom Lehrberechtigten, sooft als notwendig, heruntergeladen werden.

Der Lehrling und die AK haben keinen Zugriff auf diesen Account.

Aus diesem Grund erhält die AK keinen Lehrvertrag mehr wie in der Vergangenheit.


Diese Vorgangsweise ist bereits in einigen Lehrlingsstellen in Österreich umgesetzt und soll nun bald österreichweit so gelten.

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  Die nächste EuGH-Entscheidung mit massiver Auswirkung auf die österreichische PV
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2020, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Was haben der Kollektivvertrag für die Angestellten im Handel sowie jener für die Arbeiter/innen im Gastgewerbe gemeinsam?
Sie verstoßen möglicherweise (eigentlich: ziemlich sicher) in Bezug auf deren Handhabung von Vordienstzeiten, die in anderen EU-Ländern erbracht wurden, betreffend die Einstufung gegen EU-Recht.

Dies wurde ganz aktuell in einem Fall vor dem EuGH entschieden (konkret: aus Österreich betreffend den Kollektivvertrag der Arbeitnehmer/innen an Universitäten).


Die Details dieser hochbrisanten Entscheidung, die auch die KV-Landschaft ziemlich fordern wird, finden Sie in WPA 3/2020.

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  Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt"
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.02.2020, 14:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt" durch zu kurze Karenzteilung?

Frage:

Eine Arbeitnehmerin teilt sich mit ihrem Partner, dem Kindesvater, die Elternkarenz.

Zuerst nimmt sie Karenz bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes. Dieser letzte Tag ihres Karenzteils ist der 8.4.2020.

Anschließend nimmt er seinen Karenz-"Anteil" und zwar für die Dauer von 6 Wochen, also von 9.4. bis 31.5.2020. Kinderbetreuungsgeld beantragt er aber für die Zeit von 9.4. bis zum 8.6.2020 (also exakt für die erforderlichen mindestens 61 Kalendertage). Auf diese Art und Weise kann in den Monaten April und Juni wegen der Rumpfmonatssituation (also weil hier jeweils nicht ganzmonatig Kinderbetreuungsgeld gebührt) unbeschränkt dazuverdient werden, ohne das Kinderbetreuungsgeld zu gefährden.

Sie möchte ihren zweiten Karenzteil mit 9.6.2020 in Anspruch nehmen (das ist dann der vermeintlich dritte Teil).

Lösung:

Sie hat - wenn ihr Arbeitgeber dies sehr streng sieht - keinen Anspruch auf den dritten Karenzteil.

Diese Konstellation einer Karenzteilung erlebe ich sehr oft. Daher stellt sich die Frage, warum diese Konstellation so gefährlich ist.

Lesen Sie mehr dazu hier:


https://www.xing.com/communities/posts/p...1018400120

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  Lernbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" per 1.1.2020 aktualisiert
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.02.2020, 11:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ 2020 – ready for KFZ-Sachbezugsbewertung NEU, Jahressechstel NEU, Karenz NEU, Papamonat NEU

Stand: 1. Jänner 2020
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Jänner 2021
Achtung: seit 1. Jänner 2020 gibt es „WIKUS digitalen Personalverrechnungskurs“
An zahlreichen Erwachsenenbildungseinrichtungen wird das Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ als Begleit- und Selbstlernmaterial für den Personalverrechnungslehrgang eingesetzt.
Diese Unterlage besteht aus einem „Theorieteil“ (über 870 Seiten und mehr als 350 Demo-Beispiele, verfasst von Wilhelm Kurzböck) und einem gelösten Praxisteil (über 140 Beispiele, verfasst von Manfred Hörzi).
Zusätzlich zu den „reinen Lohnverrechnungsthemen“ werden auch die arbeitsrechtlichen Themen sehr ausführlich behandelt, sodass diese Unterlage zumindest auszugsweise auch immer wieder in arbeitsrechtlichen Lehrgängen zum Einsatz kommt.
Weiters finden Sie auch Zusatzthemen, welche von den Meisterprüfungsstellen eingefordert werden (z. B. Bildung von Rückstellungen, Auftraggeberhaftung in der Sozialversicherung etc.).
Sämtliche relevanten Änderungen des Jahres 2019 mit Auswirkung auf das Jahr 2020 wurden eingearbeitet, somit die Änderungen zum „Karfreitag“, zur neuen Karenzanrechnungsregelung sowie zum Papamonat NEU, zur neuen KFZ-Sachbezugsbewertung sowie zur neuen Jahressechstelberechnung.
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert auch das Auffinden von Details.
Dieses Buch kann zum Preis von € 128,70 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellt werden.
Das Lehrbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ wird mit Wirkung Stand 1. Jänner 2020 ab Mitte Jänner 2020 auch als Digitalpaket verfügbar sein.
Das bedeutet, dass die Unterlagen in PDF-Version erworben werden können und dass es für den Theorieteil einen Begleitkurs gibt (der komplette Lehrgang auf Videostreams, die für die Dauer von 2 Jahren abgerufen werden können).
Die zahlreichen Übungsbeispiele des Praxisteils gibt es (natürlich) in gelöster Form.
Die Demobeispiele der Theorieunterlage werden in den Videos miterörtert.
„WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs“ ist zum Preis von € 390,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) erhältlich. So erlernen Sie die Materie der Personalverrechnung (oder frischen sie) bequem von zu Hause aus (auf).



Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

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